Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-01-18

Quellenkennung: 32019R0033. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dese Italien o 57 Verdicchio dei Castelli di Jesi (IT) Verdicchio di Matelica (IT) Verdicchio Italien, Australien 58 Vermentino di Gallura (IT) Vermentino di Sardegna (IT) Vermentino Italien, Australien, Vereinigte Staaten, Kroatien 59 Vernaccia di San Gimignano (IT) Vernaccia di Oristano (IT) Vernaccia di Serrapetrona (IT) Vernaccia Italien, Australien 60 Zala (HU) Zalagyöngye Ungarn (1)    Die in diesem Anhang vorgesehenen Ausnahmen für die jeweiligen Länder gelten ausschließlich für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, die aus den betreffenden Sorten gewonnen wurden. (2)    Verwendung gestattet gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Dezember 2008 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (ABl. L 28 vom 30.1.2009, S. 3). ANHANG V Angaben, die gemäß Artikel 53 Absatz 2 bei der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen im Barrique gegoren im Barrique ausgebaut im Barrique gereift im […]nfass gegoren [Angabe des verwendeten Holzes] im […]nfass ausgebaut [Angabe des verwendeten Holzes] im […]nfass gereift [Angabe des verwendeten Holzes] im Fass gegoren im Fass ausgebaut im Fass gereift Der Wortteil „fass“ kann durch „barrique“ ersetzt werden. ANHANG VI Angaben gemäß Artikel 54 Absatz 1 Mitgliedstaat Begriffe Österreich Burg, Domäne, Eigenbau, Familie, Gutswein, Güterverwaltung, Hof, Hofgut, Kloster, Landgut, Schloss, Stadtgut, Stift, Weinbau, Weingut, Weingärtner, Winzer, Winzermeister Tschechische Republik Sklep, vinařský dům, vinařství Deutschland Burg, Domäne, Kloster, Schloss, Stift, Weinbau, Weingärtner, Weingut, Winzer Frankreich Abbaye, Bastide, Campagne, Chapelle, Château, Clos, Commanderie, Cru, Domaine, Mas, Manoir, Mont, Monastère, Monopole, Moulin, Prieuré, Tour Griechenland Αγρέπαυλη (Agrepavlis), Αμπελι (Ampeli), Αμπελώνας(-ες) (Ampelonas-(es)), Αρχοντικό (Archontiko), Κάστρο (Kastro), Κτήμα (Κtima), Μετόχι (Metochi), Μοναστήρι (Monastiri), Ορεινό Κτήμα (Orino Ktima), Πύργος (Pyrgos) Italien abbazia, abtei, ansitz, burg, castello, kloster, rocca, schlofl, stift, torre, villa Zypern Αμπελώνας (-ες) (Ampelonas (-es), Κτήμα (Ktima), Μοναστήρι (Monastiri), Μονή (Moni) Portugal Casa, Herdade, Paço, Palácio, Quinta, Solar Slowenien Klet, Kmetija, Posestvo, Vinska klet Slowakei Kaštieľ, Kúria, Pivnica, Vinárstvo, Usadlosť ANHANG VII Beschränkungen der Verwendung bestimmter Flaschenarten gemäß Artikel 56 1. „Flûte d'Alsace“: a)  Art: eine Glasflasche, die aus einem geraden zylindrischen Flaschenkörper und einem lang gezogenen Flaschenhals besteht, mit annähernd folgenden Abmessungen: —  Gesamthöhe/Durchmesser der Standfläche = 5:1; —  Höhe des zylindrischen Flaschenkörpers = 1/3 der Gesamthöhe; b)  Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind: bei Weinen aus im französischen Hoheitsgebiet geernteten Trauben Weine mit folgenden Ursprungsbezeichnungen: —  „Alsace“ oder „vin d'Alsace“, „Alsace Grand Cru“, —  „Crépy“, —  „Château-Grillet“, —  „Côtes de Provence“, rot und rosé, —  „Cassis“, —  „Jurançon“, „Jurançon sec“, —  „Béarn“, „Béarn-Bellocq“, rosé, —  „Tavel“, rosé. Die Einschränkung der Verwendung dieser Flaschenart gilt jedoch nur für Weine, die aus im französischen Hoheitsgebiet geernteten Trauben gewonnen wurden. 2. „Bocksbeutel“ oder „Cantil“: a)  Art: eine kurzhalsige, bauchig-runde, etwas abgeflachte Glasflasche mit ellipsoider Standfläche und mit ellipsoidem Querschnitt an der größten Wölbung des Flaschenkörpers: —  Das Verhältnis Hauptachse/Nebenachse des ellipsoiden Querschnitts ist annähernd 2:1, —  das Verhältnis Höhe des gewölbten Flaschenkörpers/zylindrischer Flaschenhals ist annähernd 2,5:1; b)  Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind: i)  deutsche Weine mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen: —  Franken, —  Baden: —  mit Ursprung im Taubertal und im Schüpfergrund, —  mit Ursprung in den Teilgemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt der Gemeinde Baden-Baden; ii)  italienische Weine mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen: —  Santa Maddalena (St. Magdalener), —  Valle Isarco (Eisacktaler) aus den Sorten Sylvaner und Müller-Thurgau, —  Terlaner aus der Sorte Pinot bianco, —  Bozner Leiten, —  Alto Adige (Südtiroler), aus den Sorten Riesling, Müller-Thurgau, Pinot nero, Moscato giallo, Sylvaner, Lagrein, Pinot blanco (Weissburgunder) und Moscato rosa (Rosenmuskateller), —  Greco di Bianco, —  Trentino aus der Sorte Moscato; iii)  griechische Weine: —  Agioritiko, —  Rombola Kephalonias, —  Weine von der Insel Kefalonia, —  Weine von der Insel Paros, —  Weine mit geschützter geografischer Angabe vom Peloponnes; iv)  portugiesische Weine: —  Roséweine und andere Weine mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die nachweislich bereits vor ihrer Einstufung als Weine mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben handelsüblich in Flaschen von der Art „Cantil“ abgefüllt wurden. 3. „Clavelin“: a)  Art: eine kurzhalsige Glasflasche mit einem Inhalt von 0,62 l, bestehend aus einem Zylinder mit breitschultrigem Aufsatz, von stämmigem Aussehen und mit annähernd folgenden Abmessungen: —  Gesamthöhe/Durchmesser der Standfläche = 2,75, —  Höhe des zylindrischen Flaschenkörpers = 1/2 der Gesamthöhe; b)  Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind: —  französische Weine mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen: —  Côte du Jura, —  Arbois, —  L'Etoile, —  Château Chalon. 4. „Tokaj“: a)  Art: eine gerade langhalsige farblose Glasflasche aus einem zylindrischen Flaschenkörper mit folgenden Abmessungen: —  Höhe des zylindrischen Flaschenkörpers/Gesamthöhe = 1:2,7, —  Gesamthöhe/Durchmesser der Standfläche = 1:3,6, —  Fassungsvermögen: 500 ml; 375 ml, 250 ml, 100 ml oder 187,5 ml (im Falle der Ausfuhr in ein Drittland), —  auf der Flasche darf ein Siegel aus dem Material der Flasche angebracht werden, das auf die Weinregion oder den Erzeuger verweist; b)  Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind: ungarische und slowakische Weine mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen: —  Tokaj, —  Vinohradnícka oblasť Tokaj, ergänzt durch einen der folgenden traditionellen Begriffe: —  aszú/výber, —  aszúeszencia/výberová esencia, —  eszencia/esencia, —  máslas/mášláš, —  fordítás/forditáš, —  szamorodni/samorodné. Die Einschränkung der Verwendung dieser Flaschenart gilt jedoch nur für Weine, die aus im ungarischen oder slowakischen Hoheitsgebiet geernteten Trauben gewonnen wurden. ( 1 ) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25). ( 2 ) Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung) (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1). ( 3 ) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1). ( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). ( 5 ) Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1). ( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1). ( 7 ) Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46). ( 8 )

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.