Europäische Union

2011/519/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die Maßnahme SA.27106 (C 13/09 — ex N 614/08) die Frankreich zugunsten des Hafensektors durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4391) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0519. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (15). (46) Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Zusammenhang die betreffenden öffentlichen Güter, d. h. die Hafenumschlagseinrichtungen, zum Marktpreis verkauft werden müssen, damit die Gewährung etwaiger Vorteile ausgeschlossen ist. (47) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der Verkauf der Hafenumschlagseinrichtungen nicht im Rahmen eines offenen, transparenten, nicht diskriminierenden und bedingungsfreien Bietverfahrens erfolgt, da nur dann, wenn freihändige Verhandlungen mit den bereits im Hafen vertretenen Betreibern nicht zum Ziel führen oder wenn keine Betreiber im Hafen vertreten sind, ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wird (siehe Erwägungsgrund 21). (48) Die Kommission stellt fest, dass bei freihändigen Verkäufen im vorgeschlagenen Verfahren die Einrichtung einer nationalen Kommission für die Bewertung der verkauften Güter, die CNECOP, vorgesehen ist. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die CNECOP vor der Übergabe eine öffentliche Stellungnahme zum Wert der Güter, die verkauft werden sollen, abzugeben hat. (49) Im Rahmen ihrer Entscheidung vom 8. April 2009 über die Einleitung des offiziellen Untersuchungsverfahrens stellte die Kommission fest, dass die von der CNECOP abgegebene Stellungnahme nicht bindend war und somit nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Güter zu einem Preis unter dem Marktpreis verkauft werden. (50) Die französischen Behörden, welche die von der Kommission geäußerten Bedenken zur Kenntnis nahmen, informierten mit Schreiben vom 20. Januar 2010 und vom 24. März 2010 über die Schreiben des Direktors der Transportdienstleister an sämtliche Vorstandsvorsitzenden der großen Seehäfen vom 16. März 2009 und 18. Januar 2010, in denen der Rahmen der Verhandlungen für die Übergabe der Hafenumschlagseinrichtungen dargelegt und die Bedingungen, die bei dieser Übergabe einzuhalten sind, aufgeführt wurden. (51) Gemäß dem Inhalt dieser Schreiben werden die Vorstandsvorsitzenden der großen Seehäfen zum einen darüber unterrichtet, dass die CNECOP von den großen Seehäfen grundsätzlich ein Gutachten zur Bewertung der abzugebenden Güter verlangt. In diesem Zusammenhang wird gefordert, dass vor Hinzuziehung der CNECOP eine unabhängige technische Bewertung des Marktwertes der Hafeneinrichtungen durch ein unabhängiges Sachverständigenbüro zu erstellen ist und dass diese Bewertung in das der CNECOP vorgelegte Dossier aufzunehmen ist. (52) Die Vorstandsvorsitzenden der großen Seehäfen werden zum anderen darüber unterrichtet, dass, „selbst wenn durch das Gesetz keine zustimmende Stellungnahme begründet wird, es ausgeschlossen ist, sich darüber hinwegzusetzen“, und daher kein Übergabevertrag unterzeichnet werden darf, mit dem von der Stellungnahme der CNECOP abgewichen wird. Falls also eine negative Stellungnahme der CNECOP vorliegt, sind entweder „die Verhandlungen wiederaufzunehmen, falls das Datum der Hinzuziehung der CNECOP […] die Zeit hierfür lässt, und gegebenenfalls ein neues Dossier vorzulegen“, oder aber es ist „das Scheitern der Verhandlungen festzustellen und ein Verfahren zur Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen einzuleiten“. (53) Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass die Kommissare in der Leitung der großen Seehäfen sich grundsätzlich gegen jegliche Beschlüsse des Aufsichtsrates des Hafens aussprechen, mit denen eine Stellungnahme der CNECOP übergangen wird, und die Vorstandsvorsitzenden der großen Seehäfen werden auf die Sanktionen hingewiesen, die verhängt werden, falls sie in Ausübung ihrer Funktionen Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen. (54) Nach Auffassung der Kommission bieten diese an die Vorstandsvorsitzenden der großen Seehäfen gerichteten Vorschriften hinsichtlich der Notwendigkeit, eine unabhängige Bewertung der abzugebenden Hafenumschlagseinrichtungen durchführen zu lassen, sowie hinsichtlich des bindenden Charakters der Stellungnahme der CNECOP die Gewähr dafür, dass die betreffenden Werkzeugeinrichtungen nicht zu einem Preis unter dem Marktpreis verkauft werden. (55) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass dieser Sachverhalt durch den Umstand bekräftigt wird, dass die Stellungnahme der CNECOP sowohl auf nationaler Ebene durch die nationalen Behörden als auch auf lokaler Ebene durch die betreffenden Häfen bekanntgemacht werden muss. Diese Veröffentlichungen sind gegebenenfalls geeignet, dass die Bedingungen für die Übergabe der betreffenden Hafenumschlagseinrichtungen angefochten werden können. (56) Hinsichtlich der Unabhängigkeit und der Qualifikationen der Mitglieder der CNECOP für die Bewertung der der übergebenen Güter haben die französischen Behörden der Kommission die Lebensläufe der vier Mitglieder der CNECOP (einschließlich des Lebenslaufs des vorsitzenden) vorgelegt. (57) In diesem Zusammenhang sei festgestellt, dass eines der Mitglieder der CNECOP, der Mitglied des Rechnungshofes ist, vom Ersten Präsidenten des Rechnungshofes für den Vorsitz der CNECOP vorgeschlagen wurde und über berufliche Erfahrung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hochseeschifffahrt verfügt. Die französischen Behörden verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass die Unabhängigkeit der Richter des Rechnungshofes gegenüber der Legislative und Exekutive durch die Verfassung vom 4. Oktober 1958 garantiert wird und durch den Beschluss 2001-448 DC des Conseil Constitutionnel (Verfassungsrat) vom 25. Juli 2001 bestätigt wurde. (58) Das als Vertreter der territorialen Gebietskörperschaften in der CNECOP vertretene Mitglied verfügt über Erfahrung im unmittelbaren Zusammenhang mit den Seehäfen. Die französischen Behörden verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass die Unabhängigkeit der Abgeordneten gegenüber der Exekutive durch Artikel 16 der Erklärung über die Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 garantiert wird, in dem das Prinzip der Gewaltenteilung festgeschrieben ist und der in die Präambel der französischen Verfassung vom 4. Oktober 1958 aufgenommen wurde. (59) Bei den beiden aufgrund ihrer persönlichen Qualifikationen vorgeschlagenen Mitgliedern geht aus ihren Lebensläufen eindeutig hervor, dass das eine Mitglied über Qualifikationen im Hafensektor und das andere Mitglied über Qualifikationen in der Übertragung öffentlicher Güter verfügt. (60) Die französischen Behörden machten darüber hinaus geltend, dass gemäß Artikel 6 des Dekrets Nr. 2008-1032 vom 9. Oktober 2008 (16) die Mitglieder der CNECOP während der gesamten Dauer ihres Mandats sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Ablauf ihres Mandats bestimmten Unvereinbarkeitsregeln unterliegen (siehe Erwägungsgrund 36). (61) Die Kommission stellt fest, dass diese Regeln über die Unvereinbarkeit im vorliegenden Zusammenhang eine zusätzliche Gewähr für die Unabhängigkeit der Mitglieder der CNECOP bieten. (62) Aufgrund dieser Sachverhalte und unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls stellt die Kommission fest, dass aufgrund der Pflicht zur Schätzung des Marktwertes der Werkzeugeinrichtungen durch ein unabhängiges Sachverständigenbüro, auf deren Grundlage die qualifizierten und unabhängigen Mitglieder der CNECOP eine bindende Stellungnahme abgeben, im Prinzip gewährleistet werden kann, dass die Übertragungen im Einklang mit dem Marktbedingungen ausgeführt werden. (63) Sofern die in Abschnitt 6 Würdigung der Maßnahme erwähnten Bedingungen und Umstände erfüllt sind, ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Übergabe der Hafenumschlagseinrichtungen im Rahmen eines freihändigen Verkaufs den Käufern dieser Einrichtungen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Dies wäre nicht der Fall, wenn mögliche Einzeltransaktionen nicht genauestens mit den genannten Bedingungen übereinstimmen. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (64) Aufgrund der vorstehenden Gesichtspunkte stellt die Kommission fest: — Sie nimmt den Widerruf der Anmeldung der beiden begleitenden Maßnahmen zur Kenntnis, die im Rahmen des steuerlichen Teils der Reform des Hafensektors angemeldet worden waren und unter Erwägungsgrund 2 dieses Beschlusses aufgeführt sind; — sie stellt fest, dass das Verfahren zur Übertragung der speziellen Werkzeugeinrichtungen, Ausrüstungen und Anlagen für den Hafenumschlag, das ebenfalls Gegenstand des Beschlusses der Kommission vom 8. April 2009 war und in Randnummer 16 bis 25 des vorliegenden Beschlusses beschrieben ist, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Maßnahme zur Übertragung der Hafenumschlagseinrichtungen auf private Betreiber, welche Frankreich im Rahmen der in Gesetz Nr. 2008-660 vom 4. Juli 2008 vorgesehenen Hafenreform durchzuführen beabsichtigt, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die Durchführung der Maßnahme wird daher genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Frankreich gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2011. Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (2)   ABl. C 122 vom 30.5.2009, S. 16. (3)  Seit dem 1. Dezember 2009 ist aus Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden. In beiden Fällen sind die Bestimmungen weitgehend identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (4)  JORF Nr. 0156 vom 5.7.2008. (5)   ABl. C 122 vom 30. Mai 2009, S. 16. (6)  Nach dem Gesetz Nr. 2009-1673 vom 30. Dezember 2009 (Haushaltsgesetz für das Jahr 2010) (JORF Nr. 0303 vom 31.12.2009) wird eine wirtschaftliche Gebietsabgabe („contribution économique territoriale“) eingeführt, die sich aus einer Abgabe auf das Grundvermögen und auf die Wertschöpfung der Unternehmen zusammensetzt. (7)  Die Société d’Équipement du Terminal de Normandie (SETN), die Générale de Manutention Portuaire (GMP), die Compagnie Nouvelle de Manutention portuaire (CNMP) und die STMC6. (8)   ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5. (9)  Diese Bestimmung, durch die Artikel 1518 A bis des Code Général des Impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) zur Einführung lokaler Steuern geändert wird, trat zum 1. Januar 2011 in Kraft und findet ab dem ersten Jahr der Steuerbefreiung Anwendung. Der vorstehende Artikel 1518 A bis wird durch folgenden Passus ergänzt: „Die Inanspruchnahme der Senkung ist an die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen gebunden.“ (10)  Gesetz Nr. 2008-660 vom 4. Juli 2008 über die Reform des Hafensektors (siehe Anmerkung unten auf Seite 4). (11)  Im Nachgang zu dieser Reform werden die Seehäfen in zwei Kategorien eingeteilt: große Seehäfen, welche die Nachfolge der ehemaligen „Ports autonomes“ (Häfen des öffentlichen Rechts) antreten, und die übrigen so genannten „dezentralisierten“ Handelshäfen, die den lokalen Gebietskörperschaften unterstellt sind. (12)   „I. — Für den Verkauf der in Artikel 7 aufgeführten Werkzeugeinrichtungen und für die Abtretung der hieran geknüpften dinglichen Rechte kommt folgendes Verfahren zur Anwendung: 1. Wenn ein oder mehrere Betreiber bereits Investitionen an dem Terminal vorgenommen haben oder wenn sie als regelmäßige Nutzer der Werkzeugeinrichtungen bereits ein erhebliches Umschlagsvolumen an diesem Terminal abgewickelt haben, werden die Verhandlungen über die Übertragung auf deren Antrag mit diesen geführt. 2. Sind keine Betreiber gemäß Ziffer 1 vorhanden oder konnten die Verhandlungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Annahme des strategischen Vorhabens oder des Erlasses gemäß Artikel 8 zum Abschluss gebracht werden, leitet der große Seehafen ein Verfahren zur Einreichung von Bewerbungen ein. Anschließend verhandelt er freihändig mit den Bewerbern, die im Rahmen eines transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens ausgewählt wurden. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wählt der große Seehafen den Betreiber aus, mit dem eine Hafenterminalvereinbarung abgeschlossen wird. In dieser Vereinbarung, die als Genehmigung zur Belegung öffentlichen Eigentums gilt, können Ziele für den Umschlagsverkehr festgelegt werden. 3. Wenn die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen zu keinem Ergebnis führt und wenn im strategischen Vorhaben entsprechende Maßnahmen vorgesehen sind, überträgt der große Seehafen die Tätigkeit für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren einer Tochtergesellschaft. Nach Abschluss dieses Zeitraums veröffentlicht die Einrichtung eine erneute Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen. Führt diese Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen zu keinem Erfolg, wird die Tätigkeit weiterhin von der Tochtergesellschaft ausgeübt, wenn dies im strategischen Vorhaben so vorgesehen ist. Das vorstehend beschriebene Verfahren wird so oft wie erforderlich für eine Frist von jeweils nicht mehr fünf Jahren wiederholt, bis eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen erfolgreich abgeschlossen werden kann.“ (13)  Die Arbeitsmodalitäten der CNECOP werden durch Artikel 6 und 7 des Dekrets Nr. 2008-1032 vom 9. Oktober 2008 in Anwendung des Gesetzes über die Reform des Hafensektors und über verschiedene Bestimmungen im Hafensektor festgelegt. (14)  JORF Nr. 0237 vom 10.10.2008. (15)  Siehe beispielsweise das Urteil des Gerichts vom 10. Januar 2006, Ministero dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 129. (16)  Dekret Nr. 2008-1032 vom 9. Oktober 2008 in Anwendung des Gesetzes Nr. 2008-660 vom 4. Juli 2008 über die Reform des Hafensektors und über verschiedene Bestimmungen im Hafensektor.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.