Europäische Union

2010/317/GASP: Beschluss ATALANTA/3/2010 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 28. Mai 2010 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2010-06-14

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2010D0317 — DE — 14.06.2010 — 000.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS ATALANTA/3/2010 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 28. Mai 2010 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (2010/317/GASP) (ABl. L 142, 10.6.2010, p.9) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 205 vom 6.8.2010, S. 11  (317/2010) ▼B BESCHLUSS ATALANTA/3/2010 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 28. Mai 2010 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (2010/317/GASP) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38, gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ( 1 ) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation zu fassen. (2) ►C1   Das Vereinigte Königreich hat vorgeschlagen, dass Generalmajor Buster HOWES ◄ Konteradmiral Peter HUDSON als Befehlshaber der EU-Operation ablösen soll. (3) Der Militärausschuss der EU unterstützt diese Empfehlung. (4) Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 ►C1  Generalmajor Buster HOWES wird ◄ zum Befehlshaber der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2010 in Kraft. ( 1 ) ABl L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.