Europäische Union

Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 4. Juni 2009 über die Regeln für die Auswahl des Direktors und der stellvertretenden Direktoren von Europol, die Verlängerung ihrer Amtszeit und ihre Entlassung

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D1011. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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retenden Direktor gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h des Anhangs IX des Statuts der Beamten nicht zu entlassen oder seinen Dienst bei Europol auch auf anderer Grundlage nicht zu beenden, wird die Angelegenheit im Falle des Direktors an den Verwaltungsrat zurückverwiesen und im Falle eines stellvertretenden Direktors an den Verwaltungsrat und an den Direktor. Wird die Angelegenheit den Direktor betreffend an den Verwaltungsrat zurückverwiesen, hat dieser das Recht, eine der in Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs IX des Statuts der Beamten vorgesehenen Strafmaßnahmen aufzuerlegen, ausgenommen ist die Entlassung des Direktors. Der Verwaltungsrat hat seine Entscheidung unverzüglich nach Anhörung des Direktors zu treffen. Der Beschluss ist zu begründen. Wird die Angelegenheit einen stellvertretenden Direktor betreffend an den Verwaltungsrat und an den Direktor zurückverwiesen, hat der Direktor das Recht, eine der in Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs IX des Statuts der Beamten vorgesehenen Strafmaßnahmen aufzuerlegen, ausgenommen ist die Entlassung des stellvertretenden Direktors. Der Verwaltungsrat hat seine Entscheidung unverzüglich nach Anhörung des stellvertretenden Direktors zu treffen. Der Beschluss ist zu begründen. KAPITEL 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 18 (1)   Diese Regeln treten am selben Tag in Kraft, wie der Beginn der Geltung des Europol-Beschlusses. (2)   Innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten sind diese Regeln vom Verwaltungsrat zu bewerten. (3)   Vorschläge zur Änderung dieser Regeln sind vom Verwaltungsrat dahingehend zu prüfen, ob diese vom Rat in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 38 Absatz 3 und Absatz 7 des Europol-Beschlusses angenommen werden können. Geschehen zu Den Haag am 4. Juni 2009. Vom Rat angenommen am 30. November 2009. Der Präsident S. CLERTON (1)   ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37. (2)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.