Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/781 des Rates vom 14. April 2025 zur Unterstützung des Aktionsplans von Siem Reap-Angkor zur Umsetzung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0781. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die infolge der Intervention zurückgehalten werden; — Erneuerung der Zusammenarbeit, um entweder Alternativen zu scharfen Antipersonenminen zu prüfen oder zurückgehaltene Minen zu vernichten. 2.4.3.   Begünstigte — Die über 60 Vertragsstaaten mit Verpflichtungen nach Artikel 3 und das für diese Minen zuständige Personal; — Vertragsstaaten, die in dieser Hinsicht zusammenarbeiten und Hilfe leisten wollen; — Frauen, Mädchen, Jungen und Männer in Staaten, in denen zurückbehaltene Minen vernichtet werden. 2.4.4.   Projektmaßnahmen Die begünstigten Vertragsstaaten können entweder ihr Interesse für die Ausrichtung von Maßnahmen oder die Teilnahme daran bekunden oder dafür benannt werden. In beiden Fällen werden die Beiträge des Präsidenten des Übereinkommens und des Ausschusses für die kooperative Erfüllung dem Prozess nützen. Die Maßnahmen würden von der Unterstützungseinheit (ISU) und dem begünstigten Staat oder Gastgeberstaat gemeinsam organisiert und gefördert werden. Im Geiste der Zusammenarbeit, der das Übereinkommen und das Projekt seit jeher prägt, würden die einschlägigen Staaten, internationale und nichtstaatliche Organisationen konsultiert und/oder in die Maßnahmen eingebunden werden. Dies würde auch dann gelten, wenn der begünstigte Staat an einer „Länderkoalition“ oder an einer Länderpartnerschaft mit der Europäischen Union oder den Mitgliedstaaten beteiligt ist. Die Maßnahmen würden Folgendes umfassen: — Bis zu einem (1) regionalen, nationalen oder virtuellen technischen Workshop oder nationale Unterstützung, — bis zu einer (1) Folgemaßnahme — einschließlich der Unterstützung einschlägiger Beamter aus den Zielstaaten für die Teilnahme an den Tagungen des Übereinkommens oder in anderen Vertragsstaaten zur weiteren Ermittlung von Verfahren oder von Sachverständigen für Besuche in diesen Staaten. Folgemaßnahmen können ergriffen werden, um Empfehlungen nachzukommen, die aus den Schlussfolgerungen des Workshops und den Bemerkungen des Präsidenten hervorgehen und/oder in einschlägigen Beschlüssen der Vertragsparteien festgehalten sind. 2.5.    Förderung der Umsetzung der nationalen Rechtsvorschriften nach Artikel 9 2.5.1.   Ziel Förderung der Einhaltung von Artikel 9 durch die Stärkung des Informationsaustauschs und der Unterstützung für nationale Rechtsvorschriften, mit denen jede Tätigkeit verboten wird, die einem Vertragsstaat verboten ist und von einer Person oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird. Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 9 und der Berichterstattung nach Artikel 7 über die im Einklang mit dem Aktionsplan Siem Reap/Angkor 2025-2029 ergriffenen Maßnahmen. 2.5.2.   Ergebnisse — Verbesserung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 9 durch Vertragsstaaten, die keine nationalen Durchführungsmaßnahmen festgelegt oder nicht mitgeteilt haben, ob sie die bestehenden Rechtsvorschriften für ausreichend erachten; — Erhöhung der Transparenz und Verbesserung der Berichterstattung durch Jahresberichte und Erklärungen der Vertragsstaaten; — Erneuerung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten oder mit Organisationen, um die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen. 2.5.3.   Begünstigte — Die über 40 Vertragsstaaten mit Verpflichtungen nach Artikel 9 (3) und das für diese Rechtsvorschriften zuständige Personal; — Vertragsstaaten, die in dieser Hinsicht zusammenarbeiten und Hilfe leisten wollen; — Frauen, Mädchen, Jungen und Männer in Staaten, in denen es ausreichende Rechtsvorschriften gibt. 2.5.4.   Projektmaßnahmen Die begünstigten Vertragsstaaten können entweder ihr Interesse für die Ausrichtung eines nationalen Workshops bekunden oder dafür benannt werden. In beiden Fällen werden die Beiträge des Präsidenten des Übereinkommens und des Ausschusses für die kooperative Erfüllung dem Prozess nützen. Die Maßnahmen würden von der Unterstützungseinheit (ISU) und dem begünstigten Staat oder Gastgeberstaat gemeinsam organisiert und gefördert werden. Im Geiste der Zusammenarbeit, der das Übereinkommen und das Projekt seit jeher prägt, würden die einschlägigen Staaten, internationale und nichtstaatliche Organisationen (z. B. das Internationale Komitee vom Roten Kreuz) konsultiert und/oder in die Maßnahmen eingebunden werden. Die Maßnahmen würden Folgendes umfassen: — Bis zu einem (1) regionalen, nationalen oder virtuellen technischen Workshop; — bis zu einer (1) unterstützenden Folgemaßnahme/-tätigkeit. Eine Folgemaßnahme — einschließlich der Unterstützung einschlägiger Beamter aus den Zielstaaten für die Teilnahme an den Tagungen des Übereinkommens und an Gesprächen über Fragen im Zusammenhang mit Artikel 9 oder von internationalen Sachverständigen, die diese Staaten besuchen — kann ergriffen werden, um Empfehlungen umzusetzen, die sich aus den Schlussfolgerungen des Workshops, den Bemerkungen des Präsidenten und/oder den einschlägigen Beschlüssen der Vertragsstaaten ergeben. 2.6.    Veranschaulichung des Engagements der Union und der Mitgliedstaaten für das Übereinkommen 2.6.1.   Ziel Förderung des Übereinkommens und Hervorhebung des Beitrags der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu seiner Umsetzung. 2.6.2.   Ergebnisse — Erlangung erhöhter Affinität für die Rolle der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten seitens des Übereinkommens und der Gemeinschaft im Bereich der Minenräumung; — stärkere Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für das Übereinkommen. 2.6.3.   Begünstigte und Zielgruppen — Die über 190 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen einschließlich der 164 Vertragsstaaten des Übereinkommens; — Delegationen und Strukturen der Europäischen Union, Staaten und internationale und nichtstaatliche Organisationen sowie die breite Öffentlichkeit an Orten, an denen Maßnahmen stattfinden. 2.6.4.   Projektmaßnahmen Wie bei den vorherigen Projekten der EU würde die Unterstützungseinheit (ISU) die Rolle der Union und der Mitgliedstaaten bei der Gemeinschaft des Übereinkommens und in den begünstigten Staaten und Zielstaaten herausstellen. Hierzu und gemäß dem Kommunikations- und Sichtbarkeitsplan würde die ISU folgende Maßnahmen durchführen: — Bis zu zwei (2) Maßnahmen mit hoher Öffentlichkeitswirkung oder Werbemaßnahmen und — bis zu vier (4) Briefings — z. B. zu Beginn und/oder zum Abschluss des Projekts sowie jährliche Briefings während der Durchführungsphase. (1)  Afghanistan, Angola, Argentinien, Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Burkina Faso, Ecuador, Eritrea, Guinea-Bissau, Irak, Jemen, Kambodscha, Kolumbien, Kroatien, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Oman, palästinensische Gebiete, Peru, Senegal, Serbien, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Südsudan, Tadschikistan, Thailand, Tschad, Türkei, Ukraine und Zypern. (2)  Afghanistan, Albanien, Algerien, Angola, Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Burundi, Chile, Demokratische Republik Kongo, El Salvador, Eritrea, Guinea-Bissau, Irak, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kolumbien, Kroatien, Mauretanien, Mosambik, Nicaragua, Niger, Nigeria, palästinensische Gebiete, Peru, Senegal, Serbien, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Südsudan, Tadschikistan, Tschad, Thailand, Türkei, Uganda und Ukraine. (3)  Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Benin, Bolivien, Botsuana, Brunei Darussalam, Cabo Verde, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Haiti, Jamaika, Kamerun, Komoren, Kongo, Liberia, Madagaskar, Malawi, Malediven, Nauru, Nigeria, Palau, Ruanda, St. Lucia, San Marino, São Tomé und Príncipe, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südsudan, Suriname, Togo, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Uruguay und Vanuatu. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/781/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.