Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

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17.5.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 146/3 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen 2011/C 146/03 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (1) (nachstehend: „die Richtlinie“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie organisiert die Kommission einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen, den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, und der Kommission. (2) Nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie richtet die Kommission ein Forum aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der sich für den Umweltschutz einsetzenden Nichtregierungsorganisationen ein, das sie regelmäßig einberuft, und holt die Stellungnahme des Forums zu den praktischen Vorkehrungen für den in diesem Artikel vorgesehenen Informationsaustausch ein. (3) Nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie holt die Kommission die Stellungnahme des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt der BVT-Merkblätter ein und macht sie öffentlich zugänglich. (4) Daher ist es erforderlich, ein Forum einzurichten und seine Aufgaben und Struktur festzulegen. (5) Das Forum sollte zu den praktischen Vorkehrungen für den Informationsaustausch und zu dem vorgeschlagenen Inhalt der BVT-Merkblätter Stellung nehmen. (6) Das Forum sollte aus Vertretern der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen der Industriezweige, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind, sowie von Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, bestehen. (7) Außerdem sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen seitens der Mitglieder dieses Forums festgelegt werden. (8) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) — BESCHLIESST: Artikel 1 Gegenstand Hiermit wird ein Forum zur Förderung des Informationsaustausches gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie eingerichtet. Artikel 2 Aufgaben Das Forum hat folgende Aufgaben: a) Stellungnahme zu den praktischen Vorkehrungen für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie; b) Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt der BVT-Merkblätter gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie. Artikel 3 Konsultation Die Kommission kann das Forum zu jeder Angelegenheit in Zusammenhang mit Artikel 13 der Richtlinie oder mit der BVT gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie konsultieren. Artikel 4 Mitgliedschaft — Ernennung (1)   Mitglieder sind Vertreter der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen der Industriezweige, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind, sowie Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen. Diese Organisationen sind in hinreichendem Ausmaß in Europa vertreten. (2)   Die Mitglieder der Expertengruppe der Kommission „Forum für den Informationsaustausch über beste verfügbare Technologien im Rahmen der Rechtsvorschriften zu Industrieemissionen“ (E00466) werden automatisch als Mitglieder des Forums angesehen. (3)   Neue Mitglieder, die nicht die Mitgliedstaaten vertreten, werden durch den Generaldirektor der GD Umwelt ernannt. (4)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit des Forums zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder gegen die Bestimmungen von Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen, können ersetzt werden. (5)   Die Namen der Mitgliedsorganisationen werden im Register veröffentlicht. Die Namen der Vertreter der Mitgliedstaaten können im Register veröffentlicht werden. (6)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Artikel 5 Arbeitsweise (1)   Den Vorsitz in dem Forum führt die Kommission. (2)   Zur Prüfung besonderer Fragen kann das Forum im Einvernehmen mit der Kommission Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines vom Forum festgelegten Mandats arbeiten. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben. Den Vorsitz in den Untergruppen führt die Kommission. Der Vorsitz der Untergruppen erstattet dem Forum Bericht. (3)   Die Vertreter der EWR-Länder dürfen an den Sitzungen des Forums gemäß den Bestimmungen des EWR-Protokolls teilnehmen. (4)   Vertreter von Beitrittsländern dürfen nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags an den Sitzungen des Forums teilnehmen. (5)   Der Vorsitz kann Experten mit besonderer Sachkenntnis in einem auf der Tagesordnung stehenden Thema, die nicht dem Forum angehören, ad hoc auffordern, an den Arbeiten des Forums oder der Untergruppe mitzuwirken. Ferner kann der Vorsitz Einzelpersonen, Organisationen gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen (3) sowie Kandidatenländern Beobachterstatus verleihen. (6)   Die Mitglieder des Forums und ihre Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind — im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (4) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen. (7)   Die Sitzungen des Forums und seiner Untergruppen finden in den Räumen der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. (8)   Das Forum gibt sich mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung. (9)   Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeit des Forums entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird. Artikel 6 Sitzungskosten (1)   Die Tätigkeit der Mitglieder des Forums wird nicht vergütet. (2)   Die für die Teilnehmer an den Tätigkeiten des Forums anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten können von der Kommission erstattet werden. Kostenerstattungen erfolgen gemäß den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden. Brüssel, den 16. Mai 2011 Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17. (2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. (3)  K(2010) 7649 endg. (4)  Beschluss der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.