Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/105 der Kommission vom 26. Juli 2022 über die von der französischen Republik durchgeführten Maßnahmen SA.33960 2012/C (ex 2012/NN) zugunsten der aufeinanderfolgenden Betreiber des Flughafens Beauvais-Tillé und der besagten Flughafen nutzenden Fluggesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5076) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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13.1.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 12/28 BESCHLUSS (EU) 2023/105 DER KOMMISSION vom 26. Juli 2022 über die von der französischen Republik durchgeführten Maßnahmen SA.33960 2012/C (ex 2012/NN) zugunsten der aufeinanderfolgenden Betreiber des Flughafens Beauvais-Tillé und der besagten Flughafen nutzenden Fluggesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5076) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 27. November 2009 ging bei der Kommission eine Beschwerde in Bezug auf Vorteile ein, die der Fluggesellschaft Ryanair mutmaßlich von einer Reihe von Regional- und Lokalflughäfen in Frankreich gewährt wurden. Zudem sollen die Industrie- und Handelskammer von Oise („IHKO“) und die Betreibergesellschaft Société Aéroportuaire de Gestion et d'Exploitation de Beauvais („SAGEB“), die nacheinander als Betreiber des Flughafens Beauvais Tillé („Flughafen Beauvais“) fungierten, finanzielle Zuwendungen erhalten haben. Die Beschwerde stützt sich vor allem auf einen Bericht der Rechnungskammer der Region Picardie (Chambre régionale des comptes de Picardie, „CRC“) vom 3. September 2007 (2). (2) Mit Schreiben vom 16. März 2010 übermittelte die Kommission Frankreich eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerde und forderte Frankreich auf, die beanstandeten Maßnahmen („in Rede stehende Maßnahmen“) näher zu erläutern. Frankreich übermittelte die erbetenen Auskünfte mit Schreiben vom 31. Mai und 7. Juni 2010, ergänzt durch ein Schreiben vom 2. November 2011. Die Kommission leitete diese Informationen mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 an den Beschwerdeführer weiter und forderte weitere Auskünfte an. Mit Schreiben vom 31. Januar 2012 übermittelte Frankreich seine Antworten und Stellungnahmen. (3) Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 setzte die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss („Einleitungsbeschluss“) in Kenntnis, ein förmliches Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Bezug auf einerseits die potenziellen Beihilfen, die zwischen 2000 und 2008 sukzessive an die IHKO und die SAGEB geflossen sind, und andererseits die potenziellen Beihilfen, die von der IHKO und der SAGEB zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 30. Mai 2012 an verschiedene Fluggesellschaften gezahlt wurden, einzuleiten. (4) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Interessierten zur Abgabe von Stellungnahmen auf. (5) Mit Schreiben vom 14. August 2012 ging die Stellungnahme Frankreichs bei der Kommission ein. Am 25. Oktober 2012 erhielt sie eine gemeinsame Stellungnahme des Zweckverbands Syndicat mixte de l'aéroport de Beauvais („SMABT“), der IHKO und der SAGEB. Die Fluggesellschaften Ryanair und Wizz Air reichten beide ihre Stellungnahmen am 26. Oktober 2012 bei der Kommission ein. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 teilte Frankreich mit, dass es auf Bemerkungen zu diesen Stellungnahmen verzichtete. (6) Ferner legte Ryanair eine Reihe allgemeiner Stellungnahmen zu verschiedenen, das Unternehmen betreffenden Rechtssachen in Bezug auf staatliche Beihilfen vor, die von der Kommission eingeleitet worden waren, und zwar mit Schreiben vom 10. April 2013, 20. Dezember 2013, 9. und 31. Januar 2014, 7. Februar 2014, 28. März 2014, 27. Januar 2015, 7. Dezember 2015 und 1. April 2019. Ryanair reichte bei der Kommission zudem am 12. und 26. September 2014 und am 6. November 2014 von der Beratungsfirma Oxera erstellte Wirtschaftsanalyseberichte ein. (7) Wizz Air legte am 21. März 2014 ebenfalls eine Stellungnahme vor. Auch diese Fluggesellschaft reichte am 4. November 2014 von Oxera erstellte Wirtschaftsanalyseberichte betreffend den Flughafen Beauvais ein. (8) Die Kommission übermittelte Frankreich die von den Beteiligten verfassten Stellungnahmen und gab Frankreich Gelegenheit, sich dazu zu äußern. (4) Frankreich antwortete mit Schreiben vom 13. Juli 2012, 21. Dezember 2012, 7. Juni 2013, 29. Januar 2014, 23. Mai 2014, 18. Dezember 2015 und 24. Juni 2019. Im Schreiben vom 13. Juli 2012 teilte Frankreich der Kommission mit, dass es bezüglich der erhaltenen Stellungnahmen keine weiteren Bemerkungen habe, die über das hinausgingen, was bereits im Rahmen der Sache betreffend den Flughafen Marseille Provence (5) übermittelt worden sei. Ferner setzte Frankreich die Kommission mit Schreiben vom 25. Juli 2012, 29. Januar 2014, 23. Mai 2014 und 18. Dezember 2015 davon in Kenntnis, dass es keine Bemerkungen zu den Stellungnahmen Dritter zu übermitteln wünsche. (9) Die Kommission teilte Frankreich und beteiligten Dritten, die bereits Stellungnahmen vorgelegt hatten, mit Schreiben vom 24. Februar 2014 ihre Absicht mit, die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit dem Binnenmarkt auf Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (6) („Leitlinien von 2014“) zu würdigen. Die Kommission forderte die Empfänger dieser Schreiben auf, sich gegebenenfalls dazu zu äußern. Im Übrigen wurden Frankreich und die Beteiligten mit einer am 15. April 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union (7) veröffentlichten Bekanntmachung aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. (10) Frankreich legte seine Stellungnahme zu den Leitlinien von 2014 am 19. März 2014 vor. Am 14. März 2014 reichten der SMABT, die SAGEB und die IHKO gemeinsam ihre Stellungnahme bei der Kommission ein. Wizz Air und Air France legten ihre Stellungnahmen am 21. März 2014 bzw. 25. April 2014 vor, sowie die Nichtregierungsorganisation Transport & Environnement mit Schreiben vom 13. Mai 2014. Diese verschiedenen Stellungnahmen wurden Frankreich mit Schreiben vom 28. Mai 2014 übermittelt. Frankreich hat diesbezüglich keine Bemerkungen abgeben wollen. (11) Mit Schreiben vom 16. April 2014 und 16. Juli 2014 forderte die Kommission weitere Auskünfte von Frankreich an. Frankreich antwortete mit Schreiben vom 19. Juni 2014 und 18. August 2014. 2.   HINTERGRUND DER BEIHILFEN 2.1.   Merkmale des Flughafens Beauvais (12) Der Flughafen Beauvais ist ein französischer, zivil genutzter Flughafen, der in der Gemeinde Tillé im Departement Oise liegt, 3 km nördlich von Beauvais und etwa 90 km von Paris entfernt. Dieser Flughafen dient dem nationalen und internationalen gewerblichen Flugverkehr. Der Flughafen Beauvais ist 68 km vom Flughafen Amiens-Glisy, 80 km vom Flughafen Roissy-Charles de Gaulle, ca. 90 km vom Flughafen Rouen und 106 km vom Flughafen Orly-Sud entfernt. (13) Seit dem 1. Mai 1997 hat die Fluggesellschaft Ryanair mehrere Verbindungen vom Flughafen Beauvais zu europäischen Zielflughäfen eingerichtet. Ab 2002 haben verschiedenen Fluggesellschaften (Goodjet, Volare, Air Horizons, Sterling usw.) schrittweise regelmäßige Strecken ab dem Flughafen Beauvais eingerichtet. Trotz der Zunahme des Flugverkehrs und neuer, dort tätiger Fluggesellschaften ist Ryanair nach wie vor die wichtigste Fluggesellschaft des Flughafens: Durchschnittlich über 80 % der Gesamtaktivität des Flughafens in Bezug auf die Fluggastzahlen entfielen im Zeitraum 1997-2011 auf Ryanair. 2011 war quasi der gesamte Geschäftsbetrieb des Flughafens dem Low-Budget-Sektor zuzurechnen. (14) Das Fluggastaufkommen des Flughafens zwischen 1997 und 2011 ist in Tabelle 1 zusammengefasst. Tabelle 1 Verkehrsaufkommen am Flughafen Beauvais (Fluggäste) zwischen 1997 und 2011  (8)   Fluggäste davon Ryanair davon Blue Air davon Wizz Air 1997 207 000 127 453 (62  %)     1998 260 000 194 211 (75  %)     1999 387 000 315 771 (81,5  %)     2000 387 229 346 551 (89  %)     2001 422 972 371 376 (87  %)     2002 677 857 459 572 (68  %)     2003 969 445 806 383 (83  %)     2004 1 427 595 1 292 368 (91  %)   40 919 2005 1 848 484 1 528 405 (83  %) 4 023 162 465 2006 1 887 971 1 626 279 (86  %) 28 947 148 861 2007 2 155 633 1 907 662 (88,5  %) 69 795 138 256 2008 2 484 635 2 212 165 (89  %) 81 072 178 340 2009 2 591 864 2 210 078 (85  %) 79 414 300 088 2010 2 931 796 2 465 476 (84  %) 84 660 377 812 2011 3 677 794 3 185 327 (87  %) 90 083 401 370 2.2.   Betreiber des Flughafens Beauvais 2.2.1.   Betrieb des Flughafens durch die IHKO (1960 – 31.5.2008) (15) Bis zum 31. Dezember 1992 betrieb die IHKO den Flughafen Beauvais auf Grundlage einer dreißigjährigen Konzession „d'outillage public“, die 1960 mit dem Staat, dem damaligen Eigentümer des Flughafens, unterzeichnet worden war. In der Folge betrieb die IHKO den Flughafen im Rahmen einer Genehmigung zur befristeten Nutzung öffentlichen Eigentums (Autorisation temporaire d’occupation du domaine public, „AOT“), die im Wege eines Erlasses des Präfekten vom 1. Oktober 1997 erteilt worden war. Diese Genehmigung schloss rechtlich den Betrieb des Flughafens vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1999 ein. Diese AOT wurde mehrmals bis zum 3. Mai 2002 verlängert. (16) Mittels am 30. Januar 2002 geschlossener Konzessionsvereinbarung, die am 4. Mai 2002 in Kraft trat, gewährte der Staat der IHKO für einen Zeitraum von fünf Jahren das Recht, den Flughafen Beauvais auszubauen, zu unterhalten und zu bewirtschaften. (17) Mittels Vereinbarung vom 1. März 2007 übertrug der Staat das Eigentum und die Zuständigkeit für die Ordnung, den Unterhalt und den Betrieb des Flughafens Beauvais mit Wirkung zum 1. März 2008 an den SMABT. (18) Im SMABT, gegründet durch einen Erlass des Präfekten vom 20. Oktober 2006, sind die Region Picardie (38 % der Finanzierung des SMABT), das Departement Oise (38 % der Finanzierung) und der Gemeindeverband Beauvaisis („CCB“) (24 % der Finanzierung) vertreten. Der SMABT funktioniert nach dem Grundsatz der gegenseitigen Nutzung öffentlicher Dienstleistungen, die in den beteiligten Gebietskörperschaften bereits existieren, und demgemäß wurde eine Vereinbarung zur Erbringung von Dienstleistungen mit dem Departement Oise geschlossen, die insbesondere ermöglicht, über Bedienstete des Departements zu verfügen. Der SMABT unterliegt der Haushalts- (9) und Rechtmäßigkeitskontrolle des Staates, wie es in den Bestimmungen der Allgemeinen Gebietskörperschaftsordnung (Code général des collectivités territoriales) in der zum Zeitpunkt seiner Gründung geltenden Fassung festgelegt ist, insbesondere in den Artikeln L. 1612-1 bis L. 1612-20 und L. 3132-1 bis L. 3132-4. (19) Per Beschluss vom 7. Juni 2007 nahm der SMABT zum Grundsatz einer Übertragung öffentlicher Aufgaben bezüglich des Betriebs des Flughafens Beauvais und der Buslinie zwischen dem Flughafen Beauvais und Paris Stellung und ermächtigte den Vorsitzenden des SMABT, eine Ausschreibung auf den Weg zu bringen. Dieses Verfahren hatte zum Ziel, dem Beauftragten folgende Aufgaben zu übertragen: — Unterhalt, Instandhaltung und Bewirtschaftung des Flughafens Beauvais; — Durchführung bestimmter Arbeiten im Rahmen eines mehrjährigen Investitionsplans, der insbesondere Investitionen in die Instandhaltung der Anlagen und die Schaffung gewerblicher Infrastruktur (insbesondere den Bau eines zweiten Flughafengebäudes) umfassen sollte; — Betrieb von Buslinien zwischen dem Flughafen und Paris und an andere Zielorte in der Region Île-de-France. (20) In Erwartung des Abschlusses der in Erwägungsgrund 19 genannten Ausschreibung wurde die mit der IHKO geschlossene Konzessionsvereinbarung vom 30. Januar 2002 vom Staat bis zum 1. März 2008 verlängert. (10) Durch einen Nachtrag am 29. Februar 2008 verlängerte der SMABT anstelle des Staates die Vereinbarung ein zweites Mal bis zum 31. Mai 2008. (21) Es ist anzumerken, dass die Tätigkeit der Bewirtschaftung des Flughafens Beauvais durch die IHKO einem anderen Konto als die übrigen Tätigkeiten der Hauptsparte der IHKO zugeordnet war. Des Weiteren wurden die gewerblichen Tätigkeiten des Flughafens Beauvais — zum Zwecke der Berechnung der Flughafensteuer, die die Generaldirektion Zivilluftfahrt für die Finanzierung der unter die hoheitlichen Befugnisse des Staates fallenden Infrastruktur und Anlagen des Flughafens erhielt — kontentechnisch getrennt von den Tätigkeiten mit hoheitlichem Bezug geführt. Die wichtigsten Buchführungs- und Geschäftsdaten der IHKO im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens im Zeitraum 1997-2008 sind in Tabelle 2 zusammengefasst: Tabelle 2 Buchhalterische Schlüsseldaten der Flughafensparte der IHKO (Tsd. EUR)  (11)   1997 1998 1999 2000 2001 2002 Erträge Bus 459 657 1 295 1 403 1 749 3 546               Einnahmen Ryanair k. A. k. A. k. A. k. A. 706 848 Erträge insgesamt 2 566 2 892 4 153 4 199 5 264 13 109               Zahlungen an Ryanair k. A. k. A. k. A. k. A. 462 534 Aufwendungen insgesamt 2 417 3 413 3 631 4 675 5 704 13 069               Ergebnis 149 - 521 522 - 475 - 440 40 Sachanlagen netto 2 679 3 146 27 126 2 595 2 550 2 887 Bilanzsumme 3 121 3 933 3 301 3 411 3 808 8 163   2003 2004 2005 2006 2007 2008  (12) Erträge Bus 5 341 8 007 12 840 11 845 12 936 5 858 Einnahmen Ryanair 1 502 2 379 2 777 2 904 3 425 1 643 Erträge insgesamt 16 915 18 934 26 982 30 525 33 264 17 933               Zahlungen an Ryanair 834 1 146 1 272 1 348 1 558 765 Aufwendungen Bus     6 078 6 210 6 403 2 821 Aufwendungen insgesamt 13 874 22 414 26 179 28 731 29 928 17 950               Ergebnis 3 042 -3 480 803 1 794 3 335 -17 Sachanlagen netto 5 198 8 017 10 833 14 448 15 425 150 Bilanzsumme 9 353 15 283 18 234 31 585 33 560 16 374 2.2.2.   Betrieb des Flughafens durch die SAGEB (ab dem 1.6.2008) (22) Nach Abschluss des in Erwägungsgrund 19 genannten Ausschreibungsverfahrens übertrug der SMABT (13) die Bewirtschaftung des Flughafens Beauvais für eine Dauer von 15 Jahren an die Gruppe IHKO-Veolia Transport im Rahmen einer am 19. März 2008 geschlossenen Vereinbarung zur Übertragung öffentlicher Aufgaben (Convention de délégation de service public, „CDSP“) (Tag des Inkrafttretens am 1. Juni 2008). (14) Gemäß CDSP trat die SAGEB ab dem Zeitpunkt ihrer Einsetzung als Beauftragter automatisch an die Stelle der Gruppe IHKO-Veolia Transport. Die CDSP ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses nach wie vor in Kraft. (23) Die SAGEB ist eine vereinfachte Aktiengesellschaft, deren Kapital ursprünglich zu 51 % von der IHKO und zu 49 % von der Gesellschaft Veolia Transport gehalten wurde, wobei Letztere im Besitz der mehrheitlich privatwirtschaftlichen Gruppe Veolia Environnement (15) ist. Im März 2011 wurde Veolia Transport durch die Gesellschaft Veolia-Transdev (zu 50 % im Besitz der Veolia Environnement und zu 50 % im Besitz der Caisse des Dépôts et Consignations) ersetzt, die sämtliche Anteile von Veolia Transport an der SAGEB übernahm. Die Funktionsweise und die interne Organisation der SAGEB sind in den Erwägungsgründen 291 ff. erläutert. (24) Tabelle 3 bietet einen Überblick über die aufeinanderfolgenden Verträge über den Betrieb des Flughafens Beauvais. Tabelle 3 Betrieb des Flughafens Beauvais — Übersicht Eigentümer Zeitraum Betreiber Art des Rechtsgeschäfts Datum des Rechtsgeschäfts Staat 1.1.1993–4.5.2002 IHKO AOT Erlass des Präfekten vom 1.10.1997 4.5.2002–29.2.2008 IHKO Konzessionsvereinbarung 30.1.2002 SMABT 1.3.2008–1.6.2008 IHKO 1.6.2008–31.5.2023 SAGEB CDSP 19.3.2008 3.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN (25) Die in Rede stehenden Maßnahmen bestehen zum einen aus finanzieller Unterstützung, die die Gebietskörperschaften den aufeinanderfolgenden Betreibern des Flughafens Beauvais gewährten, und zum anderen aus finanzieller Unterstützung, die die aufeinanderfolgenden Betreiber des Flughafens Beauvais verschiedenen Fluggesellschaften gewährten. 3.1.   Finanzielle Unterstützung für den Flughafen Beauvais (26) Der Flughafen Beauvais wurde auf zweierlei Art finanziell unterstützt: zum einen durch Zuwendungen für Investitionen in die Infrastruktur des Flughafens Beauvais und zum anderen durch für die Bewirtschaftung dieses Flughafens bestimmte Beiträge. 3.1.1.   Vertraglicher Rahmen für die Zuschüsse an den Flughafen Beauvais 3.1.1.1.   Genehmigung zur befristeten Nutzung öffentlichen Eigentums (AOT) (1.1.1993-3.5.2002) (27) Gemäß dieser Genehmigung war die IHKO auf eigenes Risiko damit beauftragt, die Einrichtung, den Unterhalt, die Erneuerung, die Bewirtschaftung und die Weiterentwicklung der Bauwerke, Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Ausrüstung und Dienstleistungen, die für die Funktionsfähigkeit des Flughafens von Beauvais erforderlich sind, sicherzustellen. (16) Der Staat blieb jedoch weiterhin für bestimmte Leistungen in den Bereichen Schutz, Sicherung und Aufrechterhaltung des Flugverkehrs (17) zuständig, während die IHKO ihrerseits die Rettungs- und Brandbekämpfungsdienste, die Abwendung der Vogelschlaggefahr und den Luftfahrtinformationsdienst (18) übernahm. (28) Die IHKO finanzierte sich grundsätzlich über die Flughafenentgelte und die Betriebseinnahmen. (19) Eine Finanzierungshilfe konnte darüber hinaus zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Aufgabe des Ausbaus und Unterhalts der Infrastruktur gewährt werden, die ebenfalls der IHKO oblag. (20) Für speziell diese Ausgaben konnte die IHKO gemäß Artikel 3 der AOT zudem die finanzielle Beteiligung anderer öffentlicher Körperschaften einfordern. Im Gegenzug war die IHKO verpflichtet, dem Staat ein Nutzungsentgelt von 1 000 FRF pro Jahr zu zahlen. 3.1.1.2.   Konzessionsvereinbarung für den Flughafen Beauvais (4.5.2002-31.5.2008) (29) Die Konzessionsvereinbarung vom 4. Mai 2002, in der in einem Teil der Bestimmungen auf die Anwendung der Standardleistungsbeschreibung im Dekret vom 29. Mai 1997 (21) verwiesen wurde, sah eine Aufgabenteilung zwischen dem Staat und der IHKO vor. Als Konzessionsgeber erbrachte der Staat sämtliche Luftverkehrsdienste (22) und finanzierte diese. Die IHKO war, neben der gewerblichen Bewirtschaftung des Flughafens (23), verpflichtet, selbst bestimmte Sicherheitsdienste zu erbringen und zu finanzieren, etwa den Rettungs- und Brandbekämpfungsdienst, die Abwendung der Vogelschlaggefahr und die Kontrolle der Fluggäste, des Aufgabegepäcks und des Zugangs zu beschränkten Bereichen des Flughafens (24). (30) Die IHKO finanzierte sich grundsätzlich über die in der Konzessionsvereinbarung festgelegten Flughafenentgelte und die Betriebseinnahmen. (25) Die Sicherheitsaufgaben, die wie im vorstehenden Erwägungsgrund erläutert in die Zuständigkeit der IHKO fielen, wurden finanziell durch Einnahmen aus der Flughafensteuer und bei Bedarf durch staatliche Zuschüsse gedeckt. (26) 3.1.1.3.   Vereinbarung zur Übertragung öffentlicher Aufgaben (CDSP) (1.6.2008-2023) (31) Die CDSP hat vorrangig zum Ziel, der SAGEB den Betrieb und die Bewirtschaftung des Flughafens Beauvais zu übertragen, und zweitrangig die Bewirtschaftung von Buslinien zwischen dem Flughafen Beauvais und Paris sicherzustellen. Diese zwei Tätigkeiten erfolgen auf Risiko des Beauftragten. (27) (32) Nach den Bestimmungen der CDSP ist die SAGEB finanziell für sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Flughafens Beauvais verantwortlich, mit Ausnahme der Flugnavigationssicherheit und des Wetterdienstes. (28) Im Übrigen ist die SAGEB für die Gewährleistung bestimmter Sicherheits- und Schutzdienste (29) zuständig, unter finanzieller Beteiligung des Staates, die durch geltende Vorschriften festgelegt ist (30) oder sich je nach Art und Umfang des Verkehrs am Flughafen bestimmt (31). (33) Gemäß den finanziellen Konditionen, die im Rahmen der CDSP gelten, erhält die SAGEB die Summe der Luftfahrtentgelte und andere Betriebseinnahmen im Zusammenhang mit dem Flughafen und dem Betrieb der Buslinie zwischen Paris und Beauvais. Im Gegenzug zahlt die SAGEB dem SMABT Nutzungsentgelte in Höhe von ca. 10,8 Mio. EUR für die Gesamtlaufzeit des Vertrags. Anhang 14 des Vertrags sieht zudem vor, dass „sich der Konzessionsnehmer im Gegenzug für die Beteiligung des SMABT an der Finanzierung der Flughafeninfrastruktur verpflichtet, dem SMABT eine Gewinnbeteiligung zu zahlen, die sich auf Basis eines Rentabilitätsüberschusses, gemessen an der prognostizierten internen Rendite in Höhe von 10 %, berechnet“. Das Gewinnbeteiligungsrecht wird im Jahr (n) ausgelöst, wenn das Nettoergebnis positiv ist, wenn die kumulierten Nettoergebnisse der Jahre (1) bis (n) positiv sind und wenn die interne, auf die Art berechnete Rendite über 10 % liegt. Die Gewinnbeteiligung ist auf 50 % des Rentabilitätsüberschusses festgelegt. (34) Darüber hinaus wird der SAGEB durch die CDSP eine Liste von Investitionen auferlegt, die während der Laufzeit der CDSP zu tätigen sind (32), in einer geschätzten Höhe von 68,2 Mio. EUR, die der Beauftragte in geeigneter Form finanzieren muss und für die der SMABT eine Beteiligung von höchstens 14,5 Mio. EUR (33) vorgesehen hat (siehe Erwägungsgrund 41). 3.1.2.   Investitionszuschüsse (35) Die Investitionszuschüsse wurden den aufeinanderfolgenden Betreibern des Flughafens Beauvais im Rahmen von drei Investitionsprogrammen gewährt, die in den Zeiträumen 2001-2006, 2007-2008 bzw. 2008-2023 durchgeführt worden sind. 3.1.2.1.   Investitionsprogramm 2001-2006 („Programm 1“) (36) 2001 reichte die IHKO einen Antrag auf finanzielle Beteiligung beim Departement Oise, der Region Picardie und dem Gemeindeverband Beauvaisis (CCB) ein. In diesem Antrag stellte die IHKO ein Programm zur Modernisierung und Anpassung an geltende Vorschriften für den Flughafen Beauvais in einer voraussichtlichen Höhe von 53,3 Mio. FRF (6,825 Mio. EUR) vor. (37) Das Departement Oise (34), die Region Picardie (35) und der CCB (36) gaben dem Antrag auf Beteiligung statt und gewährten der IHKO einen Gesamtzuschuss in Höhe von 4 311 395 EUR (37), wobei die restliche Ausgabensumme durch die

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