Europäische Union

2010/397/: Beschluss des Rates vom 3. Juni 2010 über die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

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22.7.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 190/1 BESCHLUSS DES RATES vom 3. Juni 2010 über die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (2010/397/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union hat mit den Salomonen ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den Schiffen der Union in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit der Salomonen Fangmöglichkeiten einräumt. (2) Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 26. September 2009 ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert. (3) Das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen (1) ist aufzuheben und durch das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen zu ersetzen. (4) Das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet werden. (5) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen baldmöglichst angewandt wird, damit die Schiffe der Union ihre Fangtätigkeiten fortsetzen können. Zu diesem Zweck haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens ab 9. Oktober 2009 bis zu seinem Inkrafttreten paraphiert. (6) Es liegt im Interesse der Union, das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zu genehmigen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Union und den Salomonen wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 4 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2010. Im Namen des Rates Die Präsidentin E. ESPINOSA (1)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 34. 22.7.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 190/3 PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEN SALOMONEN DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt, und DIE REGIERUNG DER SALOMONEN, nachstehend „Salomonen“ genannt, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt — IM GEISTE der engen Zusammenarbeit und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und den Salomonen, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, und eingedenk des gemeinsamen Wunsches, diese Beziehungen aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln, IN ANBETRACHT des Wunsches beider Vertragsparteien, die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern, GESTÜTZT AUF das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über weit wandernde Fischbestände, ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (nachstehend „WCPFC“ genannt) umzusetzen, IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der 1995 auf der FAO-Konferenz angenommen wurde, IN ANERKENNUNG der souveränen Rechte der Salomonen in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über weit wandernde Fischbestände von 1995 sowie anderen Grundsätzen und Gepflogenheiten des Völkerrechts, souveränen Rechten zur Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Salomonen, IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf Initiativen und Maßnahmen beruhen muss, die, ob gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, mit der Zielsetzung im Einklang stehen und Synergie ermöglichen, ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog über die von der Regierung der Salomonen festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen einzurichten und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Zivilgesellschaft wirksam umgesetzt werden, IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der EU-Schiffe in den Gewässern der Salomonen und die Unterstützung der EU zur Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in diesen Gewässern festzulegen, IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Gegenstand Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für — die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in der Fischereizone der Salomonen eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen sicherzustellen und den Fischereisektor der Salomonen zu fördern; — die Bedingungen, unter denen EU-Schiffe Zugang zur Fischereizone der Salomonen haben; — die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen für die Fischereiüberwachung in der Fischereizone der Salomonen, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird; — Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck a) „Behörden der Salomonen“ das Ministerium für Fischerei und Meeresressourcen der Salomonen; b) „EU-Behörden“ die Europäische Kommission; c) „Fischereizone der Salomonen“ die Gewässer, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Salomonen unterstehen. Die Fangtätigkeiten von EU-Schiffen gemäß diesem Abkommen werden ausschließlich in Gebieten ausgeübt, in denen die Fischerei gemäß den Rechtsvorschriften der Salomonen erlaubt ist; d) „EU-Schiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der EU führt und in der EU registriert ist; e) „gemischte Gesellschaft“ ein auf den Salomonen von Reedern oder nationalen Unternehmen der Vertragsparteien errichtetes gewerbliches Unternehmen für die Ausübung der Fischerei oder von Tätigkeiten in vor- und nachgelagerten Bereichen; f) „gemischter Ausschuss“ einen Ausschuss, der sich aus Vertretern der EU und der Salomonen zusammensetzt, gemäß Artikel 9 dieses Abkommens; g) „Fischerei“ i) die Suche nach Fisch und den Fang, die Entnahme oder Ernte von Fisch; ii) den Versuch, Fisch zu suchen, zu fangen, zu entnehmen oder zu ernten; iii) jede andere Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zum Auffinden, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fisch führt; iv) das Aussetzen, die Suche nach oder das Einholen von Fischsammelvorrichtungen oder elektronischen Einrichtungen, wie Funkbaken; v) jeden Einsatz auf See, der zur direkten Unterstützung oder in Vorbereitung der unter den Ziffern i bis iv beschriebenen Tätigkeiten erfolgt; vi) den Einsatz jedes anderen Fahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Schiffes für die unter den Ziffern i bis v beschriebenen Tätigkeiten, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder Schiffen; h) „Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das für die Fischerei eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Transportschiffe und alle anderen unmittelbar an Fangeinsätzen beteiligten Schiffe; i) „Fangreise“ den Zeitraum zwischen der Einfahrt in die AWZ der Salomonen und dem Ent- bzw. Umladen aller oder eines Teils der Fangmengen des Schiffes entweder an Land oder auf ein anderes Schiff; j) „Umladung“ das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen oder auf See; k) „außergewöhnliche Umstände“ von den Parteien nicht zu vertretende Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in den Gewässern der Salomonen verhindern können; l) „AKP-Seeleute“ Seeleute, die Staatsangehörige von nichteuropäischen Unterzeichnerstaaten des Abkommens von Cotonou sind. In diesem Sinne ist ein Seemann der Salomonen ein AKP-Seemann; m) „EU-Delegation“ die EU-Delegation auf den Salomonen; n) „Reeder“ die Person, die für ein Fischereifahrzeug rechtlich verantwortlich ist; o) „Fanggenehmigung“ das Recht, während eines bestimmten Zeitraums in einer bestimmten Zone oder Fischerei gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens Fangtätigkeiten ausüben zu dürfen. Für die Zwecke dieses Abkommens ist die Bezugnahme auf die Fanggenehmigung eine Bezugnahme auf eine Fanglizenz, die gemäß dem „Fisheries Act 1998“ der Salomonen oder der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern erteilt wurde. Artikel 3 Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone der Salomonen nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in dieser Zone tätigen Fangflotten und unbeschadet etwaiger Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern. (2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von den Salomonen festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu überwachen, und richten einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie konsultieren einander zur Einleitung eventueller Maßnahmen in diesem Bereich. (3)   Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um gemeinsam oder einseitig Ex-ante-, begleitende und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen. (4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, zu gewährleisten, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischereiressourcen und/oder Fischbestände bei der Umsetzung des Abkommens Rechnung getragen wird. (5)   Die Beschäftigung von Seeleuten der Salomonen und/oder AKP-Seeleuten auf EU-Schiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. Artikel 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit (1)   Die EU und die Salomonen bemühen sich, während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Salomonen zu beobachten. (2)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen aller zuständigen internationalen Organisationen für die Entwicklung und Regulierung der Fischereien und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, und verabschieden gegebenenfalls Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, insbesondere der Fischbestände, die für die Fangtätigkeit der EU-Schiffe von Belang sind. (3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt, auch auf subregionaler Ebene, oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im westlichen und mittleren Pazifik sicherzustellen und in der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten. Artikel 5 Zugang von EU-Schiffen zu den Fischereien in den Gewässern der Salomonen (1)   Die Salomonen verpflichten sich, EU-Schiffen in ihrer Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten. (2)   Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Salomonen. Die Behörden der Salomonen teilen den EU-Behörden jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit. Unbeschadet der Regelungen, die die Parteien untereinander treffen können, sind die EU-Schiffe verpflichtet, diesen Änderungen der Vorschriften innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nachzukommen. (3)   Die Salomonen verpflichten sich, alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls zu treffen. Die EU-Schiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen Behörden der Salomonen zusammen. (4)   Die EU verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass ihre Schiffe die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in der Fischereizone der Salomonen geltenden Rechtsvorschriften einhalten. Artikel 6 Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten — Ausschließlichkeitsklausel (1)   Die EU-Schiffe dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone der Salomonen nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die von den Behörden der Salomonen nach diesem Abkommen und seinem Protokoll erteilt wurde. (2)   Für im geltenden Protokoll nicht vorgesehene Kategorien und für die Versuchsfischerei können die Behörden der Salomonen Fanggenehmigungen für EU-Schiffe ausstellen. Die Erteilung solcher Fanggenehmigungen setzt jedoch eine befürwortende Stellungnahme beider Vertragsparteien voraus. (3)   Das Verfahren zur Beantragung einer Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug, die geltenden Gebühren und die von den EU-Schiffen anzuwendende Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt. Artikel 7 Finanzielle Gegenleistung (1)   Die EU gewährt den Salomonen eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Für diese einzige finanzielle Gegenleistung sind zwei Elemente ausschlaggebend: a) Zugang von EU-Schiffen zur Fischereizone und zu den Fischereiressourcen der Salomonen und b) Fördermittel der EU zur Durchführung einer nationalen Fischereipolitik auf der Grundlage einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen in den Gewässern der Salomonen. (2)   Die Höhe des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Elements der finanziellen Gegenleistung wird anhand von Zielen festgesetzt, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der sektoralen Fischereipolitik der Behörden der Salomonen nach einem jährlichen und einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen. (3)   Die EU zahlt die finanzielle Gegenleistung jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen: a) Auftreten außergewöhnlicher Umstände; b) die den EU-Schiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird; c) die den EU-Schiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt; d) die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung sektoraler fischereipolitischer Maßnahmen in den Salomonen werden gemeinsam neu festgelegt, soweit die von beiden Parteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen; e) die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt; f) das Abkommen wird gemäß Artikel 14 gekündigt. Artikel 8 Förderung der Zusammenarbeit der Wirtschaftsteilnehmer und der Zivilgesellschaft (1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen. (2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse. (3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben. (4)   Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der Rechtsvorschriften der Salomonen und der EU. Artikel 9 Gemischter Ausschuss (1)   Zur Begleitung und Überwachung der Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Begleitung der Leistungen, der Auslegung, der Umsetzung und der Funktionsweise bei der Anwendung des Abkommens; b) Begleitung und Bewertung des Beitrags, den das partnerschaftliche Fischereiabkommen zur Umsetzung der sektoralen Fischereipolitik der Salomonen leistet; c) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; d) gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung, die Umsetzung oder die Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten; e) gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und dementsprechend der finanziellen Gegenleistung; f) gegebenenfalls Anpassung der Modalitäten zur Berechnung des Fischereiaufwands unter Berücksichtigung der auf regionaler Ebene geltenden Bestimmungen wie der Schiffstageregelung (Vessel Day Scheme); g) sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen, unter anderem im Bereich der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei. (2)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd auf den Salomonen und in der EU oder an einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Ort zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen. Erforderlichenfalls können die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses auf Antrag einer der Vertragsparteien im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Artikel 10 Geografischer Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet der Salomonen. Artikel 11 Laufzeit Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich automatisch um jeweils drei Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird. Artikel 12 Beilegung von Streitigkeiten Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung und/oder Anwendung des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander. Artikel 13 Aussetzung (1)   Vorbehaltlich von Artikel 12 kann die Anwendung des Abkommens im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um die Meinungsverschiedenheiten gütlich beizulegen. (2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 14 Kündigung (1)   Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn außergewöhnliche Umstände wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines Rückgangs der den EU-Schiffen durch die Salomonen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen. (2)   Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen. (3)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien. (4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 15 Protokoll und Anhang Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil des Abkommens. Artikel 16 Nationales Recht Für die Tätigkeit der EU-Schiffe in den Gewässern der Salomonen gilt das Recht der Salomonen, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen. Artikel 17 Aufhebung Ab dem Datum seines Inkrafttretens ersetzt das vorliegende Abkommen das am 9. Oktober 2006 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen, das damit aufgehoben wird. Artikel 18 Inkrafttreten Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.