Europäische Union

2009/945/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 über die von Frankreich zugunsten der RATP geplante Reform der Finanzierung des Rentensystems der RATP (Staatliche Beihilfe C 42/07 (ex N 428/06)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5505) (Text von Bedeutung für den EWR)

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12.12.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 327/21 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Juli 2009 über die von Frankreich zugunsten der RATP geplante Reform der Finanzierung des Rentensystems der RATP (Staatliche Beihilfe C 42/07 (ex N 428/06)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5505) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/945/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 notifizierte Frankreich der Kommission die Reform der Finanzierung des Rentensystems der RATP. Mit Schreiben vom 29. September 2006, 15. Dezember 2006 und 4. April 2007 übermittelte Frankreich der Kommission ergänzende Informationen. (2) Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 unterrichtete die Kommission Frankreich über ihre Entscheidung, wegen der angemeldeten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (nachstehend „Einleitungsentscheidung“ genannt). (3) Die Einleitungsentscheidung wurde am 15. Januar 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). (4) Die französischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme am 22. Januar 2008. (5) Am 19. Februar 2008 gingen bei der Kommission Stellungnahmen eines Beteiligten ein. Sie leitete diese Stellungnahmen an Frankreich weiter, das sich mit Schreiben vom 3. April 2008 dazu äußerte. (6) Am 23. April 2008 unterrichteten die französischen Behörden die Kommission davon, dass die französische Regierung im Herbst 2007 die Reform der Rentensondersysteme für Staatsbetriebe und insbesondere des Rentensystems für die RATP-Beschäftigten eingeleitet hat. (7) Am 6. Januar 2009 sandte die Kommission ein Auskunftsersuchen an die französischen Behörden, das von diesen am 3. März 2009 beantwortet wurde. 2.   BESCHREIBUNG DES BEIHILFEEMPFÄNGERS (8) Die Régie Autonome des Transports Parisiens (nachstehend „RATP“ genannt) ist ein französischer öffentlicher Verkehrsbetrieb, der zu 100 % im Besitz des französischen Staates ist. Sie wurde mit der Loi no 48-506 du 21 mars 1948 relative à la réorganisation et à la coordination des transports de voyageurs dans la région parisienne (Gesetz Nr. 48-506 vom 21. März 1948 über die Reorganisation und Koordinierung der Personenbeförderung in der Region Paris) (3) gegründet; Gegenstand des Unternehmens ist der „ihm übertragene Betrieb der Personennahverkehrsnetze und -linien“ (4). (9) Durch das Gesetz wurden die Tätigkeit der RATP auf den Personennahverkehr in der Region Paris begrenzt. Nach Artikel 7 des Gesetzes Nr. 48-506 vom 21. März 1948 ist die RATP damit beauftragt, „die Personennahverkehrsnetze der Stadt Paris und des Départements Seine und die Linien der Départements Seine-et-Oise und Seine-et-Marne zu betreiben, die zuvor an die Compagnie du chemin de fer métropolitain oder die Société des transports en commun de la région parisienne konzessioniert oder verpachtet waren“. Dies wurde mit der genannten Verordnung Nr. 59-151 vom 7. Januar 1959 bestätigt. (10) Die RATP hat jedoch die Möglichkeit, über Tochtergesellschaften auch außerhalb der Region Ile-de-France Dienstleistungen anzubieten (5). Die als Aktiengesellschaften gegründeten Tochtergesellschaften der RATP sind heute in drei großen Bereichen zusammengefasst, die rund 2 050 Mitarbeiter beschäftigen, von denen 170 von der Muttergesellschaft abgestellt sind: — der Bereich Transport (Verkehr), der von RATP Développement SA geführt wird, erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2005 einen konsolidierten Umsatz von 57 Mio. EUR, davon 4,7 Mio. EUR im Ausland und 3,1 Mio. EUR in Regionen (Frankreich ohne Ile-de-France); — der Bereich Ingénierie (Technik), der von RATP International SA geführt wird, erzielte im Geschäftsjahr 2005 einen konsolidierten Umsatz von 86 Mio. EUR, davon fast 80 % im Ausland und den Rest in Frankreich, im Wesentlichen außerhalb der Region Ile-de-France; — der Bereich Valorisation des espaces (Flächennutzung) umfasst im Wesentlichen Tochtergesellschaften, die sich mit Immobilienentwicklung (auf den von der RATP bewirtschafteten Grundstücken), mit der Nutzung und Aufwertung der Ladenflächen in den Metrostationen und mit Telekommunikationstätigkeiten befassen; ihr konsolidierter Umsatz — ausschließlich in der Region Ile-de-France — belief sich im Geschäftsjahr 2005 auf 33 Mio. EUR. (11) Die Gruppe RATP beschäftigt insgesamt 46 050 Mitarbeiter, von denen 44 000 als öffentlich Bedienstete („agents sous statut“) bei der RATP beschäftigt sind, während die restlichen 2 050 Mitarbeiter bei Tochtergesellschaften der RATP arbeiten. (12) Die Beschäftigungsbedingungen der öffentlich Bediensteten werden im Verordnungsweg im Personalstatut der RATP („statut des agents de la RATP“) (6) festgelegt. Die Beschäftigungsbedingungen für die 2 050 in den Tochtergesellschaften der RATP arbeitenden Mitarbeiter sind dagegen tarifvertraglich festgelegt, so dass sie nicht dem Personalstatut der RATP unterliegen. 3.   BESCHREIBUNG DES PERSONENNAHVERKEHRSMARKTES IN DER REGION ILE-DE-FRANCE (13) Bislang ist der Personennahverkehrsmarkt in der Region Ile-de-France nicht für den Wettbewerb geöffnet. Die Lizenzen für den Betrieb der Nahverkehrslinien wurden nach dem im Décret no 59-157 du 7 janvier 1959 relatif à l’organisation des transports de voyageurs dans la région Ile-de-France (Dekret Nr. 59-157 vom 7. Januar 1959 über die Organisation der Personenbeförderung in der Region Ile-de-France) (7) vorgesehenen Verfahren vergeben; dabei wurde der Markt für den Personennahverkehr in der Region Ile-de-France unter der RATP und einer Vielzahl etablierter privatwirtschaftlicher Unternehmen, die damals in der Region Ile-de-France tätig waren, aufgeteilt. (14) Neben der RATP erbringen rund hundert Unternehmen Nahverkehrsdienstleistungen in der Region Ile-de-France. Bei diesen Unternehmen handelt es sich um die SNCF und um private Unternehmen, die in der Vereinigung OPTILE zusammengeschlossen sind (etwa 95 Unternehmen, darunter die drei größten Busunternehmen Veolia Transport, Keolis und Transdev). (15) Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (8) (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 1370/2007“ genannt) sieht die stufenweise Öffnung des Nahverkehrsmarktes vor. Sie wird gemäß Artikel 12 am 3. Dezember 2009 in Kraft treten. 4.   LEISTUNGEN DES SONDERRENTENSYSTEMS FÜR DIE RATP-BESCHÄFTIGTEN VOR UND NACH DER ANGEMELDETEN REFORM (16) Das Rentensystem der RATP ist in Artikel 31 des genannten Gesetzes Nr. 48-506 vom 21. März 1948, ergänzt durch das Dekret Nr. 59-1091 vom 23. September 1959 über das Statut der RATP (9), vorgesehen. (17) Das Rentensystem für die RATP-Beschäftigten ist ein Sondersystem im Sinne der Artikel L. 711-1 und R. 711-1 des Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch), das bestimmte Vorteile gegenüber den Systemen nach dem allgemeinen Rentenrecht beinhaltet. Es handelt sich um ein rechtlich geregeltes System, das vom Staat im Wege von Verwaltungsvorschriften festgelegt wird. Für die Entwicklung der Parameter, der Beiträge und insbesondere der Leistungen gelten Rechtsvorschriften. (18) Bis zum 15. Januar 2008 betrafen die wichtigsten Besonderheiten des Sonderrentensystems für die RATP-Beschäftigten gegenüber den Systemen nach allgemeinem Rentenrecht die Art der Berechnung des Rentenanspruchs und die Art der Rentenfeststellung. (19) Bei den Systemen des allgemeinen Rentenrechts berechnet sich die Rentenhöhe nach dem Durchschnittsgehalt während des gesamten oder eines Teils des Berufslebens. Zudem ist sie von der Versicherungsdauer oder vom Alter abhängig, wobei ein Abschlag oder Aufschlag vorgenommen wird, wenn die festgelegten Werte für diese beiden Kriterien nicht erreicht oder überschritten werden. So wird die Rente nach dem allgemeinen Rentenrecht auf der Grundlage des Durchschnittsgehalts (einschließlich Zulagen) der 25 besten Erwerbsjahre (gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze) berechnet; auf dieses Gehalt wird ein Satz von 50 % (voller Satz) angewandt, wenn der Versicherte mindestens 40 Versicherungsjahre nachweist. (20) Nach dem Rentensystem der RATP hatten die öffentlich Bediensteten dagegen für jedes Versicherungsjahr einen Rentenanspruch in Höhe von 2 % des Grundgehalts ohne Zulagen, das in den sechs letzten Monaten der Erwerbstätigkeit bezogen wurde, nach oben begrenzt auf 37,5 Beitragsjahre. Somit erhielt ein RATP-Mitarbeiter nach 37,5 Arbeitsjahren eine Rente in Höhe von 75 % seines letzten Gehalts ohne Zulagen, d. h. etwa 64,5 % seines letzten Gehalts einschließlich Zulagen. (21) Die Grundprinzipien der mit dem Gesetz vom 21. August 2003 (10) für fast alle französischen Rentengrundsysteme eingeführten Reform wurden mit den Dekreten 2008-48 vom 15. Januar 2008 (11), 2008-637 vom 30. Juni 2008 (12) und 2008-1514 vom 30. Dezember 2008 (13) auf das Sonderrentensystem der RATP ausgedehnt. Eines der Ziele dieser Reform bestand darin, die Sondersysteme an die Grundsysteme für privatrechtlich Beschäftigte und Beamte nach dem allgemeinen Rentenrecht anzugleichen. Im Fall des Sondersystems der RATP wird die Beitragszahlungsdauer, die Anspruch auf die volle Rente verleiht, bis 2012 schrittweise auf 40 Jahre und anschließend jeweils am 1. Juli jedes Jahres um ein weiteres Quartal angehoben, bis sie die nach dem allgemeinen System und dem System für den öffentlichen Dienst geforderte Dauer erreicht (die Versicherungsdauer von 41 Jahren, die im Jahr 2012 für das allgemeine Rentensystem und das System des öffentlichen Dienstes gilt, dürfte somit beim Sondersystem 2016 erreicht sein). 5.   FINANZIERUNG DES SONDERRENTENSYSTEMS FÜR DIE RATP-MITARBEITER VOR UND NACH DER ANGEMELDETEN REFORM (22) Das Rentensystem für die Mitarbeiter der RATP ist ein umlagefinanziertes System, bei dem die von den aktiv Beschäftigten gezahlten Rentenversicherungsbeiträge direkt zur Zahlung der Ruhegehälter der Rentenempfänger verwendet werden (14). (23) Bis zum 31. Dezember 2005 war die RATP der rechtliche Schuldner der Rentenverpflichtungen nach dem Sondersystem. Nach Artikel 20 des genannten Gesetzes von 1948 war die RATP zur Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts ihres Sonderrentensystems verpflichtet. (24) Verwaltet wurde dieses Sonderrentensystem von der Pensionsabteilung der RATP, die zur juristischen Einheit RATP gehörte. Diese Abteilung vereinnahmte die Arbeitnehmerbeiträge der aktiv Beschäftigten der RATP und die Arbeitgeberbeiträge der RATP und zahlte die Renten an die Anspruchsberechtigten aus. Die Rentenversicherungsbeitragssätze (Arbeitnehmeranteil von 7,85 % und Arbeitgeberanteil von 15,34 %) lagen unter den Beitragssätzen nach dem allgemeinen Rentenrecht (Arbeitnehmeranteil von 12 % und Arbeitgeberanteil von 18 %). (25) Über viele Jahre verzeichnete das Rentensystem der RATP ein strukturelles Defizit aus Gründen, die mit dem demografischen Ungleichgewicht zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern, mit den Vorteilen gegenüber dem allgemeinen Rentensystem und — bis zum 31. Dezember 2005 — mit der normierten Festsetzung der Rentenversicherungsbeitragssätze zusammenhingen. Diese wiederholten Defizite des Rentensystems der RATP wurden auf der Grundlage von Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 1959 und des Dekrets vom 7. Januar 1959 vom Staat ausgeglichen. (26) Am 29. Juni 2006 notifizierte Frankreich die Reform der Finanzierung des Rentensystems der RATP. Den französischen Behörden zufolge ist diese Reform im Rahmen der in den letzten zehn Jahren einleiteten Entwicklung des institutionellen Kontextes im Nahverkehr in der Region Ile-de-France sowie im Rahmen der Vorbereitung der Öffnung des Nahverkehrs für den Wettbewerb zu sehen. (27) Die angemeldete Reform wird in zwei Phasen durchgeführt. 5.1.   EINRICHTUNG DER RENTENKASSE FÜR DAS PERSONAL DER RATP AM 1. JANUAR 2006 (28) Mit Artikel 1 des Dekrets Nr. 2005-1635 vom 26. Dezember 2005 (15) wurde am 1. Januar 2006 eine Rentenkasse für das Personal der RATP (nachstehend „CRP-RATP“ genannt) eingerichtet. (29) Die CRP-RATP hat den Status eines privatrechtlichen Sozialversicherungsträgers, besitzt Rechtspersönlichkeit und ist von der RATP rechtlich und finanziell unabhängig. Nach Artikel L711-1 Code de la sécurité sociale ist die CRP-RATP mit den in Artikel L111-1 dieses Gesetzbuchs genannten Befugnissen und Zuständigkeiten ausgestattet; dieser Artikel sieht insbesondere vor, dass die Organisation der sozialen Sicherheit auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität beruht. Sie unterliegt wie alle Rentenkassen den Vorschriften des Code de la sécurité sociale. Sie untersteht der Aufsicht durch die zuständigen staatlichen Behörden, die durch Regierungskommissare vertreten werden. (30) Mit dem Tag ihrer Einrichtung wurde anstelle der RATP die CRP-RATP zum einzigen rechtlichen Schuldner der Altersrenten der öffentlich Bediensteten. (31) Seit dem 1. Januar 2006 leistet die RATP an die CRP-RATP Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung in Höhe der Beiträge, welche die dem Sondersystem angeschlossenen aktiven Beitragszahler und das Unternehmen selbst als Arbeitgeber abzuführen haben. Das Beitragsniveau wurde im Übrigen vom gleichen Tag an auf das nach dem allgemeinen Rentenrecht übliche Niveau angehoben (16). Über diese Rentenversicherungsbeiträge hinaus erhält die CRP-RATP vom Staat eine Ausgleichszahlung. Mit dieser Ausgleichszahlung werden sowohl das demografisch bedingte Defizit des Sondersystems als auch die damit verbundenen Rentenansprüche finanziert. In den Jahren 2006 und 2007 leistete der Staat Zuschüsse in Höhe von 390,11 bzw. 414 Mio. EUR. 5.2.   FINANZIELLE ANLEHNUNG DER GRUNDANSPRÜCHE DES SONDERSYSTEMS DER RATP AN DIE SYSTEME NACH ALLGEMEINEM RENTENRECHT (32) Artikel 18 des Dekrets 2005-1635 vom 26. Dezember 2005 sieht vor, dass die CRP-RATP die Möglichkeit hat, einen Teil der Rentenansprüche des Sondersystems für die RATP-Beschäftigten finanziell an die Systeme nach allgemeinem Rentenrecht (CNAV (17) und ARGIC (18)/ARRCO (19)) anzulehnen (20), d. h. die Rentenvorgänge der CRP-RATP technisch auf die allgemeinem Rentensysteme (nachstehend „Aufnahmesysteme“ genannt) zu übertragen. (33) Durch die Anlehnung eines Teils der Rentenansprüche des Sondersystems der RATP an die allgemeinen Rentensysteme soll der Mechanismus der generationenübergreifenden und berufsübergreifenden Solidarität auf eine breitere demografische Basis gestellt und dadurch eine zukunftssichere Finanzierung der nach dem Umlagesystem finanzierten Rentenpflichtversicherungssysteme gewährleistet werden. Zum Zeitpunkt der Anlehnung erworbene Grundansprüche (34) Gemäß Artikel L222-6 Code de la sécurité sociale kann die Anlehnung eines Sonderrentensystems oder eines anderen Rentensystems an die Systeme nach allgemeinem Rentenrecht für denjenigen Teil der von den Sondersystemen bedienten Leistungen erfolgen, der den Rentenversicherungsleistungen entspricht, mit denen die nach allgemeinem Rentenrecht versicherten Arbeitnehmer bedient werden. (35) Im Rahmen eines umlagefinanzierten Rentensystems werden bei der Übernahme der in einem anderen System (und somit nach anderen Kriterien) erworbenen Altansprüche durch ein Aufnahmesystem diese Anwartschaften auf der Grundlage der Regelungen des Aufnahmesystems berechnet, so als ob die Anspruchsberechtigten (Rentner, aktiv Beschäftigte und Ausgeschiedene) während ihres gesamten Berufslebens in das Aufnahmesystem eingezahlt hätten. (36) Im vorliegenden Fall haben die französischen Behörden die Grundansprüche berechnet, d. h. diejenigen Ansprüche, die den nach den Regeln der Aufnahmesysteme berechneten Rentenleistungen entsprechen, die von diesen Systemen übernommen würden (21). Von den Aufnahmesystemen können nur die so festgelegten Grundansprüche übernommen werden. (37) Artikel 222-6 Code de la sécurité sociale schreibt weiterhin vor, dass bei der Anlehnung eines Sondersystems der Grundsatz der unbedingten Finanzneutralität des Vorgangs für die Sozialversicherten des Aufnahmesystems gewahrt sein muss. Mit anderen Worten dürfen die Aufnahmesysteme durch die Anlehnung eines Sonderrentensystems finanziell nicht schlechter gestellt werden. (38) In diesem Stadium kommt das „Aufwiegen“ zum Tragen, bei dem bestimmt wird, welcher Anteil dieser früheren Rentenansprüche bei der Anlehnung tatsächlich anerkannt wird, damit der Grundsatz der Finanzneutralität gewahrt ist. Rein konzeptionell wird beim Aufwiegen der Rentenlastquotient des angelehnten Systems mit dem Rentenlastquotienten des Aufnahmesystems verglichen (22). Das Aufnahmesystem bestimmt daraufhin, bei welchem Übernahmeverhältnis der neu berechneten Altansprüche die Gleichheit dieser Rentenlastquotienten gewährleistet ist: Für diesen Anerkennungssatz werden die Rentenansprüche vom Aufnahmesystem „unentgeltlich“ übernommen. (39) Wenn vom Aufnahmesystem weniger als 100 % der neu berechneten Anwartschaften anerkannt werden, kann dieses System dem angelehnten System vorschlagen, im Wege einer Zuzahlung oder Ausgleichszahlung („soulte“) 100 % dieser Ansprüche anerkennen zu lassen. (40) Mit der Methode zur Berechnung der Ausgleichszahlung wird bezweckt, dass die Ex-ante-Situation des Aufnahmesystems nicht verschlechtert wird. Beim vorausschauenden Aufwiegen entspricht die Ausgleichszahlung von der Höhe her dem aktualisierten Nettowert der jährlichen Zuzahlung. Dabei werden durch diese jährliche Zuzahlung für die vom Aufnahmesystem übernommenen zusätzlichen Ansprüche (die über die unentgeltlich übernommenen Ansprüche hinausgehen) jährlich die Lastquotienten zwischen dem aufgenommenen System und dem Aufnahmesystem ausgeglichen. (41) Im Fall einer strukturell defizitären Finanzlage des Aufnahmesystem erfordert diese Berechnungsmethode, dass dieses tendenzielle Ungleichgewicht nicht verschärft wird; sie erfordert dagegen nicht, dass es durch einen vorsorglichen technischen Ausgleich, der von der übertragenen Gruppe gefordert wird, verringert wird. (42) Da sich im vorliegenden Fall die demografische Struktur der RATP weniger günstig darstellt als die eines durchschnittlichen französischen Unternehmens, das den allgemeinen Rentensystemen angeschlossen ist, erfordert die vollständige Anlehnung der Grundansprüche nach dem Sonderrentensystem für die RATP-Mitarbeiter an die Systeme nach allgemeinem Rentenrecht Ausgleichszahlungen an die Aufnahmesysteme, d. h. pauschale Sonderbeiträge mit schuldbefreiender Wirkung. (43) Die französischen Behörden haben die Berechnungsmethoden für diese Ausgleichszahlungen ausführlich dargelegt. Die Berechnungen werden nach den bei der Durchführung geltenden Werten der Parameter angestellt. Bei diesen Parametern handelt es sich um: — die Beitragssätze und die Bemessungsgrundlagen, anhand derer die Rücklagen berechnet werden können, die von den Zusatzversorgungssystemen erwartet werden; — den Anpassungssatz und gegebenenfalls die Sterbetafel, die sich entsprechend den wirtschaftlichen Umständen unterscheiden. (44) Die französischen Behörden gehen nach jetzigem Stand davon aus, dass folgende Ausgleichzahlungen zu leisten sind: — Die Ausgleichszahlung an die Caisse nationale d’assurance vieillesse (CNAV), die das Allgemeine System der Sozialversicherung verwaltet, dürfte etwa [400 bis 800] (*1) Mio. EUR betragen. — Die Zahlungen an die privatrechtlichen Zusatzversorgungssysteme AGIRC-ARRCO in Form einer Beteiligung an den technischen Rücklagen dieser Systeme dürften sich auf etwa [80 bis 300] Mio. EUR belaufen. (45) Die französische Regierung beabsichtigt, diese Ausgleichszahlungen an die Systeme nach allgemeinem Rentenrecht anstelle der CRP-RATP zu übernehmen, damit die Finanzneutralität der Anlehnung des Sondersystems der RATP an diese Aufnahmesysteme gewährleistet ist. Nach der Anlehnung erworbene Grundansprüche (46) Im Hinblick auf die nach der Anlehnung erworbenen Grundansprüche ist vorgesehen, dass die RATP und ihre Mitarbeiter die allgemein üblichen Rentenbeiträge zahlen und im Gegenzug Leistungen aus dem allgemeinen System und den Zusatzversorgungssystemen erhalten. 6.   GRÜNDE FÜR DIE ANNAHME DER EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG (47) In ihrer Einleitungsentscheidung äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der angemeldeten Reform mit dem Gemeinsamen Markt. Die Kommission teilte mit, dass im Zuge des Verfahrens festgestellt werden soll, ob die angemeldete Reform eine Beihilfe an die RATP darstellt. (48) Die Kommission stellte sich zunächst die Frage nach dem Zusammenhang zwischen der Einrichtung der CRP-RATP und der Anlehnung an die allgemeinen Rentensysteme und hielt es für erforderlich zu überprüfen, ob die Anlehnung der Grundansprüche eine staatliche Beihilfe zugunsten der RATP darstellt. (49) Zudem bezweifelte die Kommission, dass die staatliche Finanzierung der Sonderansprüche des Rentensystems der RATP keine staatliche Beihilfe darstellt und mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (50) Schließlich äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit der angemeldeten Reform und ihrer Verhältnismäßigkeit in Bezug auf das allgemeine Interesse. Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der angemeldeten Reform wirft die Kommission die Frage auf, ob der Nahverkehrsmarkt in der Region Paris tatsächlich und wirksam geöffnet ist und ob die Faktoren, die die rechtliche und tatsächliche Lage der RATP kennzeichnen und wirksamen Wettbewerb behindern könnten, beseitigt wurden. Zudem äußerte die Kommission Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der angemeldeten Reform und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Reform auch die Rentenansprüche der Beschäftigen betrifft, die nach der Durchführung der Reform eingestellt werden. (51) In ihrer Entscheidung vom 10. Oktober 2007 gelangte die Kommission dagegen zu dem Schluss, dass die staatliche Finanzierung des Fehlbetrags des Rentensystems der RATP für den Zeitraum 1995-2005 eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (23) darstellt (siehe Randnummer 15 dieser Entscheidung). (52) Zudem vertrat die Kommission die Auffassung, dass Artikel 87 EG-Vertrag auf die CRP-RATP nicht anwendbar ist, da diese kein Unternehmen ist (Randnummer 67 der Einleitungsentscheidung). (53) Schließlich war die Kommission der Ansicht, dass die Garantie, die der französische Staat den Anspruchsberechtigten des Sondersystems gab, direkt den Beschäftigten der RATP und nicht der RATP selbst zugute kam und daher nicht als wirtschaftlicher Vorteil für ein Unternehmen angesehen werden kann (Randnummer 70 der Einleitungsentscheidung). 7.   ARGUMENTE DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN NACH DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS Vorbemerkung (54) In ihrem Schreiben vom 22. Januar 2008 wiesen die französischen Behörden darauf hin, dass die angemeldete Reform aus ihrer Sicht eine personenbezogene Beihilfe und keine Beihilfe für das Unternehmen RATP sei und als solche keine staatliche Beihilfe zugunsten der RATP darstellen könne. Zudem vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass zwar der tatsächliche Begünstigte der angemeldeten Reform die RATP sei, die Reform aber nicht geeignet sei, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen, da die RATP nur a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.