Europäische Union

Beschluss (GASP) 2022/151 des Rates vom 3. Februar 2022 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Evakuierung bestimmter besonders schutzbedürftiger Personen aus Afghanistan

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-12-11

Quellenkennung: 32022D0151. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

02022D0151 — DE — 11.12.2023 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (GASP) 2022/151 DES RATES vom 3. Februar 2022 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Evakuierung bestimmter besonders schutzbedürftiger Personen aus Afghanistan (ABl. L 025 vom 4.2.2022, S. 11) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 BESCHLUSS (GASP) 2022/2442 DES RATES  vom 12. Dezember 2022   L 319 83 13.12.2022 ►M2 BESCHLUSS (GASP) 2023/2803 DES RATES  vom 11. Dezember 2023   L  1 12.12.2023 ▼B BESCHLUSS (GASP) 2022/151 DES RATES vom 3. Februar 2022 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Evakuierung bestimmter besonders schutzbedürftiger Personen aus Afghanistan Artikel 1 Ziele und Geltungsbereich (1)   Die Union unterstützt die Evakuierung folgender Personengruppen aus Afghanistan zwischen dem 1. Juni 2021 und dem ►M2   31. Dezember 2024  ◄ : a)  ehemalige Mitglieder des Personals des EU-Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Folgenden „Sonderbeauftragter“); b)  ehemalige Mitglieder des Personals von EUPOL Afghanistan; c)  die folgenden anderen besonders schutzbedürftigen Personen: —  Beamte oder andere Fachkräfte, die im politischen oder sicherheitspolitischen Bereich in Afghanistan tätig sind (z. B. Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte, Militärangehörige und Journalisten), die im Rahmen der Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union geschult wurden oder an ihr beteiligt waren; —  Mitglieder des Personals ehemaliger Lieferanten von EUPOL Afghanistan und des Sonderbeauftragten und —  Mitglieder des Personals von Lieferanten der Delegation der Union in Kabul, die in dieser Eigenschaft zwischen dem 16. August 2019 und dem 15. August 2021 beschäftigt waren, und d)  unterhaltsberechtigte Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Schwestern von Personen, die unter Buchstabe a, b oder c aufgeführt sind. (2)   Die in Absatz 1 genannte Evakuierung wird vom EAD unter der Aufsicht des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) organisiert und geleitet. (3)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig. Artikel 2 Finanzregelung (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der vorliegenden Maßnahme beläuft sich auf 1 990 000 EUR. (2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit dem EAD. Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juni 2021.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.