Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG II LISTE ZU ARTIKEL 22 DER BEITRITTSAKTE, I. LANDWIRTSCHAFT, ZWEITER TEIL SONSTIGE ANPASSUNGEN, C. EUROPAEISCHER AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FUER DIE LANDWIRTSCHAFT ( EAGFL )

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Quellenkennung: 11979HN02/01/2/C. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Avis juridique important | 11979HN02/01/2/C DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG II LISTE ZU ARTIKEL 22 DER BEITRITTSAKTE, I. LANDWIRTSCHAFT, ZWEITER TEIL SONSTIGE ANPASSUNGEN, C. EUROPAEISCHER AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FUER DIE LANDWIRTSCHAFT ( EAGFL ) Amtsblatt Nr. L 291 vom 19/11/1979 S. 0125 +++++ 1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 729/70 DES RATES VOM 21 . APRIL 1970 ( ABL . NR . L 94 VOM 28 . 4 . 1970 ) , GEÄNDERT DURCH : - VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1566/72 VOM 20 . JULI 1972 ( ABL . NR . L 167 VOM 25 . 7 . 1972 ) , - VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2788/72 VOM 28 . DEZEMBER 1972 ( ABL . NR . L 295 VOM 30 . 12 . 1972 ) , - BESCHLUSS DES RATES VOM 1 . JANUAR 1973 ( ABL . NR . L 2 VOM 1 . 1 . 1973 ) , - VERORDNUNG ( EWG ) NR . 929/79 VOM 8 . MAI 1979 ( ABL . NR . L 117 VOM 12 . 5 . 1979 ) . IN ARTIKEL 6C IST DER BETRAG VON 3 600 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN , DER ALS GESAMTBETRAG DER FINANZIELLEN BETEILIGUNGEN ZU LASTEN DES FONDS , ABTEILUNG AUSRICHTUNG , FÜR DEN ZEITRAUM 1980-1984 VORGESEHEN IST , INFOLGE DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND ANZUPASSEN . 2 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 638/74 DER KOMMISSION VOM 20 . MÄRZ 1974 ( ABL . NR . L 77 VOM 22 . 3 . 1974 ) . DER ANHANG IST ANZUPASSEN , UM DEN GRIECHISCHEN ROHTABAKSORTEN RECHNUNG ZU TRAGEN .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.