Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 17. Februar 2021 zur Unterrichtung der Republik Kamerun, dass sie möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021)981) 2021/C 59 I/01

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D0219(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g oder Zusammenarbeit bei der Ergreifung von Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 117 und 118 des SRÜ zur Erhaltung der lebenden Meeresressourcen auf Hoher See erforderlich sind. Diese mangelnde Zusammenarbeit steht auch im Widerspruch zu den Empfehlungen unter Nummer 11 des FAO-Aktionsplans, in dem die Staaten dazu angehalten werden, das UNFSA und das FAO-Einhaltungsübereinkommen vorrangig zu ratifizieren, anzunehmen oder diesen beizutreten. Zudem wird gegen die Nummer 14 des FAO-Aktionsplans verstoßen, wonach die Staaten den FAO-Verhaltenskodex für die Fischerei und die damit verbundenen internationalen Aktionspläne uneingeschränkt und wirksam umsetzen sollten. (47) Wie in Erwägungsgrund 12 erwähnt ist Kamerun weder Vertragspartei noch kooperierende Nichtvertragspartei einer RFO. (48) Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe c der IUU-Verordnung prüfte die Kommission, ob Kamerun an Handlungen oder Unterlassungen beteiligt gewesen sein könnte, die die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise beeinträchtigt haben. (49) Durch die Registrierung in Kamerun von Fischereifahrzeugen, die auf der IUU-Liste der IOTC geführt werden, und denen somit das Recht eingeräumt wurde, die kamerunische Flagge zu führen, haben die Behörden Kameruns die Wirksamkeit der von den RFO erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verringert und gegen international vereinbarte Regeln wie Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des FAO-Einhaltungsübereinkommens, Artikel 18 Absatz 2 des UNFSA, Nummer 35 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistung von Flaggenstaaten und die Nummern 38 und 39 des FAO-Aktionsplans verstoßen. (50) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen Kameruns gibt es im Sinne von Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung deutliche Hinweise darauf, dass Kamerun nicht alle seine völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erfüllt hat. 3.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung) (51) Gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (UNHDI) (14) galt Kamerun 2019 als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung (Platz 153 unter 189 Ländern). (52) Obwohl es hinsichtlich Überwachung und Kontrolle seiner Flotte spezifische Kapazitätslücken geben mag, lassen sich nicht alle in den vorstehenden Abschnitten festgestellten Mängel durch die spezifischen, aufgrund des Entwicklungsstands in Kamerun bestehenden Sachzwänge rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für das Fehlen spezifischer Bestimmungen im nationalen Rechtsrahmen in Bezug auf die Verwaltung der Fischereiflotte und die Bekämpfung, Verhinderung und Unterbindung der IUU-Fischerei, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen, sowie das Fehlen von Verfahren, mit denen eine ordnungsgemäße Überprüfung der Registrierung von Fischereifahrzeugen unter kamerunischer Flagge sichergestellt wird, und die mangelnde Zusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen, mit der Kommission, den RFO oder den Behörden anderer Länder. (53) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Tatsachen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen Kameruns konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Kameruns Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt sein könnten. Angesichts der Art der in Kamerun festgestellten Mängel kann der Entwicklungsstand des Landes jedoch seine fehlende Kooperationsbereitschaft und seine Gesamtleistung als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat in Bezug auf die Fischerei sowie die Unzulänglichkeit seiner Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht umfassend erklären oder rechtfertigen. 4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (54) Vor dem Hintergrund der Ergebnisse, denen zufolge Kamerun seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht nachkommt und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreift, sollte dem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass die Kommission es möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland einstufen wird. (55) Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber Kamerun alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann. (56) Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an Kamerun, dass es möglicherweise als Land eingestuft wird, das die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierendes Drittland betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen — BESCHLIEßT: Einziger Artikel Kamerun wird darüber informiert, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. Brüssel, den 17. Februar 2021 Für die Kommission Virginijus SINKEVIČIUS Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1. (2)  https://treaties.un.org/ (3)  https://iotc.org/sites/default/files/documents/compliance/vessel_lists/IUU%20lists/IOTC_IUU_Vessels_List_20200228_EF.pdfhttps://iotc.org/sites/default/files/documents/compliance/vessel_lists/IUU%20lists/IOTC_IUU_Vessels_List_20200228_EF.pdfhttps://www.iotc.org/vessels (4)  Diese Schiffe sind gemäß den Beschlüssen über die gegenseitige Erfassung auch in den Listen der IUU-Schiffe der CCSBT, der ICCAT und der SIOFA aufgeführt. (5)  https://www.iotc.org/vessels (6)  Internationaler Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, 2001. (7)  https://www.iotc.org/sites/default/files/documents/2019/11/Circular_2019-48_-_Additional_information_re._a_vessel_listed_in_the_IOTC_IUU_Vessels_List.pdf (8)  OLUTORSKY (IMO-Nr. 8826151); TRONDHEIM (IMO-Nr. 8832112); HELSINGFORS (IMO-Nr. 8033297); SVEABORG (IMO-Nr. 7610414); SEI WHALE (IMO-Nr. 7703950); AVACHINSKY (IMO-Nr. 8138695); FORSA (frühere Name BORNHOLM, IMO-Nr. 8721208); GREY WHALE (IMO-Nr. 7703962); MARSHAL VASILEVSKIY (IMO-Nr. 8033869); FREDERIKSHAMN (IMO-Nr. 8730132); VEGA (früherer Name SKAGEN, IMO-Nr. 8325353); HUMPBACK WHALE (IMO-Nr. 9120281). (9)  https://urldefense.com/v3/__https://informante.web.na/fish-pirate-detained-and-fined-in-angola/__;!!DOxrgLBm!VoPoXqdWpPNJ9Ig3rrRZj6ppy2uoQrG8idWTKZhTJcaIFOU5ix6cH67OOiErNsF3UCccqQhttps://urldefense.com/v3/__https://informante.web.na/fish-pirate-detained-and-fined-in-angola/__;!!DOxrgLBm!VoPoXqdWpPNJ9Ig3rrRZj6ppy2uoQrG8idWTKZhTJcaIFOU5ix6cH67OOiErNsF3UCccqQhttp://jornaldeangola.sapo.ao/sociedade/navio-de-pesca-retido-foi-ontem-inspeccionado (10)  https://www.iotc.org/sites/default/files/documents/2019/11/Circular_2019-48_-_Additional_information_re._a_vessel_listed_in_the_IOTC_IUU_Vessels_List.pdf (11)  Internationaler Seegerichtshof, Rechtssache Nr. 21, Rn. 129. (12)  http://www.fao.org/faolex/country-profiles/general-profile/fr/?iso3=CMR (13)  Freiwillige Leitlinien für die Leistungen von Flaggenstaaten, März 2014, Quelle: http://www.fao.org/3/a-i4577t.pdf (14)  http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-notes/CMR.pdf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.