Europäische Union

2010/397/: Beschluss des Rates vom 3. Juni 2010 über die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0397. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. PROTOKOLL zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Salomonen für die Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 8. Oktober 2012 Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten (1)   Die Salomonen erteilen den Thunfischfängern der EU gemäß Artikel 5 des Abkommens im Einklang mit dem nationalen Thunfisch-Bewirtschaftungsplan der Salomonen und innerhalb der Grenzen nach dem Palau-Abkommen über das Management der Ringwadenfischerei im westlichen Pazifik, nachstehend „Palau-Abkommen“ genannt, jährliche Fangmöglichkeiten. (2)   Die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab dem 9. Oktober 2009 für einen Zeitraum von drei Jahren für die weit wandernden Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten) wie folgt festgesetzt: — Ringwaden: 4 Schiffe. (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls. (4)   Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der EU dürfen nur dann Fangtätigkeiten in der Fischereizone der Salomonen ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die die Behörden der Salomonen im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt haben. Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise (1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraum besteht aus — einem jährlichen Betrag in Höhe von 260 000 EUR, der einer Referenzmenge von 4 000 Tonnen Fisch pro Jahr entspricht und — einem spezifischen Betrag von jährlich 140 000 EUR, der für die Stützung und Durchführung sektoraler fischereipolitischer Maßnahmen der Salomonen bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist Bestandteil der einzigen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens. (2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 7 dieses Protokolls. (3)   Die EU zahlt den in Absatz 1 festgesetzten Gesamtbetrag (d. h. 400 000 EUR) alljährlich während des Zeitraums der Anwendung dieses Protokolls. (4)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den EU-Schiffen in der Fischereizone der Salomonen getätigten Fänge die Referenzmenge, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne gefangenen Fisch erhöht. Der von der EU gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 3 genannten Betrags (800 000 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der EU-Schiffe die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt. (5)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 wird für das erste Jahr bis spätestens 1. Dezember 2010 und für die Folgejahre spätestens bis zum Jahrestag des Protokolls gezahlt. (6)   Die Verwendung dieser Mittel wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 7 nach der Finanzregelung der Salomonen festgelegt und unterliegt somit der ausschließlichen Zuständigkeit der Behörden der Salomonen. (7)   Die Zahlungen nach diesem Artikel werden auf ein Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank der Salomonen überwiesen; die Behörden der Salomonen übermitteln der EU alljährlich die Angaben zu der entsprechenden Bankverbindung. Artikel 3 Zusammenarbeit im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei – Wissenschaftliche Zusammenarbeit (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone der Salomonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern. (2)   Die EU und die Salomonen überwachen während der Laufzeit dieses Protokolls den Zustand der Bestände in der Fischereizone der Salomonen. (3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die verantwortungsvolle Fischerei die Zusammenarbeit auf subregionaler Ebene insbesondere im Rahmen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), aber auch in allen übrigen zuständigen subregionalen und internationalen Organisationen zu fördern. (4)   Gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses und verabschieden gegebenenfalls Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, insbesondere der Fischbestände, die für die Fangtätigkeit der EU-Schiffe von Belang sind. Artikel 4 Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten (1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, sofern die Schlussfolgerungen der Jahressitzung der Vertragsparteien des Palau-Abkommens und die jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichte Erhebung der Bestandslage bestätigen, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Salomonen durch diese Erweiterung nicht gefährdet wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. (2)   Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 5 Weitere Fangmöglichkeiten (1)   Sollten die EU-Schiffe an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, so vereinbaren beide Vertragsparteien die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang. (2)   Die Vertragsparteien können gemeinsam in der Fischereizone der Salomonen nach Stellungnahme auf einer von den Vertragsparteien zu veranstaltenden wissenschaftlichen Sitzung Versuchsfischereikampagnen durchführen. Zu diesem Zweck führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch, bestimmen im Einzelfall die neuen Bestände und legen die Bedingungen und sonstigen Parameter fest. (3)   Die beiden Vertragsparteien üben die Versuchsfischerei nach Maßgabe einvernehmlich festgelegter wissenschaftlicher und verwaltungstechnischer Parameter aus. Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken für eine Laufzeit und ab einem Zeitpunkt erteilt, die von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt werden müssen. (4)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischereikampagnen zu positiven Ergebnissen geführt haben, was die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres beinhaltet, so können den EU-Schiffen nach dem Konzertierungsverfahren gemäß Artikel 4 für die Restlaufzeit dieses Protokolls nach Maßgabe des zulässigen Fischereiaufwands neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Die finanzielle Gegenleistung wird entsprechend angehoben und nach einer vereinbarten Formel berechnet. Artikel 6 Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen außergewöhnlicher Umstände (1)   Verhindern außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Salomonen, so kann die EU die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung aussetzen. (2)   Die Entscheidung über die Aussetzung in den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen wird nach Konsultationen der beiden Parteien innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag einer der Parteien getroffen unter der Voraussetzung, dass die EU bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat. (3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann. (4)   Die Gültigkeit der den EU-Schiffen erteilten Fanggenehmigungen, die gleichzeitig mit der Zahlung der finanziellen Gegenleistung ausgesetzt wird, wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert. Artikel 7 Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern der Salomonen (1)   50 % der finanziellen Gegenleistung nach diesem Protokoll sind jährlich zur Stützung und Durchführung von Zielen bestimmt, die im Rahmen fischereipolitischer Maßnahmen identifiziert werden, die von den Behörden der Salomonen festgelegt und von beiden Vertragsparteien nach nachstehenden Modalitäten vereinbart werden. Für die Verwaltung des entsprechenden Betrags durch die Salomonen legen die beiden Vertragsparteien einvernehmlich und entsprechend den derzeitigen Prioritäten der Fischereipolitik der Salomonen zur Sicherstellung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung gemäß Absatz 2 fest. (2)   Zur Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 1 vereinbaren die EU und die Salomonen auf Vorschlag der Salomonen in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls umgehend, spätestens aber binnen dreier Monate ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen: a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen; b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die im Hinblick auf eine langfristige Förderung der nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei erreicht werden sollen, wobei den Prioritäten der Salomonen in ihrer nationalen Fischereipolitik und in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist; c) die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse. (3)   Die beiden Vertragsparteien vereinbaren jedoch, einen besonderen Schwerpunkt auf sämtliche Unterstützungsmaßnahmen zur Umsetzung der „Oceanic Tuna Fisheries Strategy“ (Strategie der Hochseefischerei von Thunfisch) zu legen. (4)   Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden. (5)   Die Salomonen beschließen jedes Jahr über die Verwendung der in Absatz 1 genannten Beträge für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der EU diese Verwendung baldmöglichst, auf jeden Fall aber vor der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilen die Salomonen der EU diese Verwendung spätestens 45 Tage vor dem Jahrestag des Inkrafttretens dieses Protokolls mit. (6)   Sofern die jährliche gemeinsame Bewertung der Ergebnisse bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, kann die EU eine Anpassung des Betrags zur Stützung und Durchführung sektoraler fischereipolitischer Maßnahmen der Salomonen vornehmen, der Teil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls ist, um den Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an diese Ergebnisse anzupassen. (7)   Die EU behält sich das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Beitrags gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Protokolls auszusetzen, wenn eine Bewertung im Rahmen des Gemischten Ausschusses ergibt, dass die ab dem ersten Jahr der Anwendung des Protokolls erzielten Ergebnisse — außer unter nachweislich außergewöhnlichen Umständen — nicht der Planung entsprechen. Artikel 8 Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls (1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird. (2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten. (3)   Will eine Vertragspartei die Anwendung des Protokolls aussetzen, so muss sie ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen. (4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 9 Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Protokolls kann die Anwendung dieses Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die EU die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet: a) Die Behörden der Salomonen teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen sechzig Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Benachrichtigung. b) Geht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 5 dieses Protokolls genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die Behörden der Salomonen berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis. c) Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist. Artikel 10 Nationales Recht Für die Tätigkeit der EU-Schiffe in den Gewässern der Salomonen gilt das Recht der Salomonen, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen. Artikel 11 Revisionsklausel (1)   Im Falle erheblicher Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, kann jede Vertragspartei eine Überarbeitung der Bestimmungen im Hinblick auf eine Änderung verlangen. (2)   Die betreffende Vertragspartei benachrichtigt die andere schriftlich von ihrer Absicht, die Überarbeitung der Bestimmungen dieses Protokolls zu veranlassen. (3)   Die Vertragsparteien nehmen spätestens sechzig Arbeitstage nach der Benachrichtigung diesbezügliche Konsultationen auf. Wird keine Einigung über die Überarbeitung der Bestimmungen erzielt, so kann die Vertragspartei, die die Überarbeitung verlangt hat, das Protokoll gemäß Artikel 14 kündigen. Artikel 12 Aufhebung Das am 9. Oktober 2006 in Kraft getretene bisherige Fischereiprotokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen wird durch dieses Protokoll und seine Anhänge aufgehoben und ersetzt. Artikel 13 Laufzeit Dieses Protokoll und seine Anhänge gelten, sofern sie nicht gemäß Artikel 14 gekündigt werden, für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 9. Oktober 2009. Artikel 14 Kündigung Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen. Die Benachrichtigung führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien. Artikel 15 Inkrafttreten (1)   Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. (2)   Es gilt mit Wirkung vom 9. Oktober 2009. 22.7.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 190/27 ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen Sehr geehrter Herr Präsident, Ich freue mich, dass die Verhandlungsführer der Salomonen und der Europäischen Union eine Einigung über ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen den Salomonen und der Europäischen Union sowie über ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung einschließlich der Anhänge erzielt haben. Das Ergebnis der Verhandlungen, die Weiterentwicklung des bisherigen Abkommens, wird unsere Fischereibeziehungen intensivieren und ein partnerschaftliches Rahmenwerk für die Verwirklichung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischereipolitik in den Gewässern der Salomonen errichten. Deshalb schlage ich Ihnen vor, die Verfahren zur Genehmigung und Ratifizierung des Abkommens einerseits und des Protokolls einschließlich seiner Anhänge und Anlagen andererseits nach den in den Salomonen und in der Europäischen Union geltenden und für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren parallel zueinander einzuleiten. Damit die Fangtätigkeiten der EU-Schiffe in den Gewässern der Salomonen nicht unterbrochen werden und unter Bezugnahme auf das am 26. September 2009 paraphierte Abkommen und das am selben Tag paraphierte Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 8. Oktober 2012 beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Salomonen bereit ist, das Abkommen und das Protokoll in Erwartung des Inkrafttretens nach Artikel 18 des Abkommens vorläufig mit Wirkung ab 9. Oktober 2009 anzuwenden, vorausgesetzt, dass die Europäische Union bereit ist, dies ebenfalls zu tun. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die erste Rate der in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Gegenleistung vor dem 1. Dezember 2010 gezahlt werden muss. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Union zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Salomonen Sehr geehrter Herr Präsident, ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: „Ich freue mich, dass die Verhandlungsführer der Salomonen und der Europäischen Union eine Einigung über ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen den Salomonen und der Europäischen Union sowie über ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung einschließlich der Anhänge erzielt haben. Das Ergebnis der Verhandlungen, die Weiterentwicklung des bisherigen Abkommens, wird unsere Fischereibeziehungen intensivieren und ein partnerschaftliches Rahmenwerk für die Verwirklichung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischereipolitik in den Gewässern der Salomonen errichten. Deshalb schlage ich Ihnen vor, die Verfahren zur Genehmigung und Ratifizierung des Abkommens einerseits und des Protokolls einschließlich seiner Anhänge und Anlagen andererseits nach den in den Salomonen und in der Europäischen Union geltenden und für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren parallel zueinander einzuleiten. Damit die Fangtätigkeiten der EU-Schiffe in den Gewässern der Salomonen nicht unterbrochen werden und unter Bezugnahme auf das am 26. September 2009 paraphierte Abkommen und das am selben Tag paraphierte Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 8. Oktober 2012 beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Salomonen bereit ist, das Abkommen und das Protokoll in Erwartung des Inkrafttretens nach Artikel 18 des Abkommens vorläufig mit Wirkung ab 9. Oktober 2009 anzuwenden, vorausgesetzt, dass die Europäische Union bereit ist, dies ebenfalls zu tun. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die erste Rate der in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Gegenleistung vor dem 1. Dezember 2010 gezahlt werden muss. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Union zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.“ Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Union zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Europäische Union

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.