Europäische Union

2011/519/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die Maßnahme SA.27106 (C 13/09 — ex N 614/08) die Frankreich zugunsten des Hafensektors durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4391) Text von Bedeutung für den EWR

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27.8.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 221/8 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. Juni 2011 über die Maßnahme SA.27106 (C 13/09 — ex N 614/08) die Frankreich zugunsten des Hafensektors durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4391) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/519/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (2) nach Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) (3) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 haben die französischen Behörden gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Beihilferegelung angemeldet, die steuerliche Maßnahmen zur Begleitung der Reform des Hafensektors gemäß dem Gesetz Nr. 2008-660 vom 4. Juli 2008 vorsieht (4). Die Mitteilung wurde unter dem Geschäftszeichen N 614/08 erfasst. (2) Durch die angemeldeten steuerlichen Maßnahmen sollte die in der Reform vorgesehene Übertragung der Hafenumschlagseinrichtungen auf private Betreiber begleitet werden. Diese Maßnahmen setzten sich aus zwei Teilen zusammen, d. h. zum einen aus einer auf eine Dauer von fünf Jahren befristeten degressiven Senkung des Mietwerts, der als Grundlage für die Berechnung der örtlichen Steuern der privaten Betreiber, welche die Hafenumschlagsanlagen übernehmen, zugrunde gelegt wird, und zum anderen die Möglichkeit. dass die Umschlagsunternehmen für eine auf sechs Jahre befristete Dauer von der Gewerbesteuer befreit werden. (3) Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 hat die Kommission die französischen Behörden aufgefordert, ergänzende Informationen vorzulegen, und zwar nicht nur zu den angemeldeten steuerlichen Maßnahmen, sondern auch zum Verfahren der Übergabe der speziellen Werkzeugeinrichtungen, Ausrüstungen und Anlagen für den Hafenumschlag. Auf Ersuchen der französischen Behörden wurde die Antwortfrist bis 9. Februar 2009 verlängert. (4) Am 28. Januar 2009 fand eine Zusammenkunft der französischen Behörden mit den Dienststellen der Kommission statt. Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 übermittelten die französischen Behörden der Kommission ergänzende Auskünfte. (5) Mit Schreiben vom 9. April 2009 (D/2165) teilte die Kommission den französischen Behörden ihre Entscheidung über die Einleitung des offiziellen Untersuchungsverfahrens in Anwendung von Artikel 108 Absatz 2 AEUV mit. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5). Sie erstreckt sich teilweise auf die angemeldeten steuerlichen Maßnahmen, aber auch auf das Verfahren für die Übergabe der speziellen Werkzeugeinrichtungen, Ausrüstungen und Anlagen für den Hafenumschlag. Im Nachgang zu dieser Entscheidung forderte die Kommission Frankreich und die Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen innerhalb einer vorgegebenen Frist vorzulegen. (6) Bei der Kommission gingen am 11. Mai 2009 (A/18191) die Stellungnahmen der französischen Behörden ein. Außerdem gingen bei ihr innerhalb der vorgegebenen Frist die Stellungnahmen eines Beteiligten ein, und zwar der Europäischen Hafenorganisation (im Folgenden „ESPO“). Diese Stellungnahmen wurden den französischen Behörden mit Schreiben vom 16. Juli 2009 (D/60307) übermittelt; die französischen Behörden nahmen mit Schreiben vom 27. August 2009 (A/28446) hierzu Stellung. (7) Am 30. November 2009 fand eine Zusammenkunft der französischen Behörden mit den Dienststellen der Kommission statt, in deren Nachgang die Dienststellen der Kommission mit Schreiben vom 25. Januar 2010 (A/3263) und 24. März 2010 (A/5136) ergänzende Informationen vorlegten. (8) Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 (D/7519) und im Rahmen der in Frankreich erfolgten Reform der Gewerbesteuer ersuchte die Kommission die französischen Behörden um Vorlage weiterer Informationen. Mit diesem Schreiben ersuchte die Kommission um Klarstellungen hinsichtlich der Auswirkungen, die vom Wegfall der Gewerbesteuer auf die angemeldeten steuerlichen Maßnahmen ausgingen, sowie hinsichtlich ihrer verfahrensrechtlichen Auswirkungen. (9) Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 ersuchten die französischen Behörden um eine Verlängerung der vorgegebenen Beantwortungsfrist. Die Antwort der französischen Behörden ging der Kommission mit Schreiben vom 4. August 2010 (A/11533) zu. (10) Mit diesem Schreibens teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass sie ihre Anmeldung hinsichtlich des steuerlichen Teils zurückziehen, wonach die lokalen Gebietskörperschaften, welche die Seehäfen verwalten, die Umschlagsunternehmen für eine auf sechs Jahre begrenzte Dauer von der Gewerbesteuer befreien können. In dieser Maßnahme war die Möglichkeit vorgesehen gewesen, unter bestimmten Bedingungen für den Zeitraum von 2010 bis 2015 bei der Berechnung der Gewerbesteuer den Mietwert der speziellen Werkzeugeinrichtungen, Ausrüstungen und Anlagen für den Hafenumschlag nicht zu berücksichtigen. Diese Möglichkeit ist jedoch durch den Wegfall der Gewerbesteuer gegenstandslos geworden und wurde im Übrigen durch das Haushaltsgesetz für das Jahr 2010 aufgehoben. (11) Hinsichtlich des steuerlichen Teils der Anmeldung, der sich auf die zeitlich befristete degressive Senkung des Mietwerts bezieht, der als Grundlage für die Festsetzung der örtlichen Steuern der privaten Betreiber, welche die Werkzeugeinrichtungen, Ausrüstungen und Anlagen der großen Seehäfen übernehmen, teilten die französischen Behörden mit ihrem Schreiben vom 2. Juli 2010 mit, dass diese Senkung auch für die Grundsteuer der Unternehmen gilt, die der wirtschaftlichen Gebietsabgabe (6) unterliegen, welche die Gewerbesteuer ersetzt. Die französischen Behörden teilten die Kommission in diesem Zusammenhang die Identität der vier begünstigten Unternehmen (7) dieser Maßnahme und den Betrag des daraus resultierenden steuerlichen Vorteils für die einzelnen Unternehmen mit. (12) Aus den aktualisierten Zahlenangaben zu den gewährten steuerlichen Vorteilen geht hervor, dass bei drei der betroffenen Unternehmen die steuerliche Befreiung unter der durch die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (8) festgelegten Obergrenze von 200 000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren lag. Auf das vierte betroffene Unternehmen traf dies allerdings nicht zu. (13) In diesem Zusammenhang beschlossen die französischen Behörden nach verschiedenen Kontakten mit der Kommission, den Unternehmen in Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten Maßnahme gewährten Vorteil auf die in der De-Minimis-Verordnung festgelegte Obergrenze zu begrenzen und an die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 festgelegten Vorschriften zu knüpfen. (14) Mit Schreiben vom 20. Januar 2011 unterrichteten die französischen Behörden die Kommission außerdem über die Annahme von Artikel 36 des Gesetzes Nr. 2010-1658 vom 29. Dezember 2010 (Haushaltsberichtigungsgesetz für das Jahr 2010) (9), wonach die Gewährung der degressiven steuerlichen Ermäßigung, die im Rahmen der Hafenreform vorgesehen ist, an die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 geknüpft ist. Außerdem unterrichteten die französischen Behörden die Kommission darüber, dass sie die Anmeldung dieses letzten steuerlichen Teils der Hafenreform zurückziehen. (15) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die französischen Behörden die Anmeldung sämtlicher angemeldeten steuerlichen Maßnahmen zurückgezogen haben. Der vorliegende Beschluss bezieht sich daher nur auf das Verfahren für die Übergabe der speziellen Werkzeugeinrichtungen, Ausrüstungen und Anlagen für den Hafenumschlag, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission vom 8. April 2009 waren. Der vorliegende Beschluss erstreckt sich nicht auf die Bedingungen für den Betrieb der speziellen Werkzeugeinrichtungen, Ausrüstungen und Anlagen für den Hafenumschlag vor oder nach deren Übertragung. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1.   Zusammenhang (16) Die Maßnahme, die Gegenstand dieser Mitteilung ist, ist Teil der Hafenreform, welche in dem Gesetz über die Reform des Hafensektors festgelegt ist (10). Ziel dieser Reform ist die Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der französischen Seehäfen (Dunkerque, Le Havre, Nantes Saint Nazaire, La Rochelle, Bordeaux und Marseille). (17) In diesem Zusammenhang können die Ziele des Gesetzes über die Reform des Hafensektors wie folgt zusammengefasst werden: — Neudefinition der Aufgaben der „Ports autonomes“, die auf dem Gebiet des französischen Festlands in große Seehäfen („Grands ports maritimes“) überführt werden (11); — Modernisierung der Geschäftsführung der großen Seehäfen; — Organisation der Koordinierung von Häfen mit gleicher Ausrichtung oder Häfen, die in demselben Schifffahrtskorridor gelegen sind; — Vereinfachung und Rationalisierung des Hafenumschlags nach dem Vorbild der wichtigsten europäischen Häfen und Einführung integrierter Terminalbetreiber, die für die Gesamtheit der Umschlagstätigkeiten verantwortlich sind. (18) Die Aufgaben der großen Seehäfen werden auf die hoheitsrechtlichen Aufgaben (Sicherheit, Schutz und Hafenpolizei) und auf die Funktionen im Zusammenhang mit der Erschließung des Hafenbereichs ausgerichtet. Die integrierten Hafenterminalbetreiber sind ihrerseits für sämtliche Umschlagstätigkeiten verantwortlich, um diese Tätigkeiten effizienter durchführen zu können. (19) Die französischen Behörden machten geltend, dass die Übertragung der Hafenumschlagstätigkeiten, die bisher noch von den großen Seehäfen wahrgenommen wurden, auf private Betreiber im Wege der Übergabe der Werkzeugeinrichtungen in den großen Seehäfen Teil dieses Konzepts zur Vereinfachung und Rationalisierung der Hafenumschlagstätigkeiten war. Außerdem führten sie aus, dass durch die Reform das französische System an das europäische Vorbild angeglichen werde, bei dem die Funktionen der Hafenbehörde einerseits und des Hafenbetreibers andererseits klar voneinander getrennt sind und als Hafenbetreiber häufig ein privates Unternehmen fungiert. 2.2.   Das Verfahren zur Übergabe der Werkzeugeinrichtungen (20) Die großen Seehäfen beenden die Nutzung der speziellen Werkzeugeinrichtungen, Ausrüstungen und Anlagen für den Hafenumschlag (nachstehend „Umschlagseinrichtungen“), die sie nach einem in Artikel 9 des Gesetzes über die Reform des Hafensektors beschriebenen Verkaufsverfahren an die privaten Unternehmen abtreten. (21) Nach den Bedingungen dieser Bestimmung (12) gliedert sich das Verfahren für den Verkauf der Umschlagseinrichtungen und die Abtretung der hieran geknüpften dinglichen Rechte in mehrere Phasen: — Zunächst verhandelt der große Seehafen mit den Betreibern, die regelmäßig die Dienstleistungen des Hafens in Anspruch nehmen oder erhebliche Investitionen am Terminal getätigt haben, über die Übertragung der Umschlagseinrichtungen. — Falls keine Betreiber am Hafen vertreten sind oder die Verhandlungen nicht innerhalb von drei Monaten zum Abschluss gebracht werden können, veröffentlicht der große Seehafen ein Verfahren zur Einreichung von Bewerbungen im Rahmen eines transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens. — Falls die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen zu keinem Ergebnis führt und wenn im strategischen Vorhaben des großen Seehafens entsprechende Vereinbarungen vorgesehen sind, kann der Hafen eine Tochtergesellschaft gründen, der die betreffende Tätigkeit übertragen wird. Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren wird eine neue Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen veröffentlicht. Nach Abschluss des Aufforderungsverfahrens zur Einreichung von Bewerbungen werden Terminalvereinbarungen mit den Betreibern geschlossen, die den Zuschlag erhalten. (22) Gemäß Artikel 9 des Gesetzes über die Reform des Hafensektors wird eine unabhängige nationale Kommission, d. h. die nationale Kommission für Übergabe der Hafeneinrichtungen (im Folgenden „CNECOP“) damit beauftragt, die einwandfreie Abwicklung und die Transparenz des Verfahrens für die Übergabe der Werkzeugeinrichtungen zu überwachen (13). Ihre Aufgabe besteht in der Abgabe einer Stellungnahme zur Bewertung der Güter vor deren Abtretung. In diesem Zusammenhang sind das wirtschaftliche Gleichgewicht und die Perspektiven für die wirtschaftliche Entwicklung der Tätigkeit zu berücksichtigen. Für diese Bewertung kann die CNECOP auch einen externen Sachverständigen zur Schätzung des Wertes der Güter hinzuziehen. (23) Die Stellungnahmen der CNECOP erfolgen auf der Grundlage von Übergabevorhaben, die zwingend in dem von den Vorstandsvorsitzenden der großen Seehäfen gemäß Artikel 9 des Gesetzes über die Reform des Hafensektors übermittelten Dossier aufgeführt sein müssen. In diesen Vorhaben sind die abzutretenden Werkzeugeinrichtungen sowie deren Verkaufspreis und die Finanzierungsbedingungen beschrieben. (24) Ein endgültiges Übergabedokument darf nicht ohne vorherige Stellungnahme der CNECOP unterzeichnet werden. Es handelt sich hierbei um eine einfache (unverbindliche) Stellungnahme, die auf nationaler und lokaler Ebene veröffentlicht wird. (25) Zu den Mitgliedern der CNECOP zählen ein Richter des Rechnungshofes, ein Vertreter der lokalen Gebietskörperschaft sowie ein qualifizierter Vertreter, der aufgrund seiner Qualifikationen im Hafensektor ausgewählt wurde. Während der gesamten Mandatsdauer sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Ende des Mandats sind außerdem bestimmte Bedingungen für die Unvereinbarkeit der Funktionen als Mitglied der CNECOP mit anderen Funktionen in verantwortlicher Stellung in den Vorstands- oder Aufsichtsgremien der großen Seehäfen oder Umschlagsunternehmen festgelegt, die die öffentlichen Werkzeugeinrichtungen erwerben. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES OFFIZIELLEN UNTERSUCHUNGSVERFAHRENS (26) In ihrer Entscheidung vom 8. April 2009 kam die Kommission zu der Feststellung, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Übergabe der Umschlagseinrichtungen im Rahmen des freihändigen Verfahrens Elemente einer staatlichen Beihilfe beinhaltet. Hierzu stellte die Kommission fest, dass die Stellungnahme der CNECOP nicht bindend ist. Da ein solcher bindender Charakter jedoch fehlt, äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Güter zum Marktpreis veräußert werden. Die Kommission sprach außerdem die Frage der Unabhängigkeit der Mitglieder der CNECOP an. (27) Hinsichtlich der Vereinbarkeit dieses Übergabeverfahrens mit dem Binnenmarkt vertrat die Kommission die Auffassung, dass im vorliegenden Zusammenhang keine der in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV aufgeführten Ausnahmen zur Anwendung kommen kann. (28) Die Kommission beschloss daher die Einleitung des offiziellen Untersuchungsverfahrens, um die eigenen Zweifel hinsichtlich der Einstufung des Verfahrens für die Übergabe der Umschlagseinrichtungen als staatliche Beihilfe sowie hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt auszuräumen. 4.   STELLUNGNAHME DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN (29) Hinsichtlich der Art der von der CNECOP abgegebenen Stellungnahme erinnern die französischen Behörden daran, dass der CNECOP vier unabhängige Mitglieder angehören, darunter als Vorsitzender ein Richter des Rechnungshofes, der von dessen erstem Vorsitzenden benannt worden ist, und dass die CNECOP eine Stellungnahme zu den Dossiers über die Übergabe der öffentlichen Werkzeugeinrichtungen abgibt, welche ihnen von den Vorstandsvorsitzenden der großen Seehäfen vorgelegt werden. Diese Dossiers enthalten eine Beschreibung des durchgeführten freihändigen Vergabeverfahrens, das Verzeichnis der übergebenen Güter, den Entwurf der Übergabeurkunde, in der insbesondere der veranschlagte Verkaufspreis angegeben ist, sowie die geplanten Bedingungen für den Terminalbetrieb. (30) Sie weisen außerdem darauf hin, dass die Aufgabe der CNECOP insbesondere darin besteht, gemäß Artikel L. 3211-18 des Code Général de la propriété des personnes publiques (Allgemeine Eigentumsordnung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften) dafür Sorge zu tragen, dass die öffentlichen Werkzeugeinrichtungen „weder unentgeltlich noch zu einem unter ihrem Verkaufswert liegenden Preis“ abgegeben werden, womit der Forderung nach Abgabe der öffentlichen Güter zum Marktpreis Rechnung getragen wird. (31) Die französischen Behörden fügen weiter an, dass diese Kommission eine einfache Stellungnahme abgibt, die veröffentlicht wird, um eine Übergabe zu einem Preis unter dem Marktpreis zu verhindern, und verpflichten sich diesbezüglich zur Veröffentlichung dieser Stellungnahme im Amtsblatt des Ministeriums für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und Raumordnung auf der Website des Ministeriums sowie auf lokaler Ebene zur Bekanntmachung durch Aushang in allen großen Seehäfen. Die französischen Behörden bestätigen, dass sie außerdem jeden Vorstandsvorsitzenden der großen Seehäfen — deren Direktor mit der Wahrnehmung der Interessen des Hafens betraut ist — in einem Schreiben auf die Funktionsweise der CNECOP sowie auf die Regeln für die Übergabe öffentlicher Güter hinweisen, die von diesen zwingend einzuhalten sind. (32) Die französischen Behörden ergänzen, dass gegen die Vorstandsvorsitzenden in diesem Zusammenhang für sämtliche ungerechtfertigten Vorteile, die diese sich oder anderen zu verschaffen versuchen — unabhängig davon, ob es sich dabei um finanzielle oder Sachvorteile handelt — und die zum Nachteil der Staatskasse, der Gebietskörperschaft oder des betroffenen Organ entstehen, gemäß Artikel L. 313-6 des Code des juridictions financières (Finanzgerichtsbarkeitsordnung) eine Geldbuße in einer Höhe verhängt werden kann, die sich auf bis zu das Doppelte der jährlichen Bruttobezüge oder des jährlichen Bruttogehalts belaufen kann, das sie zum Zeitpunkt des Verstoßes bezogen haben. (33) Die französischen Behörden verpflichten sich außerdem, vor Unterzeichnung der Übergabeurkunde die Kommission über sämtliche Entscheidungen der Vorstandsvorsitzenden der großen Seehäfen zu unterrichten, die von der Stellungnahme der CNECOP abweichen. (34) Hinsichtlich der Qualifikationen und der Unabhängigkeit der Mitglieder der CNECOP übermitteln die französischen Behörden der Kommission die Lebensläufe der vier Mitglieder der CNECOP, darunter den Lebenslauf des Vorsitzenden, und führen in detaillierter Form die Qualifikationen der einzelnen Mitglieder im Hinblick auf die Zuständigkeiten der CNECOP auf. Nach Angaben der französischen Behörden wurden diese Personen aufgrund ihrer Kenntnisse der Übertragungs- und Privatisierungsverfahren oder ihrer Erfahrungen im Hafensektor vorgeschlagen, was auch aus ihren Lebensläufen hervorgeht. (35) Die französischen Behörden erinnern in diesem Zusammenhang insbesondere daran, dass die Unabhängigkeit der Richter des Gerichtshofs gegenüber der Legislative und Exekutive durch die Verfassung vom 4. Oktober 1958 garantiert wird und durch den Beschluss 2001-448 DC des Conseil Constitutionnel (Verfassungsrat) vom 25. Juli 2001 bestätigt wurde und dass die Unabhängigkeit der Abgeordneten gegenüber der Exekutive durch Artikel 16 der Erklärung über die Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 garantiert wird, in dem das Prinzip der Gewaltenteilung festgeschrieben ist und der in die Präambel der französischen Verfassung vom 4. Oktober 1958 aufgenommen wurde. (36) Darüber hinaus erinnern die französischen Behörden daran, dass gemäß Artikel 6 des Dekrets Nr. 2008-1032 vom 9. Oktober 2008 zur Umsetzung des Gesetzes Nr. 2008-660 (14) die Mitglieder der CNECOP während der gesamten Dauer ihres Mandats sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Ablauf ihres Mandats bestimmten Unvereinbarkeitsregeln unterliegen, die eine zusätzliche Gewähr für die Unabhängigkeit der Mitglieder der CNECOP bieten. Eine Unvereinbarkeit besteht insbesondere: — mit sämtlichen Mandaten als Mitglied eines Verwaltungsrats, Vorstands oder Aufsichtsrats eines Hafenumschlagsunternehmens, das öffentliche Hafenumschlagseinrichtungen erworben hat, sowie mit der Ausübung einer durch ein solches Unternehmen vergüteten Tätigkeit; und — mit sämtlichen Mandaten als Mitglied des Aufsichtsrats oder Vorstands eines großen Seehafens. (37) Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass die Sachverständigenkapazitäten der CNECOP erweitert werden können, da gemäß Artikel 7 des Dekrets Nr. 2008-1032 vom 9. Oktober 2008 (siehe oben) die Möglichkeit vorgesehen ist, einen Sachverständigen für die eingehendere Schätzung des Wertes der Güter im Vorfeld vor deren Übergabe an die Hafenumschlagsunternehmen hinzuzuziehen. (38) Aufgrund der vorstehend beschriebenen Sachverhalte vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass die im Gesetz über die Reform des Hafensektors festgelegten Übergabeverfahren ausreichende Garantien enthalten, durch die eine Übergabe der Hafenumschlagseinrichtungen und der daran geknüpften dinglichen Rechte zum Marktwert gewährleistet ist, und somit keine Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten. 5.   STELLUNGNAHME DES BETEILIGTEN UND STELLUNGNAHME DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN ZUR STELLUNGNAHME DES BETEILIGTEN (39) Die ESPO macht in Unterstützung des Standpunkts der französischen Behörden geltend, dass die anstehende Reform durch die Einführung des so genannten „Landlord model“ zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der französischen Häfen sowie der Leistungsfähigkeit der europäischen Häfen insgesamt beiträgt. Die Übertragung der Hafenumschlagstätigkeiten durch die großen Seehäfen an private Betreiber wird zu einer Modernisierung der Führung der großen französischen Seehäfen führen, indem die Häfen an die in der Europäischen Union und in der Welt verbreitetsten Vorbilder angeglichen werden. (40) In Anbetracht der Komplexität einer solchen Reform sowie ihrer sozialen und finanziellen Auswirkungen weist die ESPO darauf hin, dass die Begleitung durch den betreffenden Mitgliedstaat bei einer Reform dieser Tragweite häufig die einzige Möglichkeit ist, diese Reform auf eine für sämtliche Beteiligten akzeptable Weise zu gestalten. (41) Die ESPO möchte keine detaillierte Würdigung der Einstufung der betreffenden Maßnahmen als staatliche Beihilfe vornehmen, stellt jedoch fest, dass die Bedingungen für die Bewertung der Werkzeugeinrichtungen so gehalten sind, dass gewährleistet ist, dass diese zu Marktpreisen abgegeben werden. (42) Die französischen Behörden nehmen die Anmerkungen der ESPO zur Kenntnis. 6.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME (43) Im Anschluss an das gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV eröffnete offizielle Untersuchungsverfahren und unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang von den französischen Behörden und dem Beteiligten vorgebrachten Argumente kommt die Kommission zu der Feststellung, dass die fragliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (44) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (45) Die Einstufung einer einzelstaatlichen Maßnahme als staatliche Beihilfe setzt voraus, dass die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, d. h.: 1) mit der betreffenden Maßnahme wird durch staatliche Mittel ein Vorteil verschafft, 2) dieser Vorteil wird selektiv gewährt, und 3) die betreffende Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht diesen zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.