Europäische Union

2007/839/EG: Beschluss des Rates vom 29. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0839. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ungsstaat rückgeführt werden können. (2)   Der ersuchte Staat genehmigt die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn deren Weiterbeförderung in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet sind. (3)   Auf Antrag des ersuchten Staates erfolgt die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser mit Begleitpersonen. Die verfahrenstechnischen Einzelheiten für die begleitete Durchbeförderung werden in den Durchführungsprotokollen gemäß Artikel 16 festgelegt. (4)   Die Durchbeförderung kann von dem ersuchten Staat abgelehnt werden, a) wenn dem Drittstaatsangehörigen bzw. dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung droht oder b) wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Verfahren oder Maßnahmen unterworfen ist oder c) wenn Gründe der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates vorliegen. (5)   Der ersuchte Staat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 4 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. Artikel 11 Durchbeförderungsverfahren (1)   Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthält: a) die Art der Durchbeförderung (auf dem Land-, Luft- oder Seeweg), die Durchbeförderungsroute, gegebenenfalls weitere Durchgangsstaaten und den Bestimmungsstaat; b) Angaben zu der betreffenden Person (Vorname, Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, bzw. Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments); c) den vorgesehenen Einreiseort, den Zeitpunkt der Überstellung und etwaige Begleitpersonen; d) die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 10 Absatz 4 nicht bekannt sind. Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt. (2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens schriftlich über die Zustimmung zur Durchbeförderung, wobei er den Einreiseort und den vorgesehenen Zeitpunkt der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Überstellung und die diesbezüglichen Gründe. (3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen. (4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten. ABSCHNITT IV KOSTEN Artikel 12 Beförderungs- und Durchbeförderungskosten Alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaates sowie die Beförderungs- und Unterhaltskosten des ersuchten Staates im Zusammenhang mit der Rückführung von Personen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens trägt der ersuchende Staat. Dies berührt nicht das Recht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Ukraine, diese Kosten bei dem Betreffenden oder Dritten einzufordern. ABSCHNITT V DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL Artikel 13 Datenschutz (1)   Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Ukraine bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Bei der Übermittlung und der Ver- oder Bearbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall beachten die zuständigen Behörden der Ukraine die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG sowie die von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. (2)   Ferner gelten die folgenden Grundsätze: a) Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. b) Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. c) Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen: i) Angaben zu der zu überstellenden Person (Vornamen, Familiennamen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, bzw. Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit), ii) Reisepass, Personalausweis oder Führerschein und sonstige Ausweis- oder Reisedokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort), iii) Zwischenstopps und Reiseroute, iv) sonstige Informationen, die zur Identifizierung der zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden. d) Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden. e) Personenbezogene Daten müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist. f) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein. g) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. h) Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich. i) Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen. Artikel 14 Unberührtheitsklausel (1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der Ukraine unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus den geltenden internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, einschließlich der in der Präambel genannten Übereinkünfte ergeben. (2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen. ABSCHNITT VI DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG Artikel 15 Gemischter Rückübernahmeausschuss (1)   Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „der Ausschuss“) ein, der folgende Aufgaben und Befugnisse hat: a) Überwachung der Anwendung dieses Abkommens und regelmäßiger Informationsaustausch über die nach Artikel 16 von einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine vereinbarten Durchführungsprotokolle; b) Ausarbeitung von Vorschlägen und Unterbreitung von Empfehlungen zur Änderung des Abkommens; c) Beschluss der für die einheitliche Anwendung des Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen. (2)   Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend. (3)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und der Ukraine zusammen; die Gemeinschaft wird von der Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird. (4)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen. (5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 16 Durchführungsprotokolle (1)   Die Ukraine und ein Mitgliedstaat können Durchführungsprotokolle vereinbaren mit Bestimmungen über a) die Benennung der zuständigen Behörden; b) die Grenzübergangsstellen für die Überstellung der betreffenden Personen; c) die Verfahren für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden; d) die Modalitäten für Rückführungen im beschleunigten Verfahren; e) die Voraussetzungen für begleitete Rückführungen, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser; f) weitere Nachweise und Dokumente, die zur Durchführung dieses Abkommens benötigt werden; g) die Verfahren und Modalitäten für die Einforderung von Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Artikel 12 dieses Abkommens. (2)   Die Durchführungsprotokolle gemäß Absatz 1 treten erst in Kraft, nachdem sie dem Ausschuss nach Artikel 15 notifiziert worden sind. (3)   Die Ukraine erklärt sich bereit, jede Bestimmung zu Absatz 1 Buchstaben d, e, f oder g eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in ihren Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht. Artikel 17 Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen der Mitgliedstaaten (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 haben die Bestimmungen dieses Abkommens Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 16 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine geschlossenen oder noch zu schließenden bilateralen Abkommen oder sonstigen rechtsverbindlichen Instrumente über die Rückübernahme von Personen, soweit diese mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind. (2)   Die Bestimmungen über die Rückübernahme Staatenloser und Drittstaatsangehöriger, die Bestandteil geltender bilateraler Abkommen oder sonstiger rechtsverbindlicher Instrumente zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine sind, werden während des in Artikel 20 Absatz 3 genannten Zweijahreszeitraums weiterhin Anwendung finden. ABSCHNITT VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 18 Räumlicher Geltungsbereich (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet der Ukraine. (2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark. Artikel 19 Änderung des Abkommens Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden. Änderungen und Ergänzungen werden in Form separater Protokolle festgelegt, die Bestandteil dieses Abkommens sind und nach dem Verfahren des Artikels 20 dieses Abkommens in Kraft treten. Artikel 20 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung (1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren Verfahren ratifiziert oder genehmigt. (2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben. (3)   Die in Artikel 3 dieses Abkommens festgelegten Verpflichtungen gelten erst zwei Jahre nach dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Zeitpunkt. Während dieses Zweijahreszeitraums finden sie ausschließlich auf Staatenlose und Staatsangehörige von Drittländern Anwendung, mit denen die Ukraine bilaterale Rückübernahmeverträge oder -vereinbarungen geschlossen hat. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 werden die Bestimmungen über die Rückübernahme Staatenloser und Drittstaatsangehöriger, die Bestandteil geltender bilateraler Abkommen oder sonstiger rechtsverbindlicher Instrumente zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine sind, während dieses Zweijahreszeitraums weiterhin Anwendung finden. (4)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. (5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Es tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 21 Anhänge Die Anhänge 1 bis 8 sind Bestandteil dieses Abkommens. Geschehen zu Luxemburg am achtzehnten Juni zweitausendsieben in jeweils zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunitá Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar 3a Євролейське Спiвтовaриство За Украйиа Por Ucrania Za Ukrajinu For Ukraine Für die Ukraine Ukraina nimel Για την Ουκρανία For Ukraine Pour l’Ukraine Per l’Ucraina Ukrainas vārdā Ukrainos vardu Ukrajna részéről Għall-Ukrajna Voor Oekraïne W imieniu Ukrainy Pela Ucrânia Pentru Ucraina Za Ukrajinu Za Ukrajino Ukrainan puolesta På Ukrainas vägnar За Υκραїиу ANHANG 1 GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE ZUM NACHWEIS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) — Reisepässe jeder Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen); — nationale Personalausweise (einschließlich vorläufiger Personalausweise); — Wehrpässe und Militärausweise; — Seefahrtsbücher, Kapitänsausweise und Seemannspässe; — Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und andere amtliche Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit hervorgeht. ANHANG 2 GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE ZUM NACHWEIS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) — Fotokopien der in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente; — Führerscheine oder Fotokopien davon; — Geburtsurkunden oder Fotokopien davon; — Firmenausweise oder Fotokopien davon; — Zeugenaussagen; — Angaben der betreffenden Person und von ihr gesprochene Sprache, einschließlich der Ergebnisse einer amtlichen Prüfung zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der Person. Für die Zwecke dieses Anhangs ist unter „amtlicher Prüfung“ eine Prüfung zu verstehen, die von den Behörden des ersuchenden Staates in Auftrag gegeben oder durchgeführt und vom ersuchten Staat bestätigt wird; — jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen. ANHANG 3 GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE ZUR DRITTSTAATSANGEHÖRIGKEIT ODER ZUR STAATENLOSIGKEIT (Artikel 7 Absatz 1) ANHANG 3A — Amtliche Erklärungen zum Zwecke des beschleunigten Verfahrens, insbesondere von bevollmächtigten Grenzbeamten, die bezeugen können, dass die betreffende Person aus dem ersuchten Staat kommend auf direktem Wege die Grenze zum ersuchenden Staat überschritten hat; — auf den Namen der betreffenden Person lautende Tickets für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit dieser Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und die Route ihrer auf direktem Wege zurückgelegten Reise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates (bzw. das Gebiet der Mitgliedstaaten, wenn der ersuchte Staat die Ukraine ist) hervorgeht; — Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und die Route ihrer auf direktem Wege zurückgelegten Reise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates (bzw. das Gebiet der Mitgliedstaaten, wenn der ersuchte Staat die Ukraine ist) hervorgeht. ANHANG 3B — förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten des ersuchenden Staates und sonstigen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können; — Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat; — Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat; — förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren. ANHANG 4 GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE ZUR DRITTSTAATSANGEHÖRIGKEIT ODER ZUR STAATENLOSIGKEIT (Artikel 7 Absatz 2) ANHANG 4A — Gültiges Visum und/oder gültige Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates; — Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person oder sonstige Nachweise für die Einreise/Ausreise. ANHANG 4B Fotokopien der in Anhang 4a aufgeführten Dokumente. ANHANG 5 Text von Bild [Emblem der Ukraine] (Ort und Datum) (Bezeichnung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates) Aktenzeichen: … BESCHLEUNIGTES VERFAHREN An (Bezeichnung der zuständigen Behörde des ersuchten Staates) RÜCKÜBERNAHMEERSUCHEN gemäß Artikel 5 des Abkommens vom … zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen A. ANGABEN ZUR PERSON Lichtbild 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): 2. Geburtsname: 3. Geburtsdatum und -ort: Text von Bild 4. Wohnsitzanschrift im Herkunftsstaat oder im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts (falls bekannt) 5. Staatsangehörigkeit und Sprache: 6. Familienstand: verheiratet ledig geschieden verwitwet Falls verheiratet, Name des Ehegatten/der Ehegattin: … Ggf. Namen und Alter der Kinder: … 7. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): 8. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist): Falls verheiratet, Name des Ehegatten/der Ehegattin: … Ggf. Namen und Alter der Kinder: … Anschrift im ersuchenden Staat: B. BEIGEFÜGTE NACHWEISE 1. … (Reisepass Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) 2. … (Personalausweis Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) 3. … (Führerschein Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) 4. … (Sonstiges amtliches Dokument Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) Text von Bild C. BESONDERE ANGABEN ZU DER ZU ÜBERSTELLENDEN PERSON 1. Gesundheitszustand (z. B. Hinweis auf eine besondere medizinische Betreuung, lateinische Bezeichnung der Krankheit): 2. Hinweis auf eine besonders gefährliche Person (z. B. Verdacht auf eine schwere Straftat, aggressives Verhalten): D. BEMERKUNGEN (Unterschrift der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates) ANHANG 6 Text von Bild [Emblem der Ukraine] (Ort und Datum) (Bezeichnung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates) Aktenzeichen: … An (Bezeichnung der zuständigen Behörde des ersuchten Staates) DURCHBEFÖRDERUNGSERSUCHEN gemäß Artikel 11 des Abkommens vom … zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen A. ANGABEN ZUR PERSON Lichtbild 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): 2. Geburtsname: 3. Geburtsdatum und -ort: Text von Bild 4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): 5. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist): 6. Staatsangehörigkeit und Sprache: B. DURCHBEFÖRDERUNG 1. Art der Durchbeförderung: auf dem Luftweg auf dem Seeweg auf dem Landweg 2. Bestimmungsstaat: 3. Weitere mögliche Durchgangsstaaten: 4. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Überstellung und etwaige Begleitpersonen: 5. Ist die Übernahme in etwaigen weiteren Durchgangsstaaten und im Bestimmungsstaat gewährleistet? (Artikel 10 Absatz 2) Ja Nein 6. Sind Gründe für eine Ablehnung der Durchbeförderung bekannt? (Artikel 10 Absatz 4) Ja Nein C. BEMERKUNGEN (Unterschrift der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates) (Siegel/Stempel) ANHANG 7 STANDARDREISEDOKUMENT DER EU FÜR DIE RÜCKFÜHRUNG (entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994) ANHANG 8 UKRAINISCHE RÜCKFÜHRUNGSBESCHEINIGUNG ERKLÄRUNG DER UKRAINE Ein „Reisedokument“ ist ein Dokument, das der rückzuübernehmenden Person von der Ukraine, einem Mitgliedstaat oder dem Staatsangehörigkeitsstaat bzw. dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts für Auslandsreisen ausgestellt wird. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 ABSATZ 1 Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass nach dem Staatsbürgerschaftsrecht der Ukraine und der Mitgliedstaaten einem Bürger der Ukraine oder der EU die Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden kann, ohne dass er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwirbt. Die Vertragsparteien kommen überein, einander rechtzeitig zu konsultieren, falls sich diese Rechtslage ändern sollte. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark und nicht für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass die Ukraine und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass die Ukraine mit Norwegen und Island ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR TECHNISCHEN UND FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG Die beiden Vertragsparteien kommen überein, dieses Abkommen auf der Grundlage der Prinzipien der gemeinsamen Verantwortung, der Solidarität und einer gleichberechtigten Partnerschaft im Hinblick auf die Steuerung der Migrationsströme zwischen der Ukraine und der EU durchzuführen. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die EG, Finanzmittel zur Unterstützung de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.