Europäische Union

2007/839/EG: Beschluss des Rates vom 29. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen

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18.12.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 332/46 BESCHLUSS DES RATES vom 29. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen (2007/839/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der Ukraine ein Abkommen über die Rückübernahme von Personen ausgehandelt. (2) Das Abkommen ist gemäß einem am 12. Juni 2007 angenommenen Beschluss des Rates am 18. Juni 2007 vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden. (3) Das Abkommen sollte genehmigt werden. (4) Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden. (5) Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte. (6) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist. (7) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen über die Rückübernahme von Personen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (2). Artikel 3 Die Kommission, unterstützt von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 15 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss. Artikel 4 Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 15 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt. Artikel 5 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 29. November 2007. Im Namen des Rates Der Präsident M. LINO (1)  Stellungnahme vom 13. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht. ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und DIE UKRAINE, nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt, ENTSCHLOSSEN, enger zusammenzuarbeiten, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen, BESORGT angesichts der deutlichen Zunahme der Schleusung von Migranten durch organisierte kriminelle Gruppen, IM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und wirksame Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Ukraine oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für den Aufenthalt in dem betreffenden Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern, IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Ukraine und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den entsprechenden Fällen nach besten Kräften bemühen sollten, Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die illegal in das jeweilige Gebiet eingereist sind, in den Herkunftsstaat oder den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zurückzuschicken, IN ANERKENNUNG DESSEN, dass die Menschenrechte und Grundfreiheiten gewahrt werden müssen, und unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Ukraine unberührt lässt, die sich aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 und aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 und den internationalen Übereinkünften über die Auslieferung, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DESSEN, dass die Zusammenarbeit der Ukraine und der Gemeinschaft bei der Rückübernahme und bei der Erleichterung der Reisen von Bürgern der Vertragsparteien in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei im gemeinsamen Interesse liegt, IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Vertragsparteien“ sind die Ukraine und die Gemeinschaft. b) „Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark und der Republik Irland. c) „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. d) „Staatsangehöriger der Ukraine“ ist, wer die Staatsangehörigkeit der Ukraine besitzt. e) „Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die der Ukraine oder eines Mitgliedstaats besitzt. f) „Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. g) „Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von der Ukraine oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung, die eine Person berechtigt, sich im Hoheitsgebiet der Ukraine oder eines Mitgliedstaats aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags, eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben. h) „Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung der Ukraine oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Ukraine oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht Flughafentransitvisa. i) „Ersuchender Staat“ ist der Staat (die Ukraine oder ein Mitgliedstaat), der ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 5 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 11 dieses Abkommens stellt. j) „Ersuchter Staat“ ist der Staat (die Ukraine oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 5 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 11 dieses Abkommens gerichtet wird. k) „Zuständige Behörde“ ist jede mit der Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 16 betraute nationale Behörde der Ukraine oder eines Mitgliedstaats. l) „Grenzgebiete“ sind höchstens 30 km breite Zonen, gerechnet ab der gemeinsamen Landgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und der Ukraine, sowie die Gebiete von Seehäfen, einschließlich Zollzonen, und internationale Flughäfen der Mitgliedstaaten oder der Ukraine. ABSCHNITT I RÜCKÜBERNAHMEVERPFLICHTUNGEN Artikel 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger (1)   Der ersuchte Staat übernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten in sein Hoheitsgebiet alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder für den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern gemäß Artikel 6 dieses Abkommens nachgewiesen wird, dass sie Staatsangehörige des ersuchten Staates sind. Dies gilt auch für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates aufgegeben haben, ohne die Staatsangehörigkeit des ersuchenden Staates zu erwerben. (2)   Falls notwendig, stellt der ersuchte Staat der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person unverzüglich das Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so verlängert der ersuchte Staat innerhalb von 14 Kalendertagen die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der ersuchte Staat das Reisedokument nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ausgestellt, verlängert oder gegebenenfalls neu ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass er das abgelaufene Dokument akzeptiert. Artikel 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser (1)   Der ersuchte Staat übernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten in sein Hoheitsgebiet jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zurück, der die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder für den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern gemäß Artikel 7 dieses Abkommens nachgewiesen wird, dass der Betreffende: a) aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist bzw. aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Ukraine eingereist ist oder b) zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz einer von dem ersuchten Staat ausgestellten gültigen Aufenthaltsgenehmigung war oder c) zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten gültigen Visums war und aus dem Hoheitsgebiet dieses Staates auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eingereist ist. (2)   Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Staates gereist ist oder b) der ersuchende Staat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, i) der Betreffende ist im Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten Visums oder einer von dem ersuchten Staat ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer, oder ii) das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung des ersuchenden Staates wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente erlangt, oder c) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates kein Visum benötigt. (3)   Zwischen den Mitgliedstaaten gilt die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe b und/oder c für den Mitgliedstaat, der ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so gilt die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe b und/oder c für den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so gilt die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe b und/oder c für den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. Kann keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so gilt die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, aus dem der Betreffende zuletzt ausgereist ist. (4)   Nachdem der ersuchte Staat dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt der ersuchende Staat der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, ein von dem ersuchten Staat anerkanntes Reisedokument aus. Handelt es sich bei dem ersuchenden Staat um einen EU-Mitgliedstaat, so ist dieses Reisedokument das Standardreisedokument der EU für die Rückführung entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994 (Anhang 7). Handelt es sich bei dem ersuchenden Staat um die Ukraine, so ist dieses Reisedokument die ukrainische Rückführungsbescheinigung (Anhang 8). Artikel 4 Irrtümliche Rückübernahme Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 oder des Artikels 3 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück. In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend und der ersuchte Staat übermittelt außerdem alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person. ABSCHNITT II RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN Artikel 5 Rückübernahmeersuchen (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für die Überstellung einer aufgrund von Artikel 2 oder Artikel 3 rückzuübernehmenden Person an die zuständige Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu richten. (2)   Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder eines gültigen Personalausweises ist und, sofern es sich bei ihr um einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen handelt, sie außerdem im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates ist, kann die Überstellung der betreffenden Person erfolgen, ohne dass der ersuchende Staat der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen oder eine schriftliche Mitteilung übermitteln muss. (3)   Wurde eine Person im Grenzgebiet des ersuchenden Staates innerhalb von 48 Stunden, nachdem sie aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend auf direktem Wege illegal die Staatsgrenze (einschließlich der See- und Flughäfen) überschritten hat, aufgegriffen, kann der ersuchende Staat unbeschadet des Absatzes 2 innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Festnahme der Person ein Rückübernahmeersuchen stellen (beschleunigtes Verfahren). (4)   Das Rückübernahmeersuchen muss Folgendes enthalten: a) alle verfügbaren Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht sowie letzter Aufenthaltsort); b) Nachweise für die Staatsangehörigkeit und die Bedingungen für die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen bzw. des Staatenlosen. (5)   Das Rückübernahmeersuchen sollte, soweit erforderlich, auch Folgendes enthalten: a) die Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat; b) die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Überstellung im Einzelfall erforderlich sind. (6)   Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt. Artikel 6 Nachweis der Staatsangehörigkeit (1)   Die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens kann a) mit einem der in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, auch wenn dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird ein solches Dokument vorgelegt, so erkennt der ersuchte Staat die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen an. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten erbracht werden; b) aufgrund eines der in Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente festgestellt werden, auch wenn dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sieht der ersuchte Staat die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern er aufgrund von Nachforschungen unter Beteiligung der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates nichts anderes nachweisen kann. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten festgestellt werden. (2)   Kann keines der in den Anhängen 1 oder 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so befragt die zuständige diplomatische Vertretung des ersuchten Staates innerhalb von zehn Kalendertagen die rückzuübernehmende Person zur Feststellung von deren Staatsangehörigkeit. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Artikel 7 Nachweis der Drittstaatsangehörigkeit oder der Staatenlosigkeit (1)   Das Vorliegen der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieses Abkommens genannten Bedingungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser kann a) mit einem der in Anhang 3a dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennt der ersuchte Staat an, dass der Betreffende aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates illegal in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates (bzw. in das Gebiet der Mitgliedstaaten, wenn der ersuchte Staat die Ukraine ist) eingereist ist; b) aufgrund eines der in Anhang 3b dieses Abkommens aufgeführten Dokumente festgestellt werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so stellt der ersuchte Staat Nachforschungen an und erteilt innerhalb von höchstens 20 Kalendertagen eine Antwort. Im Falle einer positiven Antwort, oder wenn bei Fristablauf keine Antwort eingegangen ist, erkennt der ersuchte Staat an, dass der Betreffende aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates illegal in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates (bzw. in das Gebiet der Mitgliedstaaten, wenn der ersuchte Staat die Ukraine ist) eingereist ist. (2)   Die Illegalität der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieses Abkommens wird dadurch festgestellt, dass in den Reisedokumenten des Betreffenden das erforderliche Visum oder die erforderliche sonstige Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Eine begründete Erklärung des ersuchenden Staates, dass der Betreffende nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar. (3)   Das Vorliegen der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Abkommens genannten Bedingungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser kann a) mit einem der in Anhang 4a dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden. Wird ein solches Dokument vorgelegt, so erkennt der ersuchte Staat den Aufenthalt des Betreffenden in seinem Hoheitsgebiet ohne weitere Nachforschungen an; b) aufgrund eines der in Anhang 4b dieses Abkommens aufgeführten Dokumente festgestellt werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so stellt der ersuchte Staat Nachforschungen an und erteilt innerhalb von 20 Kalendertagen eine Antwort. Im Falle einer positiven Antwort, wenn nichts anderes nachgewiesen wird oder wenn bei Fristablauf keine Antwort eingegangen ist, erkennt der ersuchte Staat den Aufenthalt des Betreffenden in seinem Hoheitsgebiet an. (4)   Das Vorliegen der Bedingungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Artikel 8 Fristen (1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige bzw. der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Keine Rückübernahmeverpflichtung entsteht, wenn das Ersuchen zur Rückübernahme des Betreffenden nach Ablauf der genannten Frist übermittelt wurde. Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der rechtzeitigen Übermittlung des Ersuchens entgegen, so wird die Frist auf Antrag um bis zu 30 Kalendertage verlängert. (2)   Mit Ausnahme der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b genannten Fristen hat der ersuchte Staat das Rückübernahmeersuchen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Kalendertagen nach seinem Eingang zu beantworten. Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der rechtzeitigen Beantwortung des Ersuchens entgegen, so wird die Frist auf einen entsprechend begründeten Antrag hin in allen Fällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert. (3)   Rückübernahmeersuchen, die im beschleunigten Verfahren (Artikel 5 Absatz 3) übermittelt werden, sind innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu beantworten. Soweit erforderlich kann die Frist für die Beantwortung des Ersuchens auf einen entsprechend begründeten Antrag des ersuchten Staates hin nach Zustimmung des ersuchenden Staates um einen Arbeitstag verlängert werden. (4)   Ist innerhalb der Fristen gemäß Absatz 2 bzw. 3 keine Antwort eingegangen, gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt. (5)   Wird ein Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so sind dem ersuchenden Staat die diesbezüglichen Gründe mitzuteilen. (6)   Nach Erteilung der Zustimmung bzw. nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Fristen wird der Betreffende gemäß den von den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 dieses Abkommens vereinbarten Bedingungen unverzüglich überstellt. Auf Antrag des ersuchenden Staates kann die Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung der der Überstellung entgegenstehenden rechtlichen oder praktischen Hindernisse benötigt wird. Artikel 9 Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung (1)   Vor der Überstellung einer Person treffen die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates und des ersuchten Staates im Voraus eine schriftliche Vereinbarung über den Tag der Überstellung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Überstellung. (2)   Die Überstellung kann auf dem Land-, Luft- oder Seeweg erfolgen. Die Überstellung auf dem Luftweg muss nicht unbedingt unter Inanspruchnahme von nationalen Fluggesellschaften des ersuchenden Staates oder des ersuchten Staates stattfinden; sie kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Ist eine Begleitung erforderlich, so kommen nicht nur ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat, sondern auch ermächtigte Personen aus der Ukraine oder einem Mitgliedstaat als Begleitpersonen in Frage. ABSCHNITT III DURCHBEFÖRDERUNG Artikel 10 Grundsätze (1)   Die Mitgliedstaaten und die Ukraine beschränken die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser auf die Fälle, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.