Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3634) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0151. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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56/89, Slg. 1989, 1693, Randnummer 39; Beschluss des Gerichts vom 12. Januar 1993, SPO u. a./Kommission, T-29/92 (R), Slg. 1992, II-2161, Randnummer 38 ff. (78)  Deutschland nimmt hier Bezug auf das Urteil des Gerichts vom 24. September 2008, Kahla/Thüringen Porzellan GmbH/Kommission, T-20/03, Slg. 2008, II-2305, Randnummer 124 ff. Deutschland führt an, dass diese Maßnahmen aus beihilferechtlicher Sicht als Sondereffekte und nicht als Teil der regulären wirtschaftlichen Tätigkeit der NG angesehen werden sollten und dass sowohl die Gesellschafter als auch die Geschäftsführer die NG als ein Vehikel gesehen haben, um die Sportinfrastruktur „Nürburgring“ im Eigentum der öffentlichen Hand zu halten und aus sich heraus unrentable Sportveranstaltungen durchzuführen, die ohne Einstehen der öffentlichen Hand für diese Verluste nicht angeboten worden wären. Ohne dieses Grundverständnis hätten weder die Gesellschafter noch die Geschäftsführung der NG die Entwicklung der Verbindlichkeiten in dieser Weise zugelassen. Daher dürften die Kosten dieser Sondereffekte nicht in die Bewertung der finanziellen Lage einfließen. (79)  Zu dem Begriff der „einmaligen Beihilfe“ siehe Abschnitt 3.3 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (80)  Die betreffenden Maßnahmen mussten vom Aufsichtsrat der NG genehmigt werden, dessen Mitglieder vom Land und vom Landkreis bestellt werden. (81)  Das Investitionsvolumen von Teilbereich I beläuft sich auf 215 Mio. EUR (185 Mio. EUR aus dem Liquiditätspool und 30 Mio. EUR aus einem Gesellschafterdarlehen des Landes). (82)  Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt (T-443/08) und Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH (T-455/08) gegen Europäische Kommission, Slg. 2011, II-1311, im Rechtsmittelverfahren bestätigt, siehe Urteil des Gerichtshofes vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH/Europäische Kommission, C-288/11, Slg. 2012, I-0000. (83)  Deutschland führt an, dass eine solche Änderung der Beschlusspraxis der Kommission im Widerspruch zum Weißbuch Sport und zum Grundsatz der Rechtssicherheit stehe. Eine solche Änderung könne nur auf künftige Fälle Anwendung finden, nicht jedoch für den Bau der Sportinfrastruktur am Nürburgring, der bereits 2011 abgeschlossen wurde. Ein Verbot von Beihilfen für die Finanzierung des Baus und Betriebs von Sportinfrastruktur würde eine Verschiebung der Kompetenzverteilung zwischen den Organen der EU und den Mitgliedstaaten bedeuten und damit gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen. (84)  Deutschland weist darauf hin, dass zwischen 1999 und 2011 weltweit 8 von 11 gebauten Rennstrecken mit staatlichen Mitteln errichtet wurden. Dabei wird auf die Studie Formula Money von Communication & Network Consulting aus dem Jahr 2011, S. 145 verwiesen. (85)  Deutschland führt an, dass die Formel 1 mit erheblichen volkswirtschaftlichen Effekten in den austragenden Ländern verbunden ist (das Verhältnis zwischen den Zuschüssen und diesen Effekten soll 1:5 betragen). (86)  Deutschland macht geltend, dass die Mittelaufnahme aus dem Liquiditätspool für das Projekt einen Ausnahmefall darstelle, der nicht der üblichen Nutzung des Pools entspreche. Die Finanzierung über den Liquiditätspool sei vorübergehend zur Vorfinanzierung der laufenden Projektmaßnahmen bis zur Ablösung durch einen langfristigen Investor erfolgt. (87)  Deutschland bringt vor, dass der Zweck des Liquiditätspools darin bestehe, den Cashflow zwischen dem Land und seinen verschiedenen Tochtergesellschaften in einer wirtschaftlich sinnvollen Weise zu optimieren, insbesondere um die Finanzierungskosten der Holding zu senken, dass kurzfristiger Bedarf vom Land über den Kapitalmarkt gedeckt werde, und dass die Verzinsung für die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Liquiditätspool zu den für das Land am freien Markt erzielbaren Tagessätzen erfolge, dass dem Land keine Aufwendungen für Zinsausgaben entstehen, die Marktkonditionen des Landes 1:1 an die Teilnehmer des Liquiditätspools weitergegeben werden und das Finanzministerium des Landes lediglich als Abwicklungsplattform fungiere. (88)  Bezugnehmend auf Erwägungsgrund 137 des Beschlusses vom 21. März 2012 erklärt Deutschland, dass es im Falle von Förderbanken (Spezialkreditinstituten) auf zwei Ebenen Begünstigte geben könne, zum einen die Spezialkreditinstitute und zum anderen die Unternehmen, die Finanzierungen von Spezialkreditinstituten erhalten. Die Haftungsvorteile für Spezialkreditinstitute seien in der Verständigung II von 2002 verankert. Im Beschluss vom 21. März 2012 werde davon ausgegangen, dass die Darlehenstätigkeit von Spezialkreditinstituten auf Situationen beschränkt ist, in denen der Darlehensnehmer auf dem Markt kein Darlehen zu denselben Konditionen erhalten würde. Deutschland macht dagegen geltend, dass Förderbanken durchaus Darlehen zu Marktkonditionen gewähren können (die Tätigkeit von Spezialkreditinstituten sei nicht auf die Gewährung von Beihilfen beschränkt), und dass daher im jeweiligen Einzelfall eine beihilferechtliche Würdigung erfolgen müsse. (89)  In Bezug auf das ISB-Darlehen (Maßnahme 8) führt Deutschland an, dass der Vorteil allenfalls der Differenz zwischen dem Marktzinssatz und dem tatsächlich gezahlten Zinssatz, keinesfalls jedoch dem Gesamtbetrag des Darlehens entspreche. Sofern die Kommission daran Zweifel habe, solle ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden. (90)  Deutschland macht geltend, dass die Kommission mit der Verständigung II der Beibehaltung von Haftungsvorteilen zugunsten von rechtlich selbständigen Spezialkreditinstituten zugestimmt habe, soweit deren Tätigkeit auf eine genau definierte öffentliche Förderaufgabe beschränkt ist. Unter diesen Bedingungen sei z. B. der Einsatz von Garantien wie Gewährträgerhaftung, Anstaltslast und Refinanzierungsgarantien mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar. Deutschland weist ferner darauf hin, dass die Kommission in ihrer Entscheidung vom 16. Juni 2004 in der Beihilfesache N179/04 — Bürgschaften der finnischen Kommunen — anerkannt habe, dass Spezialkreditinstitute keine Unternehmen darstellen, solange sie nur in Bezug auf ihre öffentliche Aufgabe von staatlicher Förderung profitieren. (91)  Deutschland führt an, dass die Darlehenskonditionen erschöpfend und unabhängig im Kreditauftrag des Landes festgelegt wurden; für die ISB sei insofern kein Spielraum vorhanden gewesen. Die Entscheidung über die Gewährung des Darlehens und die damit verbundenen Risiken seien beim Land verblieben, das überdies aufgrund des Kreditauftrags nach dem BGB in vollem Umfang als Bürge für das Darlehen haftet. (92)  Deutschland führt ferner an, es sei unwichtig, ob die Errichtungskosten durch anschließende Verpachtung amortisiert werden können oder nicht, da die Investitionskosten sunk costs darstellen, die für einen umsichtig handelnden Investor keinerlei Einfluss auf zukünftige Entscheidungen haben. Selbst wenn die Investitionskosten durch die Pacht amortisiert werden müssten, so wäre auf die geplanten Investitionen ohne unvorhergesehene Kostensteigerungen abzustellen. Die bei der Planung des Projekts veranschlagten Kosten betrugen ursprünglich 215 Mio. EUR (135 Mio. EUR für Teilbereich I des Projekts „Nürburgring 2009“ und 80 Mio. EUR für Teilbereich II des Projekts „Nürburgring 2009“), wohingegen sich die tatsächlichen Kosten auf 330 Mio. EUR beliefen (215 Mio. EUR für Teilbereich I des Projekts „Nürburgring 2009“ und 115 Mio. EUR für Teilbereich II des Projekts „Nürburgring 2009“). Daher würde selbst die Mindestpacht in Höhe von ca. 280 Mio. EUR die geplanten Investitionen amortisieren. (93)  Deutschland weist darauf hin, dass die Mittel dem Ausgleich der Verluste der NG im Zusammenhang mit Investitionen zur Erhöhung der touristischen Attraktivität des Nürburgrings im Rahmen des Projekts „Nürburgring 2009“ dienen sollten, dessen Ziel darin bestand, die Attraktivität des Nürburgrings während des gesamten Jahres zu steigern und somit die strukturschwache Eifelregion durch eine Stärkung des Tourismus wirtschaftlich zu fördern. (94)  Deutschland bezieht sich hier auf die Rechtssache C-72/91 Sloman Neptun. (95)  Ferner führt Deutschland an, dass dieses System darauf ausgerichtet sei, möglichst viele Besucher anzuziehen, dem Land zu einer Maximierung der positiven volkswirtschaftlichen Effekte zu verhelfen und die erheblichen Kosten für die NG (Fahrerfeldgebühr, FIA-Grade-1-Lizenzierung der Rennstrecke) zu decken. (96)  Deutschland führt an, dass die Beurteilung der Kommission, dass es sich bei der NG zum 1. Juli 2008 um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte, unzutreffend sei, dass die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe auf die angemeldete Rettungsbeihilfe falsch sei, dass die Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht verhältnismäßig sei und die Maßnahmen beihilfefrei seien. (97)  Deutschland argumentiert, dass die internationalen Gäste nicht wegen der Beherbergungs- oder Gastronomiebetriebe, sondern wegen der Rennstrecke kämen. Daher kommt Deutschland zu dem Schluss, dass die betreffenden Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Tourismusströme haben. (98)  Deutschland nimmt hier Bezug auf den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.33728 — Finanzierung einer neuen Multifunktionsarena in Kopenhagen, Erwägungsgrund 33. (99)  Deutschland nimmt hier Bezug auf den Beschluss der Kommission in den Beihilfesachen SA.31722 — Steuervergünstigungen zur Förderung des ungarischen Sportsektors, Erwägungsgrund 86 ff. und SA.33952 — Kletteranlagen des Deutschen Alpenvereins, Erwägungsgrund 68. (100)  Deutschland nimmt hier Bezug auf die Beihilfesachen SA.33168 — Uppsala Arena und SA.33728 — Finanzierung einer neuen Multifunktionsarena in Kopenhagen. (101)  Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13.12.2012 in der Sache U 73/12 Kart. (102)  Deutschland nimmt Bezug auf die Beihilfesachen N 158/2010 — Fussballmuseum Dortmund und N 164/2010 — Leipziger Reit- und Rennverein Scheibenholz. Allerdings weist Deutschland nicht nach, dass die Rennstrecke nach deutschem Recht als Kulturdenkmal geschützt ist. (103)  Deutschland macht Folgendes geltend: Das öffentliche Interesse liege in volkswirtschaftlichen bzw. regionalwirtschaftlichen Effekten und der Förderung von Sport und Kultur; es liege ein Marktversagen vor, da die Maßnahmen ohne staatliche Förderung nicht möglich wären; der Umsatz der NG hätte in den drei Jahren vor den Maßnahmen unter 100 Mio. EUR und die Beihilfe unter 30 Mio. EUR pro Jahr gelegen; der Gesellschaftervertrag der NG und die durch einen entsprechenden Kabinettsbeschluss des Landes gedeckte Genehmigung durch den NG-Aufsichtsrat stellten den Betrauungsakt dar; die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs könnten aus den aktualisierten Geschäftsplanungen abgeleitet werden. Deutschland weist ferner darauf hin, dass das DAWI-Paket erst Ende 2006 in Kraft getreten sei, dass für die Zeit davor keine zusätzlichen Vorschriften bezüglich der Form des Betrauungsakts bestanden und dass für die Zeit danach eine Einordnung als bestehende Beihilfe sachgerecht sei. (104)   ABl. C 6 vom 11.1.2011, S. 6. (105)  Deutschland nimmt hier Bezug auf die Beschlüsse der Kommission in den Sachen C 38/2005 Biria Gruppe, Erwägungsgrund 93, C-51/06 Arcelor Huta Warszawa, Erwägungsgrund 111 ff., C 43/2001 Chemischen Werke Piesteritz, Erwägungsgründe 107 ff. und das Urteil des Gerichts vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission, T-102/07 und T-120/07 Slg. 2010, II-585, Randnummer 218. (106)  Erster Teil der deutschen Insolvenzordnung (InsO). (107)  Beschwerdeführer 1 legte ein Schreiben des zuständigen Amtsgerichts vom 29. Januar 2014 vor, in dem das Gericht erklärte, dass im Falle der Eigenverwaltung das Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalter die Veräußerung der Vermögenswerte nicht vornehmen, sondern das Verfahren nur überwachen, so dass nach Auffassung des Gerichts keine Grundlage für eine Tätigkeit des Insolvenzgerichts im Rahmen der Veräußerung der Vermögenswerte bestehe. (108)  Die Insolvenzverwalter beziehen sich hier auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Seydaland, C-239/09, Slg. 2010, I-13083, Randnummer 34. (109)  NBG schloss das Geschäftsjahr 2013 mit einem EBITDA (vor Pacht) von 2 920 000 EUR erfolgreich ab. 2013 zahlte die NBG Pacht in Höhe von 2 661 000 EUR. (110)  Richtlinie 2003/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22. 3.2001, S. 16). (111)  Beschwerdeführer 3 nimmt Bezug auf die Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 über die staatliche Beihilfe Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland und auf das Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2013, C-214/12P, C-215/12, C-223/12 P, n(och nicht in der Sammlung veröffentlicht.) (112)  Dem Beschwerdeführer zufolge setzte sich das in Rede stehende Angebot wie folgt zusammen: 1) 90 Mio. EUR in bar bei Abschluss, 2) 20 Mio. EUR zum 31. März 2014 und 3) ein Betrag von höchstens von 40 Mio. EUR als ergebnisabhängige Zahlung in Höhe von 20 % des betreffenden jährlichen EBITDA des Nürburgring-Komplexes nach Erwerb durch den Beschwerdeführer 3. Darüber hinaus habe sich Beschwerdeführer 3 verpflichtet, einen Entwicklungsfonds von 200 Mio. EUR für die Nachbargemeinden des Nürburgrings einzurichten. (113)  Beschwerdeführer 3 nimmt Bezug auf die Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 zur Bank Burgenland. (114)  So sei Beschwerdeführer 3 auf der Grundlage der von den Veräußerern zur Verfügung gestellten Unterlagen davon ausgegangen, dass der Erwerb der Vermögenswerte und die Aufnahme des Betrieb auf der Grundlage einer ausgeglichenen Bilanz („clean balance sheet“) möglich sei, d. h. ohne alte oder laufende Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aufgrund bestehender Vertragsverhältnisse, dass er mit den Kunden und Sponsoren neue Verträge zu neuen Konditionen habe aushandeln wollen, um auf diese Weise seine Investition teilweise zu refinanzieren, dass es sich dann allerdings gezeigt habe, dass alle einschlägigen Vereinbarungen für den Betrieb des Nürburgrings mit einer dritten Partei (der NGB) auf der Grundlage eines neuen Pachtvertrags mit den Veräußern abgeschlossen worden waren und dass dies letztlich bedeutet hätte, dass der Beschwerdeführer — nachdem er den Zuschlag für die Vermögenswerte erhalten hätte — gezwungen gewesen wäre, sowohl den Pachtvertrag als auch einige andere Vereinbarungen zwischen der NBG und Dritten zu übernehmen, dass andere von der NGB eingegangene Vereinbarungen nicht automatisch auf ihn übergegangen wären, aber von ihm hätten eingehalten werden müssen, insbesondere da die Veräußerer angeblich von ihm verlangt hätten, die volle finanzielle Verantwortung bei Schadensersatzklagen (aufgrund der Nichtzurverfügungstellung der Nürburgring-Anlagen durch die NBG) zu übernehmen, und dass Beschwerdeführer 3 deshalb angeblich sein Geschäftsmodell hätte ändern müssen: Während Beschwerdeführer 3 ursprünglich geplant hatte, die Zwischenfinanzierung des Nürburgring-Erwerbs — teilweise — durch Abschluss angepasster Vereinbarungen mit Kunden und Sponsoren des Nürburgrings abzusichern, sei er gezwungen gewesen, die bestehenden Verträge zu berücksichtigen bzw. mindestens wirtschaftlich einzuhalten. (115)  Beschwerdeführer 3 macht einerseits geltend, dass berechtigte Zweifel daran bestünden, dass Capricorn am 17. Februar 2014, der Frist für die Angebotsabgabe, für den gesamten Kaufpreis eine verbindliche Finanzierungszusage habe beibringen können und dass deshalb solange mit der Entscheidung über den Zuschlag für das beste Angebot gewartet worden sei, bis Capricorn alle Formalkriterien erfüllte; andererseits sei Beschwerdeführer 3, wie im finalen Angebot dargelegt, in der Lage gewesen, eine verbindliche Finanzierungszusage für 90 Mio. EUR vorzulegen. (116)  Beschwerdeführer 3 führt weiter aus, dass nicht nur er, sondern auch andere Bieter falsche Informationen erhalten hätten, dass Beschwerdeführer 3 geplant hatte, im Frühjahr 2014 Verhandlungen mit seinen eigenen bevorzugten Lieferanten aufzunehmen, um einzelne Details in seinem Kaufangebot für die Nürburgring-Vermögenswerte noch weiter abzustimmen, und dass ihm die Veräußerer jedoch gesagt hätten, dass der Bierliefervertrag für 2014 nicht mehr geändert werden könnte, da Beschwerdeführer 3 ansonsten im Falle von Entschädigungsforderungen aufgrund der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der NGB gegenüber dem aktuellen Bierlieferanten haften müsste. Beschwerdeführer 3 zufolge würde der Wechsel von Warsteiner zu Bitburger beweisen, dass die Informationen, die er erhalten haben, falsch gewesen seien und dass er als Bieter gezielt getäuscht worden sei. (117)  Beschwerdeführer 3 macht geltend, dass im Prozessbrief vom 17. Juni 2013 die Bereitstellung einer Garantie über die Kaufpreiszahlung, zahlbar auf erstes Anfordern und ausgestellt von einer seriösen europäischen Bank, verlangt worden sei, dass Capricorn keine Garantie für den gesamten Kaufpreis vorgelegt habe und dass die Veräußerer ihre eigenen Zahlungsbedingungen geändert haben müssten, um zu gewährleisten, dass der Zuschlag mit den veröffentlichten Zuschlagskriterien übereinstimme. (118)  Beschwerdeführer 3 macht gelten, dass er das Angebot in voller Kenntnis und unter Einhaltung der gesetzlichen Lärmschutzbestimmungen eingereicht habe. (119)  Beschwerdeführer 3 nimmt Bezug auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Stardust Marine, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnummern 54-55, und auf die Beschlüsse der Kommission in den Beihilfesachen Georgsmarienhütte (ABl. C 199 vom 14.7.2001, S. 4) Erwägungsgrund 27), Flughafen Dortmund (ABl. C 217 vom 15.9.2007, S. 25) Erwägungsgründe 54-55), und N 510/2008 Alitalia. (120)  Beschwerdeführer 3 nimmt Bezug auf die Beschlüsse der Kommission in den Beihilfesachen CDA vom 16. Dezember 2000, Erwägungsgrund 117, und Biria Group vom 14. Dezember 2010, Erwägungsgründe 79-80, sowie auf das Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Olympic Airways, T-415/05, Slg. 2010, II-4749, Randnummer 157, und das Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, Randnummer 135 (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht). (121)  Die Insolvenzverwalter nehmen Bezug auf die Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 in der Sache C-56/06 — Privatisierung der Bank Burgenland und auf den Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 in der Sache SA.36197 — Privatisierung der ANA — Aeroportos de Portugal sowie auf die Mitteilung der Kommission über den Verkauf von Grundstücken. (122)  Beschwerdeführer 4 erwähnt, Capricorn habe während des Verfahrens mutmaßlich mehrere Unternehmen im Hinblick auf Hilfe bei der Finanzierung seines Angebots kontaktiert, Capricorn habe seine Finanzierungsunterstützung für die Veräußerer in einer frühen Phase des Verfahrens falsch dargestellt, die Gesellschafterstruktur bei der zu einem Drittel am Capricorn-Konsortium beteiligten GetSpeed sei nicht ganz klar, der Gläubigerausschuss sei nicht in vollem Umfang über die Finanzierung des Angebots von Capricorn durch die […] unterrichtet gewesen, und Capricorn habe öffentlich eingeräumt, nicht über eine Finanzierung für seine angekündigte Investition von 25 Mio. EUR in die Vermögenswerte des Nürburgrings zu verfügen. Außerdem habe der Gläubigerausschuss nicht genügend Zeit gehabt, um die Bedingungen der Finanzierungsbestätigung der […] für das Angebot von Capricorn zu prüfen. (123)  Beschwerdeführer 4 erklärt, das Angebot von [Bieter 2] habe eine Up-front-Zahlung von 32,5 Mio. EUR Anfang April 2014 umfasst, während das Angebot von Capricorn nur die Up-front-Zahlungen von 5 Mio. EUR im März 2014, 5 Mio. EUR im Juli 2014 und 5 Mio. EUR im Dezember 2014 enthalten habe. (124)  Beschwerdeführer 4 macht geltend, in seinem Angebot sei der Abschluss bereits für April 2014 vorgesehen gewesen, die Zahlungen von [Bieter 2] seien garantiert oder von der Rentabilität des Geschäfts abhängig gewesen, die Mitglieder von [Bieter 2] seien bedeutende, solide finanzierte Unternehmen mit einer Erfolgsbilanz im Bereich Fusionen und Übernahmen, während das Angebot von Capricorn frühestens am 1. Januar 2015 wirksam werde, weitere Zahlungen von Capricorn seien unter anderem erst nach Abschluss der Prüfung bestehender staatlicher Beihilfen durch die Kommission und etwaiger Verfahren vor den EU-Gerichten fällig, die Veräußerer hätten für den Fall, dass die Kommission ihre Prüfung nicht bis zum 1. Januar 2015 abschließt, Capricorn die Option eingeräumt, die Vermögenswerte des Nürburgrings ab diesem Zeitpunkt bis zum Abschluss der Prüfung zu pachten, Capricorn sei ein kleines Unternehmen mit geringem Kapital, wenig Erfahrung im Bereich Fusionen und Übernahmen und in jüngster Vergangenheit einer Reihe nicht abgeschlossener Projekte. (125)  Beschwerdeführer 4 führt an, dass [Bieter 2] über Erfahrung als Eigentümer und Betreiber mehrerer großer Rennstrecken, Betreiber von Hotels und Freizeiteinrichtungen und Veranstalter von Festivals verfüge und dass [Bieter 2] der größte Investor in der Formel 1 sei und in große Automobilhersteller und Freizeitunternehmen investiere, während Capricorn noch keine Erfahrungen mit dem Betrieb von Rennstrecken oder Hotels, der Veranstaltung von Festivals, der Förderung des Rennsports oder der Markteinführung von Produkten gesammelt habe. (126)  Beschwerdeführer 4 weist darauf hin, dass [Bieter 2] weniger Gelegenheit zu Kontakten mit den Veräußerern geboten worden sei als Capricorn, dass die Frist für das finale Angebot zunächst vom 11. Dezember 2013 auf den 17. Februar 2014 verlängert und dann am 11. März 2014, wenige Stunden nach Eingang des Angebots von Capricorn, abgebrochen worden sei und dass [Bieter 2] nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, sein Angebot zu erhöhen oder zu ändern. (*7)  Der Cashflow der NBG für das Jahr 2014 im Falle von Capricorn (6 Mio. EUR) und die ergebnisabhängigen Zahlungen im Falle von [Bieter 2] für die Jahre 2015-2017 (15 Mio. EUR) hängen vom Erfolg des jeweiligen operativen Geschäfts ab. Im Falle von [Bieter 2] haben die Veräußerer anders als im Falle von Capricorn keinen Einfluss auf dieses Geschäft. (127)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (*8)  Ergebnis vor Steuern (Earnings before taxes — EBT). (*9)  Anstieg der Verluste im Wesentlichen aufgrund deutlicher Erhöhung der Aufwendungen für Veranstaltungen von 21,2 Mio. EUR im Jahr 2005 auf 44,0 Mio. EUR im Jahr 2006. (128)  Urteil des Gerichts vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission, T-102/07, und MB Immobilien und MB System/Kommission, T-120/07, Slg. 2010, II-585, Randnummer 106. (129)  Entscheidung der Kommission in der Sache C 38/2007 Arbel Fauvet Rail (ABl. L 238 vom 5.9.2008, S. 27), vom Gericht bestätigt, Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, T-267/08 und T-279/08, Slg. 2011 II-1999, Randnummer 141; Beschluss der Kommission in der Sache C 27/2010 United Textiles (ABl. L 279 vom 12.10.2012, S. 30). (130)  Gutachten des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2010, Teil I, S. 14. (131)  Siehe Fußnote 129. (

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.