Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2372 der Kommission vom 16. Juni 2017 über die staatliche Beihilfe SA.31250 (2011/C) (ex 2011/N), die Bulgarien zugunsten von BDZ Holding EAD SA, BDZ Passenger EOOD und BDZ Cargo EOOD durchzuführen plant, und andere Maßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4051) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D2372. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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arüber hinaus und im Hinblick auf die Erläuterung der Situation in Bezug auf die verbleibenden ausstehenden Verbindlichkeiten legte Bulgarien weitere Informationen zu den Schuldbetreibungsabsprachen und zu von NRIC unternommenen Schritten vor (siehe Abschnitt 4.3). Nach Aussage Bulgariens hat NRIC alle notwendigen Schritte unternommen, um die überfälligen Verbindlichkeiten der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften einzuziehen, um so die Beitreibung der geschuldeten Beträge zu maximieren, ohne jedoch rechtliche Schritte einzuleiten. (122) Um zu überprüfen, ob NRIC hinsichtlich der Zahlungsverzögerung und der Zahlungsvereinbarungen für fällige Verbindlichkeiten die BDZ Holding unangemessen begünstigt hat, muss die Kommission prüfen, ob das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen in den Genuss solcher Regelungen hätte kommen können (33). Dementsprechend hat die Kommission zu beurteilen, ob ein hypothetischer, marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer in einer NRIC vergleichbaren Situation bei dem Versuch, einen höchstmöglichen Betrag seiner Außenstände einzutreiben, die Zahlungsverzögerung akzeptiert hätte und einer Neuverhandlung der Begleichung überfälliger Verbindlichkeiten zu ähnlichen Bedingungen zugestimmt hätte (34). Mit anderen Worten hat die Kommission zu prüfen, ob NRIC mit derselben geforderten Sorgfalt agiert hat wie ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger, bevor es sich zwischen einem individuellen und freundschaftlichen Weg der Vollstreckung der Forderungen und der Eröffnung eines Beitreibungsverfahrens entschied, das möglicherweise zur Insolvenz der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften geführt hätte. (123) Die Kommission stellt fest, dass ein sorgfältiger, marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger zur Ermittlung der günstigsten Alternative die Vor- und Nachteile jeder einzelnen Alternative unter anderem unter Berücksichtigung der erzielbaren Beträge, früherer wirtschaftlicher Forderungen, die Dauer des Einziehungsverfahrens und seiner Kosten prüfen würde (35). (124) Die Kommission stellt zunächst fest, dass die Verbindlichkeiten gegenüber NRIC im Kontext einer regelmäßigen und langfristigen Geschäftsbeziehung zwischen (staatseigenen) Unternehmen entstanden sind: Die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften waren die Hauptkunden von NRIC und generierten mehr als 70 % von dessen Betriebsumsätzen. Der Ursprung der zwischen 2008 und 2011 für verschiedene NRIC bereitgestellte Dienstleistungen entstandenen Verbindlichkeiten in Höhe von 46,5 Mio. BGN von NRIC gegenüber der BDZ Holding (Tabelle 3) ist ein weiterer Beleg für die kontinuierlichen Wechselbeziehungen und wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen NRIC und der BDZ Holding. Ein möglicher Marktaustritt der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften aufgrund eines Insolvenzverfahrens hätte sich daher ernsthaft und unmittelbar negativ auf die finanzielle Situation von NRIC ausgewirkt. Darüber hinaus hätte die Insolvenz der BDZ Holding den Profit von NRIC gemindert und seine Fähigkeit, das nationale Schienennetz angemessen instand zu halten, gefährdet und so das Risiko gesteigert, zusätzlich zu den durch die Tochtergesellschaften der BDZ Holding erlittenen Umsatzeinbußen weitere Einbußen durch andere Kunden zu erleiden. (125) Daraus folgt, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger, der sich wie NRIC in einer ähnlichen kommerziellen Beziehung zu seinem/seinen Schuldner(n) wie der BDZ Holding befindet, jeglichen hypothetische Einziehungsmaßnahme, die zum Ausscheiden seines Hauptkunden aus dem Markt führen könnte, mit Umsicht angegangen wäre, anders als ein Gläubiger mit einer Einmalforderung, der wirtschaftlich und finanziell nicht vom Überleben seines Schuldners nach der Vollstreckung der Forderungen abhängig ist. (126) Zweitens, hätten die Forderungen von NRIC gegenüber der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften im Fall eines Insolvenzverfahrens, bei denen gegenüber den anderen Gläubigern kleine besondere Bevorzugung für Rückzahlungen an NRIC hätte durchgesetzt werden können, nicht als bevorzugte Ansprüche vollstreckt werden können (siehe Erwägungsgrund 49). Ferner waren die im Einleitungsbeschluss ermittelten Verbindlichkeiten gegenüber NRIC (45 Mio. BGN) niedriger als die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern (siehe Tabelle 1). Überdies müsste der Buchwert der Vermögenswerte der BDZ Holding durch einen Liquidationsabschlag bei einem Zwangsverkauf im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nach unten korrigiert werden. Je nach Art dieser Vermögenswerte könnte der Liquidationsabschlag bis zu 75 % des Buchwerts betragen. Daher ist es sehr wahrscheinlich, dass der Liquidationswert der Vermögenswerte der BDZ Holding nicht ausreichen würde, um die Liquidationskosten, die Gehälter der Mitarbeiter und alle ausstehenden Verbindlichkeiten abzudecken. So beliefen sich z. B. im Jahr 2011 die Liquidationskosten, die Gehälter der Mitarbeiter und alle ausstehenden Verbindlichkeiten auf 778 Mio. BGN, während der Buchwert der Vermögenswerte der BDZ Holding 933 Mio. BGN betrug. Folglich könnte NRIC realistischerweise nur erwarten, einen kleinen Bruchteil seiner ausstehenden Forderungen wiederzuerlangen, wäre ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden. (127) Darüber hinaus vertritt die Kommission im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung den Standpunkt, dass die Kosten zusammen mit der Dauer der Gerichtsverfahren die Entscheidung eines Gläubigers beeinflussen könnten, ob er die Liquidation eines Unternehmens vorantreibt (36). In diesem Zusammenhang teilt die Kommission die Auffassung, dass NRIC ein größeres Interesse an der Fortsetzung ihrer Zusammenarbeit mit der BDZ Holding und ihren Tochtergesellschaften als an der Einleitung der Liquidation des Unternehmens hatte, und das nicht nur wegen zukünftiger durch die BDZ Holding generierter Wirtschaftsumsätze, sondern auch mit dem Ziel, die bis November 2011 angesammelten ausstehenden und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten so umfassend wie möglich beizutreiben. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Eröffnung eines langwierigen Insolvenzverfahrens, das zu einer Zwangsliquidation der Unternehmensgruppe mit einer unsicheren und niedrigen Einziehungsrate geführt hätte, für NRIC im Hinblick auf die Maximierung der Einziehung seiner Forderungen keine gültige und realistische Option gewesen wäre. (128) In der Tat stellt die Kommission fest, dass die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften regelmäßig ihre Verbindlichkeiten gegenüber NRIC bedienten und NRIC nicht anders als andere private Gläubiger der Unternehmensgruppe behandelt wurde. Wo Zahlungsverzug eingetreten ist, ist die BDZ Holding nicht durch den Aufschub der Rückzahlung bevorteilt worden, da die Zahlungsverzögerungen gegenüber NRIC die beträchtliche Marge von 1 000 Basispunkten über dem Basiszinssatz der Bulgarischen Nationalbank zur Konsequenz hatten (siehe Erwägungsgrund 48). Die Kommission ist z. B. der Auffassung, dass 1 000 Basispunkte ein Proxy für eine marktkonforme Zinsmarge für ein Darlehen mit schlechten Sicherheiten an ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten, wie BDZ Holding, darstellen kann (37). Überfällige Verbindlichkeiten wurden durch regelmäßige Banküberweisungen, Verrechnung mit Verbindlichkeiten von NRIC gegenüber der BDZ Holding und ihren Tochtergesellschaften und den Tausch von Verbindlichkeiten gegen Vermögenswerte bedient. So bezahlten die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften z. B. in der Zeit von 2011 bis 2016 den Betrag von 503 Mio. BGN (257 Mio. EUR) für von NRIC erbrachte Dienstleistungen. Verglichen mit der geringen Wahrscheinlichkeit für NRIC auch nur einen kleinen Teil der Forderungen wiederzuerlangen, wäre BDZ Holding liquidiert worden, bestätigt die Höhe der seit 2011 an NRIC zurückgezahlten Verbindlichkeiten im Nachhinein, dass die von NRIC getroffene Entscheidung ihre Forderungen nicht zwangszuvollstrecken die vernünftigste war. (129) Auch wenn die Informationen nicht spezifisch für die im Einleitungsbeschluss erwähnten Vorbeitrittsschulden sind, stellt die Kommission hinsichtlich der im Anschluss an den Einleitungsbeschluss erfolgten Begleichung von Verbindlichkeiten durch Tausch von Schulden gegen Vermögenswerte fest, dass NRIC Vereinbarungen mit BDZ Holding und ihren Tochtergesellschaften, wie in Erwägungsgründen 51, 52 und 53 beschrieben, zu marktüblichen Bedingungen eingegangen ist, die die überfälligen Schulden anerkannt und deren Rückzahlung erleichtert haben. (130) Auf Grundlage der von Bulgarien beigebrachten zusätzlichen Informationen und Nachweise und angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass sich NRIC wie ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger verhalten hat, und dass der Aufschub der Rückzahlung von Schulden und die zwischen NRIC und der BDZ Holding und ihren Tochtergesellschaften abgeschlossenen Vereinbarungen letzteren keinen unangemessenen wirtschaftlichen Vorteil gewährt haben, von dem sie unter normalen Marktbedingungen nicht profitiert hätten. (131) Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Art und Weise wie BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften mit ihren überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Infrastrukturbetreiber (NRIC) vor dem November 2011 umgegangen ist keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (132) Da die erforderlichen Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV kumulativ erfüllt sein müssen, gelten dessen Bestimmungen nicht, wenn auch nur eine von ihnen nicht erfüllt ist. Es besteht daher kein Bedarf an einer Überprüfung, ob die frühere Nichtzahlung von überfälligen Verbindlichkeiten der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften gegenüber der NRIC die anderen Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. 6.3.   MAẞNAHME 4: ERSTATTUNG VON MWST. DURCH DEN STAAT AN DIE BDZ HOLDING EAD (133) Die Kommission leitete die Untersuchung zu Maßnahme 4 ein, da Bulgarien die Gründe für die Erstattung der MwSt. und die Antwort auf die Frage, ob sie mit der Richtlinie 2006/112/EG in Einklang steht, nicht ausgeführt hatte. Daher war die Kommission der Auffassung, dass die Erstattung der MwSt. möglicherweise staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen könnte. Aus diesem Grund ersuchte die Kommission Bulgarien um weitere Informationen für die Gründe der Mehrwertsteuererstattung an die BDZ Holding. (134) Im Anschluss an den Einleitungsbeschluss stellte Bulgarien klar, dass Maßnahme 4 die Erstattung zu Unrecht erhobener und gezahlter MwSt. in einer Höhe von 72 Mio. BGN (36,7 Mio. EUR) auf Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betreffe, die das Unternehmen vom Verkehrsministerium für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 29. Februar 2008 erhalten hatte (siehe Erwägungsgründe 55 bis 59). Bulgarien legte ferner dar, dass der Verwaltungsfehler bei einer Kontrolle durch die zuständigen nationalen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften festgestellt wurde. Der Fehler wurde durch die Steuererstattungsbeschlüsse Nr. 2900180 vom 14. Januar 2009, 290900153 vom 8. Juli 2009, 100337 vom 12. August 2010 und 290100380 vom Februar 2011 korrigiert. (135) Die Kommission merkt an, dass nicht nur die Gewährung positiver wirtschaftlicher Vorteile für den Begriff der staatlichen Beihilfe ausschlaggebend ist. Auch die Befreiung von wirtschaftlichen Lasten, wie etwa Steuervorteile, kann einen Vorteil darstellen. Daher muss untersucht werden, ob die Erstattung der MwSt. auf Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen durch das Verkehrsministerium einen wirtschaftlichen Vorteil für die BDZ Holding durch Minderung von Belastungen dargestellt hat, die das Unternehmen normalerweise selbst zu tragen hätte (38), oder ob die MwSt. auf Ausgleichszahlungen für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in der Tat zu Unrecht erhoben wurde. Es existiert kein Vorteil bei der Erstattung von zu Unrecht erhobenen Steuern (39). (136) Nach Artikel 73 der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Personenverkehrsdienstleistungen, der Mehrwertsteuer und die Steuerbemessungsgrundlage umfasst alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen. Darüber hinaus sind nach Artikel 132 dieser Richtlinien Unternehmen, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut sind, nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen. (137) Daher muss geprüft werden, ob die Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen an die BDZ Holding direkt mit dem Preis für die bereitgestellten Dienstleistungen verbunden waren. Die Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen hatte zum Ziel, Verluste aus der Bereitstellung von Personenverkehrsdienstleistungen unter bestimmten festgelegten Bedingungen wie Zugkilometern, Reiseplätzen, Frequenzen und anderen qualitativen Kriterien zu entschädigen. Insbesondere würde die Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen reduziert werden, wenn unter anderem die Zugkilometer, die Zahl der Reiseplätze und Betriebsstunden und andere qualitative Kriterien von den für die bereitgestellten Dienstleistungen vereinbarten Zahlen abweichen würden. Daher kann die Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nicht als direkt mit dem Preis für die Bereitstellung von Verkehrsdienstleistungen in Verbindung stehend gelten, sondern vielmehr als Ausgleich für Verluste bei der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung. (138) Darüber hinaus sieht die bulgarische Gesetzgebung zur MwSt. nicht vor, dass Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Deckung von Verlusten mehrwertsteuerpflichtig sind. Der Fehler wurde durch die zuständigen Behörden im Zuge einer Kontrolle entdeckt und führte im Einklang mit der bulgarischen Steuerverfahrensordnung zu verschiedenen Beschlüssen der Steuerbehörden (siehe Erwägungsgrund 59). (139) Folglich wurde die MwSt. auf die Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen an die BDZ Holding für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 29. Februar 2008 zu Unrecht erhoben. Die Kommission stellt daher fest, dass die Erstattung der zu Unrecht erhobenen MwSt. keinen wirtschaftlichen Vorteil für die BDZ Holding darstellt. (140) In Anbetracht der Tatsache, dass die erforderlichen Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV kumulativ erfüllt sein müssen, ist es von entscheidender Bedeutung, wenn eine einzige der Bedingungen nicht erfüllt ist. Es besteht daher kein Bedarf an einer Prüfung, ob Maßnahme 4 die anderen Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. (141) Aus diesem Grund gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 4 keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (142) Vor dem Hintergrund der Rücknahme der Anmeldung hinsichtlich der Umstrukturierungsbeihilfe an die BDZ Holding (siehe Maßnahme 1, Abschnitt 5) ist das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV bezüglich der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe einzustellen. (143) Im Hinblick auf die Schuldentilgung für die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften in einer Höhe von 223,45 Mio. BGN (114,25 Mio. EUR) (Maßnahme 2, Abschnitt 6.1) stellt diese nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV eine staatliche Beihilfe dar und erfüllt die Vereinbarkeitsbedingungen der Eisenbahn-Leitlinien. Aus diesem Grund sollte Maßnahme 2 nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. (144) In Hinsicht auf die Nichtzahlung von 45 Mio. BGN überfälliger Verbindlichkeiten gegenüber NRIC (Maßnahme 3, Abschnitt 6.2) hat NRIC wie ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger gehandelt. Maßnahme 3 stellt somit keine staatliche Beihilfe dar. (145) Im Hinblick auf die Erstattung der fälschlicherweise gezahlten Mehrwertsteuer (Maßnahme 4, Abschnitt 6.3) stellt die Erstattung keine staatliche Beihilfe dar, da die MwSt. zu Unrecht erhoben worden war — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Nach Rücknahme der Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe durch Bulgarien ist das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV hinsichtlich der geplanten Umstrukturierungsbeihilfe zum Vorteil der BDZ Holding gegenstandslos und wird daher eingestellt. Artikel 2 (1)   Die staatliche Beihilfe zum Vorteil der BDZ Holding EAD SA in Gestalt einer Tilgung von Schulden in Höhe von 223 448 801 BGN, die Bulgarien umzusetzen plant, ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Durchführung der Tilgung der Schulden wird daher genehmigt. (2)   Die Art und Weise, mit der die National Railway Infrastructure Company vor November 2011 45 Mio. BGN Schulden der BDZ Holding EAD SA, BDZ Passenger EOOD und BDZ Cargo EOOD behandelt hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. (3)   Die Erstattung von 72 Mio. BGN fälschlicherweise bezahlter Mehrwertsteuer stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet. Brüssel, den 16. Juni 2017 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 10 vom 12.1.2012, S. 9. (2)  In diesem Beschluss steht der Begriff „BDZ Holding“ sowohl für die „BDZ EAD“ vor der Änderung des Firmennamens am 22. Oktober 2011 als auch für die „BDZ Holding EAD SA“ nach diesem Termin. Siehe Fußnote 4. (3)  Siehe Fußnote 2. (4)  Durch Beschluss Nr. 151 vom 22. Oktober 2011 des Ministers für Transport, Informationstechnologie und Kommunikation wurde der Name des Unternehmens von BDZ EAD in Holding Bulgarian State Railways (BDZ) EAD (BDZ Holding) geändert. (5)  Der diesem Beschluss zugrunde liegende Wechselkurs beträgt 1 EUR = 1,9558 BGN (ABl. C 304 vom 20.8.2016, S. 2). (6)  Gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 13). (7)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17). (8)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, Déménagements-Manutention Transport SA (DMT), C-256/97, ECLI:EU:C:1999:332, Rn. 25-28. (9)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1). (10)  Bulgarischer Staatsanzeiger Nr. 93/2002. (11)  So erhielt z. B. DB Schenker Rail Bulgaria im Mai 2010 eine Lizenz, Port Rail im April 2012. (12)  Nach Artikel 569 Absatz 3 der Zivilprozessordnung stellt die notariell beglaubigte Erklärung ein Mittel zur freiwilligen, außergerichtlichen Beilegung von Finanzstreitigkeiten zwischen zwei Parteien dar, bevor diese durch das Gericht gelöst werden. (13)  z. B. das Protokoll der NRIC Vorstandssitzung Nr. 109 am 25. September 2009 oder das Protokoll der NRIC Vorstandssitzung Nr. 145 am 3. Juni 2010. (14)  Bulgarischer Staatsanzeiger Nr. 42/2012. (15)  Schreiben der nationalen Steuerbehörde, Aktenzeichen 24-34-350/20.07.2007 und 24-00-39/17.08.2007. (16)  Steuererstattungsbeschluss Nr. 100337 vom 12. August 2010 und Steuerbeschluss Nr. 290100380 vom Februar 2011 über 36 877 000 BGN für den Zeitraum Dezember 2004 bis April 2007; Steuererstattungsbeschluss Nr. 2900180 vom 14. Januar 2009 über 19 167 000 BGN für den Zeitraum Mai 2007 bis Februar 2008; Steuererstattungsbeschluss 290900153 vom 8. Juli 2009 über 16 000 000 BGN für den Zeitraum März 2008 bis Oktober 2008. (17)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1984, Intermills/Kommission, C-323/82, ECLI:EU:C:1984:345, Rn. 11 ff. (18)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, AceaElectrabel Produzione SpA/Kommission, C-480/09 P, ECLI:EU:C:2010:787, Rn. 47 bis 55; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze SpA und Andere, C-222/04, ECLI: EU:C:2006:8, Rn. 112. (19)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission („Stardust Marine“), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294. (20)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, Syndicat français de l'Express international (SFEI) und andere/La Poste und andere, C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Königreich Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41; Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission („Stardust Marine“), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 69. (21)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italienische Republik/Kommission, C-173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 13. (22)  Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta und andere/Kommission, T-298/97, ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 141 bis 147. (23)  Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 1); Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 26); Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29). (24)  Verordnung (EG) Nr. 881/2004 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1); Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44); Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 114); Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 164). (25)  Das 2007 verabschiedete dritte Paket enthielt die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktobe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.