Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1645 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Form und den Inhalt des Antrags auf Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats und die Darstellung der Informationen in der Mitteilung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R1645. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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berprüfbar sind; iii) die Kriterien zur Bestimmung möglicher Kontributoren von Eingabedaten für den Administrator und des Auswahlverfahrens für Kontributoren; iv) die Bewertung der Eingabedaten des Kontributors und das Verfahren zur Validierung der Eingabedaten. b) Für jeden Referenzwert und jede Referenzwert-Familie in Bezug auf die Methodik: i) eine Beschreibung der Methodik und insbesondere ihrer wichtigsten Elemente im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1011, wie in den nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 erlassenen technischen Regulierungsstandards (4) präzisiert; ii) Strategien und Verfahren, auch im Hinblick auf Folgendes: — Maßnahmen zur Validierung und Überprüfung der Methodik, einschließlich durchgeführte Testläufe und Rückvergleiche; — Konsultationsverfahren zu jeglichen vorgeschlagenen wesentlichen Änderungen der Methodik. (1)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zu den Verfahren und Merkmalen der Aufsichtsfunktion (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts). (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/66 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds bewertet werden muss (ABl. L 12 vom 17.1.2018, S. 11). (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1106 der Kommission vom 8. August 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Muster für die Konformitätserklärung, die von Administratoren signifikanter und nicht signifikanter Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht und gepflegt werden muss (ABl. L 202 vom 9.8.2018, S. 9). (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1641 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der näheren Angaben, die von Administratoren kritischer oder signifikanter Referenzwerte über die Methodik zur Bestimmung des Referenzwerts, die interne Überprüfung und Genehmigung der Methodik und die Verfahren bei wesentlichen Änderungen an der Methodik gefordert werden (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.