Europäische Union

2000/796/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact Disc Albrechts GmbH, Thüringen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1728) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 32000D0796 2000/796/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact Disc Albrechts GmbH, Thüringen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1728) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 318 vom 16/12/2000 S. 0062 - 0078 Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact Disc Albrechts GmbH, Thüringen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1728) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/796/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nachdem sie den Beteiligten gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1) Gelegenheit zur Stellungnahme(2) gegeben hat, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN (1) Aufgrund von Presseberichten ersuchte die Kommission Deutschland mit Schreiben vom 6. Oktober 1994 um Informationen über die staatliche Förderung eines Werks zur CD-Herstellung in Albrechts, Thüringen. Daraufhin notifizierten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 9. November 1994 Beihilfen des Landes Thüringen und des Freistaats Bayern zugunsten der Pilz Albrechts GmbH (PA) in Albrechts/Thüringen sowie der Pilz-Gruppe mit Sitz in Kranzberg/Bayern. Der Vorgang wurde zunächst unter der Nummer N 662/94 registriert. (2) Mit Schreiben vom 15. November 1994 ersuchte die Kommission um erläuternde Informationen, woraufhin die deutschen Behörden die Notifizierung mit Schreiben vom 7. März 1995 hinsichtlich weiterer Maßnahmen der Treuhandanstalt (THA) sowie Thüringens und Bayerns ergänzten. Da aufgrund dieser Informationen offenbar wurde, dass bereits in erheblichem Umfang Beihilfen vor ihrer Notifizierung gewährt worden waren, wurde der Vorgang nunmehr als NN 54/95 registriert. (3) Mit Schreiben vom 1. August 1995, 16. Oktober 1995 und 25. November 1996 stellte die Kommission ergänzende Fragen, die die deutschen Behörden mit Schreiben vom 22. August 1995, 25. August 1995, 18. Januar 1996 und 17. April 1997 beantworteten. Am 3. Februar 1997 sowie am 22. und 23. September 1997 fanden in Brüssel bzw. Erfurt Treffen zwischen Vertretern der Kommission und den deutschen Behörden statt. Mit Schreiben vom 20. Januar 1998 nahmen diese auf der Grundlage der Ergebnisse des Treffens mit Vertretern der Kommission in Erfurt zusammenfassend zu dem Vorgang Stellung. (4) Mit Schreiben vom 17. Juli 1998 setzte die Kommission Deutschland über ihre Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilfen das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Im Anhang dieses Schreibens wurde den deutschen Behörden ein detaillierter Fragenkatalog übermittelt. Die Mitteilung der Kommission über die Verfahrenseröffnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Darin wurden alle anderen Beteiligten aufgefordert, zu der genannten Beihilfe Stellung zu nehmen. (5) Nachdem die Kommission innerhalb der in ihrer Entscheidung genannten Frist zunächst keine derartige Stellungnahme erhalten hatte, äußerte sich mit Schreiben vom 20. Juli 1999 (Eingang 22. Juli 1999), 22. Juli 1999 (Eingang 23. Juli 1999), 27. August 1999 (Eingang 31. August 1999) sowie 13. Oktober 1999 (Eingang 14. Oktober 1999) die CDA Datenträger Albrechts GmbH (CDA) als Beteiligte. (6) Mit Schreiben vom 26. August 1998 reagierte Deutschland auf die Mitteilung über die Verfahrenseröffnung. Dabei tauchte der Verdacht einer möglichen Mittelfehlverwendung auf. Am 15. Oktober 1998 fand in Brüssel ein weiteres Treffen zwischen Vertretern der Kommission und den deutschen Behörden statt. In einem Schreiben vom 11. November 1998 übermittelten diese ergänzende Unternehmensdaten. Mit Schreiben vom 30. März 1999, 1. April 1999 und 16. April übersandten die deutschen Behörden weitere Informationen, unterließen es jedoch, die von der Kommission übermittelten Fragen mit der gebotenen Sorgfalt zu beantworten. Die Kommission sah sich daraufhin veranlasst, mit Schreiben vom 22. Juli 1999 die Beantwortung der Fragen unter Fristsetzung bis zum 31. August 1999 nochmals anzumahnen. Nach einer mit Schreiben vom 28. Juli 1999 erbetenen Verlängerung dieser Frist sowie einem nochmaligen Treffen zwischen Vertretern der Kommission und den deutschen Behörden am 23. September 1999 in Brüssel, übersandten die deutschen Behörden am 28. September 1999 und 19. Oktober 1999 weitere Informationen. 2. DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS (7) Die nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens der Kommission zugegangenen Stellungnahmen und Gutachten vermittelten bessere Erkenntnisse zum Umfang einer möglichen Mittelfehlverwendung und zur Funktionsweise des Cash-Concentration-Systems innerhalb der Pilz-Gruppe. Lücken blieben jedoch vor allem bezüglich der Mittelverwendung bei den verschiedenen Gesellschaften der Pilz-Gruppe. (8) Aus den jetzt vorliegenden Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt: 2.1. Ziel der gewährten finanziellen Maßnahmen (9) Die Beihilfemaßnahmen dienten der Errichtung eines Werks zur Herstellung von CDs, CD-Boxen und Zubehör in Albrechts, Thüringen, einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag(4). (10) Mit Datum vom 19. Dezember 1989 unterzeichneten das VEB Kombinat Robotron mit Sitz in Dresden (nachfolgend Robotron) und Herr Reiner Pilz als Geschäftsführer der Pilz-Unternehmensgruppe mit Sitz in Kranzberg/Bayern eine gemeinsame Absichtserklärung, im Rahmen eines Joint Venture ein Werk zur Herstellung von Compact Discs etc. zu errichten. (11) Am 20. Februar 1990 wurde zwischen Robotron sowie der R. E. Pilz GmbH & Co. Beteiligungs KG, Kranzberg/Bayern, (nachfolgend PBK) der Joint-Venture-Vertrag geschlossen. An dieser Pilz & Robotron GmbH & Co. Beteiligungs KG (nachfolgend das Joint Venture) waren Robotron mit 2/3 und Pilz zu 1/3 beteiligt; faktischer Geschäftsführer war Herr Reiner Pilz. (12) Mit Datum vom 29. August 1990 wurde zwischen dem Joint Venture als Auftraggeber und der Pilz GmbH & Co. Construction KG als Generalauftragnehmer ein Vertrag über die Erstellung eines fabrikneuen schlüsselfertigen Werks mit Produktionsanlagen zu einem Pauschalpreis von 235525000 DEM abgeschlossen. (13) Nach der Liquidation der Robotron AG als Rechtsnachfolgerin von Robotron durch die THA im Jahr 1992 übernahm die PBK auch deren Anteile an dem Joint Venture. (14) Unter gleichzeitiger Verlegung des Firmensitzes nach Albrechts/Thüringen wurde zum Stichtag 24. November 1992 die PA als Tochter der Pilz GmbH & Co. Compact Disc KG, Kranzberg, gegründet, der zuvor die Anteile der PBK übertragen worden waren. Gegenstand dieser Gesellschaft war der Betrieb des zwischenzeitlich errichteten Werks zur CD-Herstellung. Die Gesellschaft wurde von Beginn an in das zentrale Cash-Management der Pilz-Gruppe integriert. (15) Das Unternehmen geriet in der Folge in große Schwierigkeiten, so dass die Produktion mehrfach unterbrochen und neu gestartet werden musste. Darüber hinaus kamen die deutschen Behörden zu der Erkenntnis, dass die Darstellungen von Herrn Pilz über den Aufwand zur Errichtung des Werks manipuliert waren. Daraufhin wurden im März 1994 die vertraglichen Bindungen mit der Pilz-Gruppe gelöst. (16) Am 25. Juli 1995 wurde über das Vermögen sämtlicher inländischer Gesellschaften der Pilz-Gruppe das Insolvenzverfahren eröffnet. Soweit der Kommission bekannt ist, beschäftigte die Pilz-Gruppe vor ihrem Konkurs ca. 650 Mitarbeiter, davon 300 in Albrechts. Bilanzzahlen, Gewinn- und Verlustrechnungen etc. der Pilz-Gruppe sind der Kommission nicht vorgelegt worden. Herr Reiner Pilz selbst wurde inzwischen wegen betrügerischen Konkurses und anderer Straftaten zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Weitere Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs sind anhängig. (17) In einer Sanierungsvereinbarung vom 7. März 1994 wurden die Gesellschaftsanteile an der PA im Wert von 33 Mio. DEM rückwirkend zum 1. Januar 1994 von der Thüringer Industriebeteiligungsgesellschaft - TIB - (98 %) und der Thüringer Aufbaubank - TAB - (2 %) erworben. Dieses Unternehmen firmierte ab Oktober 1994 als CDA Compact Disc Albrechts GmbH (im Folgenden CD Albrechts). (18) Trotz der Anstrengungen der neuen Gesellschafter zur Konsolidierung des Geschäftsbetriebs schlug der Versuch der Privatisierung des Unternehmens fehl. In der Folge wurden Anlage- und Umlaufvermögen, technisches Know-how und Vertrieb der CD Albrechts mit Wirkung zum 1. Januar 1998 durch die MediaTec Datenträger GmbH (MTDA), eine im Jahr 1996 gegründete 100 %-ige Tochtergesellschaft der TIB, erworben. Gleichzeitig wurde CD Albrechts in LCA Logistik Center Albrechts GmbH (LCA) sowie die MTDA in CDA Datenträger Albrechts GmbH (CDA) umfirmiert. Dieses Unternehmen ist nunmehr nicht mehr vorrangig im Markt für Musik-CDs und Zubehör, sondern im Bereich der Produktion hochleistungsfähiger Datenträger, insbesondere beschreibbarer CDs, (CD-R) sowie DVD aktiv. (19) Die LCA ist nach wie vor Eigentümerin des betriebsnotwendigen Grundstückes, der aufstehenden Gebäude, der technischen Infrastruktur sowie der Logistikeinrichtungen. Zwischen der LCA und der CDA wurde ein Leistungsaustauschvertrag geschlossen, der zum einen einen Pachtvertrag mit einer jährlichen Pacht von 800000 DEM vorsieht und zum anderen einen Dienstleistungsvertrag über ein vom Geschäftsumfang abhängiges Volumen von etwa 3 Mio. DEM/Jahr. >PIC FILE= "L_2000318DE.006501.EPS"> 2.2. Umfang der Investitionen (20) Die Gesamtinvestitionskosten für die Errichtung des CD-Werks in Albrechts sollten unter Einbeziehung der notwendigen Erschließungskosten in Höhe von 7,5 Mio. DEM zunächst 243,025 Mio. DEM betragen. (21) Die Planung für die Gesamtfinanzierung des Vorhabens schlüsselte sich zunächst wie folgt auf: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (22) Mit Zusatzvertrag vom 26. Mai 1992 vereinbarten die Joint-Venture-Partner einen Vertrag zur Erweiterung der Kapazität für die Herstellung von CDs und von CD-Boxen. Hierfür wurde eine Pauschalsumme von 39 Mio. DEM für sämtliche Lieferungen und Leistungen vereinbart. (23) Der Zusatzvertrag sollte wie folgt finanziert werden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (24) Daraus ergab sich ein Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von 282,025 Mio. DEM. 2.3. Finanzielle Maßnahmen der öffentlichen Hand in der Gründungsphase (1991/1992) (25) 1992 gewährte die THA eine 100 %-ige Ausfallbürgschaft über 190 Mio. DEM, die den größten Teil der Kredite an die Robotron AG und das Joint Venture abdeckte. Die THA ist aus dieser Bürgschaft mit 120 Mio. DEM in Anspruch genommen worden. In der Sanierungsvereinbarung vom 7. März 1994 wurde dann auf diese 120 Mio. DEM verzichtet. (26) Die PA haben bis zum 31. Dezember 1993 vom Freistaat Thüringen Investitionszuschüsse auf der Grundlage des 20. und 21. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in Höhe von insgesamt 63,45 Mio. DEM erhalten. (27) Diese Zuschüsse kamen über das gemeinsame Cash-Management indirekt der gesamten Pilz-Gruppe zugute. (28) Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Zuschuss für Errichtungsinvestitionen vom 24. Juli 1991 in Höhe von 55,895 Mio. DEM und einem Zuschuss für Erweiterungsinvestitionen in Höhe von 7,56 Mio. DEM auf der Grundlage des in Erwägungsgrund 22 genannten Zusatzvertrags vom 26. Mai 1992. (29) Der Freistaat Bayern beteiligte sich über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfA) seinerseits an der Finanzierung des Gesamtprojekts mit einer Investitionszulage für das Jahr 1991 in Höhe von 7834504 DEM und von 11591904 DEM für 1992, mithin insgesamt 19426408 DEM. (30) Infolge der Gewährung derartig umfangreicher Regionalbeihilfen wurde der Kredit des Bankenkonsortiums über 65,85 Mio. DEM schließlich nur mit 54,7 Mio. DEM valutiert. Dafür gewährte die LfA statt der ursprünglich geplanten 80%igen eine nunmehr 100%ige Ausfallbürgschaft über diesen Betrag. (31) Im März 1994 war die LfA erstmals mit 3 Mio. DEM in ihre Bürgschaft eingetreten. Auf die dadurch auf sie gesetzlich übergehende Forderung in Höhe von 3 Mio. DEM verzichtete sie in der Folge. Ein zweites und letztes Mal musste die LfA im Juli 1995 aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der PBK für den gesamten Kredit eintreten und wurde nachfolgend durch Rechtseintritt Gläubiger der PBK. (32) Somit beliefen sich die finanziellen Maßnahmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Errichtung des CD-Werks ursprünglich auf 330,57 Mio. DEM. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.4. Finanzielle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Unternehmens (1993 bis heute) (33) Bereits im Oktober 1993 gewährte die TAB der PA ein verzinsliches Darlehen über 25 Mio. DEM zur Schließung von Liquiditätslücken sowie im März 1994 ein Darlehen über 20 Mio. DEM zur Rückzahlung des von der THA verbürgten Darlehens. Beide Kredite wurden nach Angaben der deutschen Behörden über das gemeinsame Cash Management zwischen PA und der Pilz-Gruppe direkt von Pilz, Kranzberg, vereinnahmt. Die dazu dienenden Buchungsvorgänge sind auch nach umfangreichen Ermittlungen der deutschen Strafverfolgungsbehörden nach wie vor nicht völlig transparent. (34) Im Rahmen der im März 1994 erfolgten Übernahme der Gesellschaft durch TIB/TAB zahlten diese insgesamt 15 Mio. DEM. Von diesem Betrag flossen 3 Mio. DEM von der TIB als Kaufpreis für die Unternehmensanteile an die PBK. Weitere 12 Mio. DEM wurden als Zuschuss in die Kapitalrücklage der PA geleistet. (35) Die Gesellschaftsanteile an der PA im Wert von 33 Mio. DEM wurden von der Thüringer Industriebeteiligungsgesellschaft - TIB - (98 %) und der Thüringer Aufbaubank - TAB - (2 %) rückwirkend zum 1. Januar 1994 erworben. Im April 1994 gewährte TIB dem Unternehmen ein weiteres Liquiditätsdarlehen über 3,5 Mio. DEM. (36) Mit Vertrag vom 8. März 1994 gewährte der Freistaat Bayern über die LfA dem Unternehmen ein Darlehen über 2 Mio. DEM und im Dezember 1994 ein weiteres über 7 Mio. DEM. (37) Im Juni 1994 gewährte die LfA der Pilz-Gruppe einen weiteren Betriebsmittelkredit über 15 Mio. DEM. Dieses Darlehen war als Überbrückung gedacht, bis ein kaufwilliger Investor für das Joint Venture gefunden würde. (38) Außerdem wurde der PA, die in der Zwischenzeit in CD Albrechts umfirmiert worden war, von der TAB im Oktober 1994 ein Liquiditätsdarlehen über 15 Mio. DEM zur Verfügung gestellt. Dieses Darlehen wurde zwar an CD Albrechts ausbezahlt, kam aber wiederum indirekt über das gemeinsame Cash-Management der gesamten Pilz-Gruppe zugute. (39) Soweit der Kommission bekannt ist, erhielt das Unternehmen eine weitere Finanzhilfe im Januar 1995, als ihm von der TAB ein Darlehen über 9,5 Mio. DEM gewährt wurde. Überblick über die finanziellen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Unternehmens >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (40) Nach Angaben der deutschen Behörden führten diese Zahlungen zu erheblichen Zinsvorteilen im Umfang von mindestens 21,3 Mio. DEM von Ende 1993 bis 1998. (41) Mit Vertrag vom 7. November 1995 erwarb die TAB sämtliche Forderungen der LfA gegen das Unternehmen in Höhe von 50,4 Mio. DEM gegen Zahlung von 15 Mio. DEM. Die TAB hat ihrerseits gegenüber CD Albrechts auf den ihren Erwerbsaufwand überschießenden Betrag in Höhe von 44,4 Mio. DEM verzichtet. (42) Sofern diese Informationen vollständig sind, sind von 1991 bis heute im Zusammenhang mit der Gründung des Joint Venture, der Errichtung, dem Betrieb und der Umstrukturierung des CD-Werks in Albrechts finanzielle Mittel in Höhe von mindestens 556,27 Mio. DEM geflossen(5). 2.5. Übernahme des Anlage- und Umlaufvermögens durch die MTDA (43) In diesem Betrag sind nicht die finanziellen Transaktionen im Rahmen der Übernahme des Anlagevermögens und des operativen Geschäfts der CD Albrechts durch die MTDA berücksichtigt. Die Übernahme wesentlicher Teile des aktiven Geschäfts von CD Albrechts durch die MTDA unter gleichzeitiger Umfirmierung in CDA vollzog sich nach Angaben der deutschen Behörden in Form eines marktüblichen Assetkaufs. Der Übernahmepreis für die Güter des Anlagevermögens wurde in einem Verkehrswertgutachten mit 12,2 Mio. DEM ermittelt. Das Umlaufvermögen wurde zum Jahresabschluss 1997 mit 23,1 Mio. DEM bewertet. Der Kaufpreis in Höhe von insgesamt 35,3 Mio. DEM wurde in Form der Übernahme von Verbindlichkeiten geleistet(6). 2.6. Beitrag des Privatbankenkonsortiums (44) Zusätzlich zu den genannten Darlehen hat das private Bankenkonsortium 1994 auf Ansprüche in Höhe von 12 Mio. DEM verzichtet. Ferner hat das Bankenkonsortium nach Angaben Deutschlands der Pilz-Gruppe ohne öffentliche Hilfen ein neues Darlehen über 8 Mio. DEM gewährt. 3. ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (45) In ihrer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der nicht notifizierten und vor einer Entscheidung der Kommission unrechtmäßig ausgezahlten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. (46) Sie hatte ernsthafte Bedenken, ob die Gewährung von Investitionszuschüssen aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" sowie von Investitionszulagen den verschiedenen horizontalen Gemeinschaftsleitlinien zu staatlichen Regionalbeihilfen entsprachen, da sie insbesondere dem Ausgleich von Verlusten dienten, nicht jedoch durch die Schaffung von Arbeitsplätzen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Region beitrugen. (47) Soweit Beihilfen nach deutschen Angaben auf der Grundlage des genehmigten Programms "Gesetz über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern" gewährt worden waren, hatte die Kommission erhebliche Zweifel daran, dass die Voraussetzungen und Auflagen dieser Beihilferegelung tatsächlich eingehalten worden waren. (48) Die Kommission hatte im Weiteren Bedenken, ob die durch die THA gewährte Maßnahme im Einklang mit den Kommissionsentscheidungen von 1991 und 1992 bezüglich der Aktivitäten der THA(7) stehe, da die Gründung eines Joint Venture mit dem Ziel der Errichtung einer neuen Produktionsstätte nicht als typische Privatisierungsmaßnahme angesehen werden könnte. (49) Im übrigen lagen nach Auffassung der Kommission wegen der Ermittlungen der deutschen Strafverfolgungsbehörden Anhaltspunkte vor, die auf einen Beihilfemissbrauch durch den Beihilfenempfänger hindeuteten. (50) Soweit aufgrund der vorliegenden Informationen die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme für "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbeziehungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" unter Anwendung der "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten"(8) geprüft worden ist, äußerte die Kommission Zweifel, ob die Kredite und Bürgschaften die Kriterien für Rettungsbeihilfen erfuellten. (51) In diesem Zusammenhang lag der Kommission auch keinerlei Hinweis dafür vor, dass jemals ein Umstrukturierungsplan existiert hat, der die Gewähr dafür bot, die Rentabilität des Unternehmens langfristig wiederherzustellen. Daneben war die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfen nicht auf ein notwendiges Minimum beschränkt waren und dass das Prinzip der Einmaligkeit nicht beachtet wurde. Daher waren auch die Kriterien für die Genehmigung als Umstrukturierungsbeihilfe als nicht erfuellt anzusehen. (52) Im übrigen hat die Kommission das Fehlen von Informationen beanstandet, die es ihr ermöglicht hätten, sowohl die Beihilfen an das Joint Venture, als auch möglicherweise gewährte Beihilfen im Zusammenhang mit der Errichtung der MTDA, der heutigen CDA, auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 87 EG-Vertrag hin zu überprüfen. Daher forderte sie die deutschen Behörden ausdrücklich auf, ihr alle zur Überprüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten vorzulegen(9). 3.1. Stellungnahme der CDA (53) Die CDA begehrt mit ihren verspäteten Stellungnahmen rechtliches Gehör als Beteiligte des förmlichen Prüfverfahrens und wendet sich im wesentlichen gegen ihre Einbeziehung in das Verfahren. (54) Sie führt aus, dass sie weder Empfänger noch Nutznießer irgendeiner Beihilfe, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sei. Sie sei als von der LCA unabhängige, eigenständige 100%ige Tochter der TIB im Rahmen eines marktwirtschaftlich begründeten Engagements der TIB gegründet worden und trete auch als solche am Markt auf. (55) Im Zusammenhang mit der Übernahme von Vermögenswerten von der heutigen LCA sei sie nicht durch staatliche Beihilfen begünstigt worden. Die von ihr erworbenen Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens der LCA erfolgten gegen Bezahlung eines dem Verkehrswert entsprechenden Marktpreises. (56) Auch der Umstand, dass die CDA ihren Betrieb auf einem im Eigentum der LCA stehenden Grundstück führe, begründe keine wie auch immer geartete Beihilfe. Die CDA erbringe für die Logistik-Leistungen sowie für die Nutzung des Grundstücks eine marktgerechte Gegenleistung an die LCA. 3.2. Stellungnahme Deutschlands (57) In ihrer Stellungnahme zur Mitteilung über die Verfahrenseröffnung argumentierten die deutschen Behörden, dass die Errichtung des Werks in Albrechts nicht als eine Neugründung eines Unternehmens, sondern eine Ausgründung aus der Robotron AG unter Aufnahme eines wesentlichen Partners anzusehen sei. Zielsetzung des Projekts sei es gewesen, Robotron an die aktuelle Technologie im Bereich der Datenträger heranzuführen. Dass dies in einer rechtlich selbständigen Gesellschaft und in Form eines Joint Venture geschehen sei, ändere nichts an der Einbindung in die Abwicklungsaufgabe der THA. (58) Im Weiteren stellen die deutschen Behörden zusammenfassend fest, dass die Gründung des Joint Venture mit dem dahinterstehenden Generalunternehmervertrag gerade dazu diente, die Pilz-Gruppe, die seit mindestens 1989 in einer "Schieflage" war, vor dem Konkurs zu retten. Bis zum Dezember 1994 sind die Leistungen, die rechtlich an die Unternehmung in Albrechts erfolgten, wirtschaftlich indirekt über das gemeinsame Cash Management an die Pilz-Gruppe in Kranzberg geflossen. In den Jahren 1991 und 1992 haben die Erträge aus der Errichtung des Werks in Albrechts die operativen Verluste der Pilz-Gruppe überdeckt. Als Folge von Manipulationen des Unternehmers Pilz an den Wertansätzen des Anlagevermögens wurden im Jahresabschluss 1993 Wertberichtigungen auf das Anlagevermögen in einer Größenordnung von 108 Mio. DEM notwendig. Im Jahresabschluss 1994 musste eine Wertberichtigung in Höhe von 40 Mio. DEM auf Forderungen gegen die PilzGruppe, die angesichts deren wirtschaftlicher Lage als uneinbringlich anzusehen waren, vorgenommen werden. Die als Betriebsmittelkredite in den Jahren 1993 und 1994 ausgereichten Mittel sind über das zentrale Cash Management Pilz in Kranzberg zugeflossen. (59) Die deutschen Behörden sind der Auffassung, dass eine abschließende negative Entscheidung, verbunden mit einer Rückforderungsanordnung, rechtlich weder zulässig noch geboten sei. Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 verbiete eine Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoße. Zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zähle auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (60) Hier liege ein von den Gemeinschaftsleitlinien, die die Kommission in der Ausübung ihres Ermessens bes

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.