Europäische Union

2014/792/EU: Beschluss der Kommission vom 13. November 2014 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem

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14.11.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 329/68 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. November 2014 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (2014/792/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (2), insbesondere auf Artikel 17, gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (3), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6 und auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sowie aller übrigen von der Union bewirtschafteten Mittel unter Beachtung des in den Artikeln 30 bis 33 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verantwortlich ist, ist verpflichtet, Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu treffen. Damit sichergestellt ist, dass die Anweisungsbefugten der Kommission und der Exekutivagenturen in vollem Umfang über Gefahren für das finanzielle Interesse der Union unterrichtet sind, ist es notwendig — zusätzlich zum Beschluss C(2014) 2784 der Kommission (4) — interne Vorschriften festzulegen. (2) Die Kommission nutzt zur Bekämpfung von Betrug und zum Schutz des finanziellen Interesses der Union die zentrale Ausschlussdatenbank, auf die in Artikel 108 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank (5) eingegangen wird, sowie das Frühwarnsystem (FWS) gemäß dem Beschluss 2008/969/EG, Euratom vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (6). Es ist notwendig, dafür zu sorgen, dass das FWS bis zur Annahme des Vorschlags zur Änderung der Haushaltsordnung (7) durch die für die Rechtsetzung zuständigen Organe weiterhin reibungslos funktioniert. (3) In der Übergangszeit sollte der Zweck des FWS im Wesentlichen unverändert bleiben. Es sollte innerhalb der Kommission und ihrer Exekutivagenturen durch die Registrierung von Warnmeldungen im FWS die Weitergabe vertraulicher Informationen über Personen gewährleisten, durch die die finanziellen Interessen und der Ruf der Union oder die übrigen von der Union verwalteten Mittel gefährdet werden könnten. (4) Da die Direktoren der Exekutivagenturen bei der Ausführung ihrer operativen Mittel den Status eines von der Kommission bevollmächtigten Anweisungsbefugten genießen, sollten sie zum Zweck der Bewirtschaftung der Verwaltungsmittel und der operativen Mittel in gleicher Weise wie die Dienststellen der Kommission Zugang zum FWS erhalten. (5) Da die Leiter der Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission im Einklang mit Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 tätig werden, bei der Ausführung ihrer operativen Mittel den Status eines von der Kommission bevollmächtigten Anweisungsbefugten genießen, sollten sie zum Zweck der Bewirtschaftung der Verwaltungsmittel und der operativen Mittel in gleicher Weise wie die Dienststellen der Kommission Zugang zum FWS erhalten. (6) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hat nach Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates die Verpflichtung, die betreffenden Dienststellen der Kommission unverzüglich über laufende Untersuchungen in Kenntnis zu setzen, wenn es sich dabei als unter Umständen sinnvoll erweist, administrative Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen. Nach Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 hat das OLAF ferner die Verpflichtung, einen Bericht über den Abschluss einer Untersuchung zu erstellen und Empfehlungen über etwaige — insbesondere von den Organen — zu ergreifende Maßnahmen abzugeben. Damit der zuständige Anweisungsbefugte eine Warnmeldung beantragen kann, ist es erforderlich, die Informationen festzulegen, die das OLAF an die Kommission zu übermitteln hat. (7) Das OLAF sollte Zugang zum FWS erhalten, um seine Untersuchungsaufgaben, Arbeiten zur Informationssammlung und -auswertung und Betrugsverhütungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 durchzuführen. (8) Im Sinne einer einfacheren Verwendung sollte die Funktionsweise des FWS vereinfacht, die Zahl der Warnmeldungskategorien reduziert und deren Geltungsbereich präzisiert werden; ferner sollten die Bezeichnungen von Warnmeldungen selbsterklärend sein. (9) Prüfungswarnungen, die auf vom OLAF übermittelten Informationen beruhen, sollten vom zuständigen Anweisungsbefugten nach Konsultation der Generaldirektion Haushalt und des Juristischen Dienstes in enger Zusammenarbeit mit dem OLAF vorgeschlagen werden. (10) Ausschlusswarnungen sollten der Kommission vom zuständigen Anweisungsbefugten vorgeschlagen und erforderlichenfalls zentral von der Generaldirektion Haushalt und vom Juristischen Dienst bewertet werden. Werden diese Ausschlusswarnungen auf der Grundlage von Informationen, die vom OLAF übermittelt wurden, vorgeschlagen, sollten sie in enger Zusammenarbeit mit dem OLAF bewertet werden. Dasselbe Verfahren sollte angewendet werden, wenn der zuständige Anweisungsbefugte beabsichtigt, eine Handlung zu setzen, durch die die Rechte der jeweiligen Person beeinträchtigt werden könnten. (11) Der zuständige Anweisungsbefugte sollte über die Konsequenzen, die zum Schutz des finanziellen Interesses der Union zu ziehen sind, in enger Zusammenarbeit mit dem OLAF entscheiden und das OLAF über diese Entscheidung in Kenntnis setzen. (12) Der zuständige Anweisungsbefugte sollte für die Beantragung der Eingabe, Änderung und Löschung von Warnmeldungen verantwortlich sein. Damit eine angemessene Kontrolle gewahrt bleibt, sollte die Beantragung auf der im Beschluss C(2014) 2784 der Kommission festgelegten Hierarchiestufe erfolgen. (13) Der Rechnungsführer sollte für die gebotenen technischen Vorkehrungen zur wirksamen Anwendung des FWS über das zentrale Rechnungsführungssystem der Kommission sorgen. (14) Allen Dienststellen der Kommission und Exekutivagenturen werden ausführliche Informationen über die Einziehungsanordnungen und Pfändungsbeschlüsse über das zentrale Rechnungsführungssystem der Kommission zugänglich gemacht. Die W3a-Warnmeldung (Pfändungsbeschluss) und die W4-Warnmeldung (Einziehungsanordnung) gemäß dem Beschluss 2008/969/EG, Euratom sollten abgeschafft werden. Diese Information allein ist nicht systematisch eine Rechtfertigung für eine Warnmeldung. Erst nach einer Analyse aller spezifischen Umstände des Falls durch den zuständigen Anweisungsbefugten kann entschieden werden, ob eine Warnmeldung notwendig ist oder nicht. (15) Nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) ist vorgesehen, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission die in der Verordnung festgelegten Bestimmungen über die rechtmäßige Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten eingehalten werden müssen und dass der Datenschutzbeauftragte der Kommission vor Beginn der Verarbeitung den Europäischen Datenschutzbeauftragten unterrichten muss, welcher den Vorgang daraufhin prüft. (16) Die Rechte der Personen, deren Daten im FWS erfasst werden beziehungsweise erfasst werden könnten, sollten in Datenschutzbestimmungen festgelegt werden. (17) Für bestimmte Datenschutzrechte gelten die in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Ausnahmen, die jeweils im Einzelfall zu analysieren und befristet anzuwenden sind. Die Dienststelle, die für die Beantragung von Eingaben und Änderungen sowie die Berichtigung und Löschung zweckdienlicher Informationen verantwortlich ist, sollte über die Anwendung dieser Ausnahmen entscheiden. (18) Die Person, für die eine Ausschlusswarnung ausgegeben werden könnte, sollte Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen, bevor die Registrierung einer Warnmeldung für diese Person im FWS beantragt wird. Eine derartige Gelegenheit sollte auch gewährt werden, wenn der zuständige Anweisungsbefugte beabsichtigt, eine Handlung zu setzen, durch die die Rechte der jeweiligen Person beeinträchtigt werden könnten. (19) Die Einräumung dieser Gelegenheit sollte ausnahmsweise aufgeschoben werden, um die Vertraulichkeit der Untersuchung oder nationaler Gerichtsverfahren zu wahren, wenn zwingende schutzwürdige Gründe vorliegen. (20) Der Beschluss 2008/969/EG, Euratom sollte bis zum 1. Juli 2015 gelten, zumal sicherzustellen ist, dass die auf der Grundlage von Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen Verordnungen des Rates über restriktive Maßnahmen eingehalten werden, bis im periodengerechten Rechnungsführungssystem (ABAC) die in der relevanten Datenbank des Dienstes für außenpolitische Instrumente enthaltenen Informationen berücksichtigt werden. Dies erfolgt in Form der Registrierung einer W5b-Warnmeldung gemäß dem Beschluss 2008/969/EG, Euratom. (21) Der Beschluss 2008/969/EG, Euratom sollte bis zum 1. Juli 2015 für W3a- und W4-Warnmeldungen gelten, die bis dahin den Prüfungswarnungen für die Zwecke von Abschnitt 4 dieses Beschlusses gleichgestellt sein sollten. (22) Für die Durchführung dieses Beschlusses bedarf es einer regelmäßigen Bewertung der Funktionsweise des FWS und der Wirksamkeit seines Beitrags zum Schutz der finanziellen Interessen der Union — BESCHLIESST: ABSCHNITT 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Ziel 1.   Mit diesem Beschluss wird das Frühwarnsystem („FWS“) eingerichtet, das von den Anweisungsbefugten der Kommission und der Exekutivagenturen zu verwenden ist, wenn sie den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und die übrigen von der Union verwalteten Mittel ausführen. 2.   Das FWS leistet einen Beitrag zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Wahrung des Ansehens der Union sowie zur Betrugsbekämpfung und zur wirtschaftlichen Haushaltsführung. 3.   Der Zweck des FWS besteht darin, a) durch die Registrierung von Warnmeldungen die zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission und der Exekutivagenturen darüber zu informieren, dass eine Person, durch die die finanziellen Interessen oder das Ansehen der Union oder sonstige von der Union verwaltete Mittel gefährdet werden könnten, und b) den zuständigen Anweisungsbefugten in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage von Warnmeldungen Überprüfungen durchzuführen oder geeignete Maßnahmen, einschließlich der in Abschnitt 4 aufgeführten Maßnahmen, zu ergreifen. 4.   Die Informationen leisten einen Beitrag zu Folgendem: a) Vermeidung von Risiken durch Überprüfungen mithilfe frühzeitig verfügbarer Informationen, die über eine Person wegen des Verdachts auf eine der folgenden Handlungen oder diesbezüglicher Feststellungen vorliegen: — schwerwiegender Fehler oder Unregelmäßigkeit, — berufliche Verfehlung, — schwere Vertragsverletzung oder — Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 (9); b) Ausschluss einer Person gemäß Artikel 106 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates („Haushaltsordnung“). Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff a) „Rechnungsführer“ den Rechnungsführer der Kommission oder den ihm unterstehenden Bediensteten, dem der Rechnungsführer bestimmte Aufgaben gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übertragen hat; b) „zuständiger Anweisungsbefugter“ den bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission im Sinne des Artikels 65 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der im Einklang mit den Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union („Haushalt“) verantwortlich ist, einschließlich der Direktoren der Exekutivagenturen, ferner die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten im Sinne des Artikels 65 dieser Verordnung, die die Funktion eines Direktors ausüben, und die Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission im Einklang mit Artikel 56 Absatz 2 dieser Verordnung tätig sind; c) „betroffene Person“ eine bestimmbare Person nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr; d) „Feststellungen“ einen erwiesenen Sachverhalt, der während der Durchführung einer rechtlichen Verpflichtung entdeckt wurde, oder im Zusammenhang mit Prüfungen oder Untersuchungen erfasst wurde, die vom Rechnungshof, vom Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) beziehungsweise vom Internen Auditdienst (IAS) durchgeführt wurden, oder im Zusammenhang mit sonstigen unter der Verantwortung des zuständigen Anweisungsbefugten vorgenommenen Prüfungen und Kontrollen; e) „rechtliche Verpflichtung“ eine Verpflichtung, die von der Kommission gemäß Teil 1 Titel V bis VIII und Teil 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingegangen wurde; f) „Person“ jede nachstehend aufgelistete natürliche oder juristische Person oder Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit: — einen Empfänger gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, — einen Bewerber oder Bieter, — einen Finanzhilfeantragsteller, — einen Teilnehmer an einem Wettbewerb zur Vergabe eines Preisgeldes, — einen vergüteten externen Sachverständigen gemäß Artikel 204 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, — eine Person mit Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis gegenüber einer anderen juristischen Person nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben b und e der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012; g) „berufliche Verfehlung“ einen Verstoß gegen Gesetze, sonstige Vorschriften oder ethische Normen des Berufsstands, dem die Person angehört, sowie jedes fehlerhafte Verhalten, das sich auf deren berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt; h) „Unterauftragnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der von einem Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer zur Ausführung eines Teils des Auftrags vorgeschlagen wird, ohne dass zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und ihm eine direkte rechtliche Verpflichtung besteht; i) „schwerwiegender Fehler oder Unregelmäßigkeit“ einen schwerwiegenden Fehler oder eine Unregelmäßigkeit gemäß der Definition in Artikel 166 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012; j) „Ansprechpartner für Warnmeldungen“ die Person in dem für den Antrag zuständigen Dienst, die mit der Warnung bis zu deren Löschung betraut ist. Artikel 3 Funktionsweise des FWS 1.   Der Rechnungsführer sorgt für die gebotenen technischen Vorkehrungen zur wirksamen Anwendung des FWS und für dessen Überwachung. Der Rechnungsführer nimmt den Eintrag, die Änderung, Verlängerung oder Löschung der vom zuständigen Anweisungsbefugten beantragten FWS-Warnmeldungen vor. 2.   Der Rechnungsführer erlässt Durchführungsmaßnahmen für technische Aspekte und damit zusammenhängende Verfahren, auch sicherheitstechnischer Art, fest. Der Rechnungsführer setzt die Dienststellen der Kommission und die Exekutivagenturen von diesen Maßnahmen in Kenntnis. Artikel 4 Befugnis zur Beantragung, Änderung, Verlängerung oder Löschung einer Warnmeldung und diesbezügliches Verfahren 1.   Nur der zuständige Anweisungsbefugte kann die Registrierung, Änderung, Verlängerung oder Löschung von Warnmeldungen beantragen. 2.   Der zuständige Anweisungsbefugte richtet den Antrag auf Registrierung, Änderung, Verlängerung oder Löschung von Warnmeldungen an den Rechnungsführer. Der zuständige Anweisungsbefugte verwendet das Formular im Anhang dieses Beschlusses. 3.   Der in Artikel 8 genannte Ansprechpartner für Warnmeldungen überprüft vor der Übermittlung des Antrags an den Rechnungsführer, ob die Anforderungen gemäß Artikel 11 oder 12 erfüllt sind. Artikel 5 Zugang zum FWS Die Dienststellen der Kommission und die Exekutivagenturen haben über das zentrale Rechnungsführungssystem der Kommission direkten Zugang zu den im FWS enthaltenen Informationen. Die Dienststellen der Kommission oder die Exekutivagenturen, die für ein lokales System verantwortlich sind, können dieses zentrale Rechnungsführungssystem für den Zugang zu den im FWS gespeicherten Informationen nutzen, wenn die Datenkonsistenz zwischen dem lokalen System und dem zentralen Rechnungsführungssystem garantiert ist. Artikel 6 Verwendung des FWS Die im FWS gespeicherten Informationen können nur für die Ausführung des Haushaltsplans sowie aller übrigen von der Union verwalteten Mittel verwendet werden. Davon bleiben die Informationen in der zentralen Ausschlussdatenbank (CED) nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 (10) unberührt. Das OLAF kann die im FWS und in der CED enthaltenen Informationen für seine Untersuchungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des OLAF und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (OLAF-Verordnung) und für Betrugsverhütungsmaßnahmen einschließlich Risikoanalysen verwenden. Artikel 7 Zeitlicher Ablauf der Abfrage des FWS Der zuständige Anweisungsbefugte prüft in den folgenden Phasen, ob im FWS eine Warnmeldung für eine Person vorliegt: a) vor der Eingabe einer Einzelmittelbindung; b) vor der Eingabe einer globalen Mittelbindung, falls die Person in dieser Phase bekannt ist; c) bei vorläufigen Mittelbindungen vor Abschluss der rechtlichen Verpflichtung, die den Anspruch auf Folgezahlungen begründet, es sei denn sie betrifft die Zahlung von Dienstbezügen oder die Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit Sitzungen und Auswahlverfahren; d) bei Vergabe- oder Gewährungsverfahren, Wettbewerben zur Vergabe eines Preisgeldes und Aufforderungen zur Interessenbekundung spätestens vor dem Vergabebeschluss; e) bei einem Vergabeverfahren in den Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber die Zahl der zur Abgabe eines Angebots aufgeforderten Bewerber begrenzt, bevor die Auswahl der Bewerber abgeschlossen ist; f) vor jeder Zahlung, es sei denn es handelt sich um die Zahlung von Dienstbezügen oder die Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit Sitzungen und Auswahlverfahren. Artikel 8 Ansprechpartner für Warnmeldungen Der Ansprechpartner für Warnmeldungen a) erstellt den Antrag auf Registrierung einer Warnmeldung; b) übermittelt den Antrag und jede andere mit der Warnmeldung zusammenhängende Information an den Rechnungsführer; c) stellt die Informationen bereit, die es anderen zuständigen Anweisungsbefugten ermöglichen, Überprüfungen vorzunehmen und über die in Abschnitt 4 beschriebenen Konsequenzen zu entscheiden. ABSCHNITT 2 IN DAS FWS EINGEGEBENE INFORMATIONEN Artikel 9 Kategorien von Warnmeldungen 1.   Die FWS-Warnmeldungen werden in eine der beiden nachstehenden Kategorien unterteilt: a) „Prüfungswarnungen“, wenn bei einer Person der Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, auf schwerwiegende Fehler oder eine Unregelmäßigkeit, berufliche Verfehlung oder schwere Vertragsverletzung besteht oder diesbezügliche Feststellungen gemacht wurden; b) „Ausschlusswarnungen“, wenn eine Person im Einklang mit den Ausschlussgründen gemäß Artikel 106 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgeschlossen wird. 2.   Für eine Person können unterschiedliche, aus verschiedenen Gründen registrierte Warnmeldungen bestehen. Artikel 10 In den FWS-Warnmeldungen enthaltene Informationen Die FWS-Warnmeldungen enthalten folgende Informationen: a) Identität der Person; b) Art der Warnmeldung; c) Gültigkeitsdauer der Warnmeldung; d) Gründe, aus denen eine Person die finanziellen Interessen oder das Ansehen der Union oder sonstige von der Union verwaltete Mittel gefährdet; e) Informationen im Zusammenhang mit dem kontradiktorischen Verfahren; f) Name des zuständigen Anweisungsbefugten; g) Name des Ansprechpartners für Warnmeldungen gemäß Artikel 8 dieses Beschlusses. Artikel 11 Prüfungswarnungen 1.   Der zuständige Anweisungsbefugte kann eine Prüfungswarnung beantragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Das OLAF hat den zuständigen Anweisungsbefugten im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 informiert, wenn es sich bei seinen Untersuchungen als unter Umständen sinnvoll erweist, Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen; b) der Europäische Rechnungshof übermittelte der Kommission beziehungsweise der IAS übermittelte dem zuständigen Anweisungsbefugten Hinweise auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 oder auf schwerwiegende Fehler, eine Unregelmäßigkeit, berufliche Verfehlung oder schwere Vertragsverletzung im Zusammenhang mit einer Person; c) der zuständige Anweisungsbefugte führte eine Überprüfung, Prüfung oder Kontrolle durch, die Hinweise auf Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 oder auf schwerwiegende Fehler, eine Unregelmäßigkeit, berufliche Verfehlung oder schwere Vertragsverletzung im Zusammenhang mit einer Person ergab, oder erhielt Informationen über eine derartige Überprüfung, Prüfung oder Kontrolle. 2.   Die Gültigkeitsdauer einer Prüfungswarnung beträgt höchstens ein Jahr. Sie wird gelöscht, wenn eine Ausschlusswarnung beantragt wird oder eine Prüfung nicht mehr notwendig ist. 3.   Am Ende des in Absatz 2 genannten Zeitraums wird die Prüfungswarnung automatisch gelöscht. 4.   Der zuständige Anweisungsbefugte kann eine Verlängerung der Prüfungswarnung beantragen, wenn das OLAF mitteilt, dass die Schlussfolgerungen der in Absatz 1 genannten Untersuchungen zwar noch nicht vorliegen, die Aufrechterhaltung der Prüfungswarnung aber durch die Untersuchungen gerechtfertigt ist. Der zuständige Anw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.