Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1550 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Anfügung eines Anhangs an die Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

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Quellenkennung: 32017R1550. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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15.9.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 237/57 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1550 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2017 zur Anfügung eines Anhangs an die Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 22, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) 2016/1076 enthält Durchführungsbestimmungen zu den Marktzugangsregelungen für Waren mit Ursprung in denjenigen Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP), die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (im Folgenden „WPA“) oder zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führende Abkommen mit der EU geschlossen haben. (2) Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „SADC-WPA“) wird seit dem 10. Oktober 2016 vorläufig angewandt. (3) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/1076 delegierte Rechtsakte zu erlassen, durch die dieser Verordnung ein Anhang angefügt wird, in dem die Marktzugangsregelungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Südafrika in die Europäische Union festgelegt werden, da die relevanten Handelsbestimmungen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit („TDCA“) nun durch entsprechende Bestimmungen des SADC-WPA abgelöst worden sind — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Verordnung (EU) 2016/1076 wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte Anhang V angefügt, in dem die für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Südafrika in die EU geltenden Marktzugangsregelungen festgelegt werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Juli 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 185 vom 8.7.2016, S. 1. ANHANG „ANHANG V EINFUHRZÖLLE DER EU AUF WAREN MIT URSPRUNG IN SÜDAFRIKA Für Waren mit Ursprung in Südafrika gilt bei der Einfuhr in die EU gemäß Artikel 24 Absatz 2 des SADC-WPA die in Anhang I des SADC-WPA für Südafrika festgelegte Behandlung. Die Artikel 9 bis 20 dieser Verordnung finden auf Südafrika Anwendung. “

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.