Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/357 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Zugang zu den Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) in Transaktionsregistern (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0357. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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el 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen direkten und unmittelbaren Zugang zu den Einzelheiten von SFT zu verschaffen, die sie benötigen, um ihre Aufgaben und Mandate erfüllen zu können. Der Zugang zu diesen Einzelheiten von SFT wird innerhalb folgender Fristen eingerichtet: a) wenn der Zugang zu den Einzelheiten von ausstehenden SFT oder von SFT beantragt wird, die entweder fällig sind oder für die maximal ein Jahr vor Antragstellung Meldungen des Typs „Fehler“, „Beendigung/Vorzeitige Beendigung“ oder „Positionskomponente“ im Sinne von Feld 98 der Tabelle 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 vorgenommen worden sind: spätestens um 12.00 Uhr koordinierter Weltzeit am ersten auf den Tag der Antragstellung folgenden Kalendertag; b) wenn der Zugang zu den Einzelheiten von SFT beantragt wird, die entweder fällig sind oder für die über ein Jahr vor Antragstellung Meldungen des Typs „Fehler“, „Beendigung/Vorzeitige Beendigung“ oder „Positionskomponente“ im Sinne von Feld 98 der Tabelle 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 vorgenommen worden sind: spätestens drei Arbeitstage nach Antragstellung; c) wenn der Zugang zu den Einzelheiten von SFT sowohl nach Buchstabe a als auch nach Buchstabe b beantragt wird: spätestens drei Arbeitstage nach Antragstellung. (5)   Ein Transaktionsregister bestätigt den Erhalt und überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit eines jeden Antrags auf Zugang zu den Einzelheiten von SFT, der von den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen gestellt wird, und unterrichtet diese Stellen spätestens sechzig Minuten nach Antragstellung über das Ergebnis dieser Überprüfung. (6)   Ein Transaktionsregister verwendet eine elektronische Signatur und Datenverschlüsselungsprotokolle, um die Vertraulichkeit, die Integrität und den Schutz der Daten, die den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen zugänglich gemacht werden, zu gewährleisten. Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Dezember 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1. (2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63). (3)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). (4)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1). (5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). (6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur genauen Festlegung der an Transaktionsregister zu meldenden Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts). (7)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit der Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 im Hinblick auf die Verwendung von Codes für die Meldung von Derivatekontrakten (siehe Seite 85 dieses Amtsblatts). (8)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Erhebung, die Überprüfung, die Aggregierung, den Vergleich und die Veröffentlichung von Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) durch Transaktionsregister (siehe Seite 30 dieses Amtsblatts). (9)  Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.