Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1328 der Kommission vom 30. September 2021 über die von Italien und der Region Latium durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Laziomar und seinem Erwerber CLN (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6989) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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29.7.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 200/154 BESCHLUSS (EU) 2022/1328 DER KOMMISSION vom 30. September 2021 über die von Italien und der Region Latium durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Laziomar und seinem Erwerber CLN (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6989) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) INHALT 1. Verfahren 158 2. Hintergrund und Beschreibung der Maßnahmen, die Gegenstand der Untersuchung sind 158 2.1 Allgemeiner Rahmen 158 2.1.1 Die ursprünglichen Verträge 160 2.1.2 Verlängerung der ursprünglichen Verträge 8 2.1.3 Die Privatisierung von Laziomar und der Abschluss des neuen Dienstleistungsvertrags 161 2.2 Maßnahmen im Rahmen der Beschlüsse von 2011 und 2012 161 2.3 Ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind 162 2.3.1 Verlängerung des ursprünglichen Vertrags zwischen Laziomar und Italien 162 2.3.1.1 Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen 162 2.3.1.2 Mittelausstattung und Laufzeit 12 2.3.2 Die Privatisierung von Laziomar 165 2.3.2.1 Verkaufsverfahren und Vergabeentscheidung 165 2.3.2.2 Der Kaufvertrag 165 2.3.2.3 Das Verfahren auf nationaler Ebene 166 2.3.3 Der neue Dienstleistungsvertrag zwischen der Region Latium und Laziomar 166 2.3.3.1 Der Begünstigte 166 2.3.3.2 Die Routen 17 2.3.3.3 Laufzeit 166 2.3.3.4 Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen 166 2.3.3.5 Die Ausgleichsregelungen und endgültige Vergabe 17 2.3.4 Der Liegeplatzvorrang 168 2.3.5 Die durch das Gesetz von 2010 festgelegten Maßnahmen 168 2.4 Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4609 170 3. Gründe für die Einleitung und Ausweitung des Verfahrens 170 3.1 Verlängerung des ursprünglichen Vertrags zwischen Laziomar und Italien 170 3.1.1 Einhalten der Altmark-Kriterien und Vorliegen einer Beihilfe 171 3.1.2 Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt 171 3.2 Die Privatisierung von Laziomar 172 3.3 Der neue Dienstleistungsvertrag zwischen der Region Latium und Laziomar 172 3.3.1 Einhaltung der Altmark-Kriterien, Vorliegen einer Beihilfe und Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt 172 3.3.2 Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt 172 3.4 Der Liegeplatzvorrang 173 3.5 Die durch das Gesetz von 2010 festgelegten Maßnahmen 173 4. Stellungnahme Italiens 173 4.1 Zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und dem Wettbewerbsumfeld 173 4.2 Zur Privatisierung von Laziomar 173 4.2.1 Zum Kaufpreis von Laziomar 174 4.2.2 Zum transparenten und diskriminierungsfreien Charakter des Verfahrens 174 4.3 Zur Einhaltung der Altmark-Kriterien im Zusammenhang mit der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags und dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag 175 4.4 Zum Liegeplatzvorrang 175 4.5 Zu den im Gesetz von 2010 festgelegten Maßnahmen 175 4.6 Zur Berechnung des Ausgleichs für die Jahre 2011 bis 2019 und zu der in der CIPE-Richtlinie festgelegten Risikoprämie von 6,5 % ab 2010 31 4.7 Zur Vereinbarkeit des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags mit dem DAWI-Beschluss von 2011 176 4.8 Zur Vereinbarkeit des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags mit dem DAWI-Rahmen von 2011 177 5. Beihilferechtliche Würdigung 177 5.1 Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV 177 5.1.1 Verlängerung des ursprünglichen Vertrags zwischen Laziomar und Italien 177 5.1.1.1 Staatliche Mittel 178 5.1.1.2 Selektivität 178 5.1.1.3 Wirtschaftlicher Vorteil 179 5.1.1.4 Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel 179 5.1.1.5 Schlussfolgerung 180 5.1.1.6 Neue oder bestehende Beihilfe 180 5.1.2 Vergabe des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags gebündelt mit dem Geschäftsbetrieb von Laziomar 180 5.1.2.1 Erstes Altmark-Kriterium 181 5.1.2.2 Zweites Altmark-Kriterium 187 5.1.2.3 Drittes Altmark-Kriterium 48 5.1.2.4 Viertes Altmark-Kriterium 52 5.1.2.5 Schlussfolgerung 196 5.1.3 Die durch das Gesetz von 2010 festgelegten Maßnahmen 196 5.1.3.1 Mögliche Verwendung der für die Nachrüstung der Schiffe vorgesehenen Mittel zur Deckung laufender Kosten 197 5.1.3.2 Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Privatisierungsverfahren 197 5.1.3.3 Möglichkeit der Nutzung von FAS-Mitteln zur Deckung laufender Kosten 198 5.1.4 Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe 198 5.2 Rechtmäßigkeit der Beihilfe 198 5.3 Vereinbarkeit der Beihilfe 198 5.3.1 Anwendbare Vorschriften 200 5.3.2 Echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 106 AEUV 68 5.3.3 Notwendigkeit eines Betrauungsakts, in dem die Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind 203 5.3.4 Dauer des Betrauungszeitraums 203 5.3.5 Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG 204 5.3.6 Höhe der Ausgleichsleistung 73 5.3.7 Der Liegeplatzvorrang 206 5.3.8 Schlussfolgerung 206 6. Schlussfolgerung 207 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 23. März 2009, 9. Dezember 2009, 21. Dezember 2009, 6. Januar 2010, 27. September 2010 und 12. Oktober 2010 gingen bei der Kommission sechs Beschwerden über verschiedene Unterstützungsmaßnahmen des italienischen Staates zugunsten der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe (2) ein. Die Beschwerden richteten sich gegen die Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, welche an diese Unternehmen nach Auslaufen der ursprünglich mit Italien für den Zeitraum von Januar 1989 bis Dezember 2008 vereinbarten öffentlichen Dienstleistungsverträge (im Folgenden „ursprüngliche Verträge“) geleistet wurden, gegen weitere Unterstützungsmaßnahmen gemäß verschiedener im Rahmen der Privatisierung der Unternehmen verabschiedeter Rechtsvorschriften sowie gegen bestimmte Fragen insbesondere im Zusammenhang mit der Privatisierung von Tirrenia di Navigazione S.p.A. (im Folgenden „Tirrenia“) und Siremar — Sicilia Regionale Marittima S.p.A. (im Folgenden „Siremar“). (2) Am 29. Juli 2010 meldete Italien die 2008, 2009 und 2010 vom italienischen Staat an Caremar — Campania Regionale Marittima S.p.A. (im Folgenden „Caremar“) geleisteten Ausgleichszahlungen bei der Kommission an. Diese Anmeldung wurde am 1. Dezember 2010 im Hinblick auf die in den Jahren 2009 und 2010 an Caremar geleisteten Ausgleichszahlungen erneut vorgelegt. Über die im Jahr 2008 geleisteten Ausgleichszahlungen wurde separat entschieden (siehe Erwägungsgrund 20). (3) Am 5. Oktober 2011 leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren zu bestimmten Maßnahmen Italiens zugunsten der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe ein (im Folgenden „Beschluss von 2011“) (3). Die Untersuchung betraf unter anderem die an Caremar geleisteten Ausgleichszahlungen für die Bedienung einer Reihe von Seeverkehrsrouten ab dem 1. Januar 2009 sowie eine Reihe weiterer Maßnahmen zugunsten des Unternehmens (siehe Erwägungsgrund 38). (4) Zum damaligen Zeitpunkt bediente Caremar Seekabotagerouten (4) im Golf von Neapel (Region Kampanien) und im Archipel der Pontinischen Inseln (Region Latium). In der Folge übertrug die Region Kampanien den Betrieb der Seeverbindungen im Archipel der Pontinischen Inseln unter dem Namen Laziomar S.p.A. (im Folgenden „Laziomar“) (5) als eigenständiges Unternehmen auf die Region Latium. Die Übertragung wurde am 1. Juni 2011 formal abgeschlossen (siehe Erwägungsgründe 32 und 33). (5) Der Beschluss von 2011 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen zu den zu prüfenden Maßnahmen zu übermitteln. (6) Mit Schreiben vom 28. September 2011 bestätigte Italien seine Absicht, die regionalen Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, einschließlich Laziomar, zu privatisieren. Am 26. Oktober 2011 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an Italien in Bezug auf das Privatisierungsverfahren. Italien übermittelte seine Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 26. Oktober 2011 mit Schreiben vom 30. November 2011. (7) Am 15. November 2011 übermittelte Italien seine Stellungnahme zu den unter den Beschluss von 2011 fallenden Maßnahmen. (8) Am 25. April 2012 richtete die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen an Italien in Bezug auf das Privatisierungsverfahren. Italien antwortete darauf mit Schreiben vom 22. Mai 2012. (9) Am 7. November 2012 weitete die Kommission das Prüfverfahren aus, unter anderem, um bestimmte weitere Unterstützungsmaßnahmen mit einzubeziehen, welche die Region Latium Laziomar im Rahmen der Ausgleichszahlungen unter dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag gewährte. Eine geänderte Fassung dieses Beschlusses wurde von der Kommission am 19. Dezember 2012 erlassen (im Folgenden „Beschluss von 2012“) (6). (10) Der Beschluss von 2012 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen zu den zu prüfenden Maßnahmen zu übermitteln. (11) Italien übermittelte seine Stellungnahme am 11. Dezember 2012. (12) Am 25. Januar 2018, 29. März 2018, 31. August 2018, 4. März 2019, 15. April 2020 sowie 9. und 26. Februar 2021 ersuchte die Kommission Italien um zusätzliche Informationen. Italien übermittelte diese Informationen am 26. April 2018, 8. und 31. Mai 2018, 2. November 2018, 11. Dezember 2018, 30. April 2019, 22. Juni 2020, 22. Februar 2021 und 17. März 2021. (13) Dieser Beschluss betrifft nur mögliche Beihilfemaßnahmen für Laziomar wie in Abschnitt 2.3 ausgeführt. Alle übrigen Maßnahmen, die den Beschlüssen von 2011 und 2012 unterliegen, werden im Rahmen der Beihilfesachen SA.32014, SA.32015 und SA.32016 getrennt geprüft und sind daher nicht Gegenstand dieses Beschlusses. Diese übrigen Maßnahmen betreffen andere Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe. 2.   HINTERGRUND UND BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN, DIE GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG SIND 2.1.   Allgemeiner Rahmen 2.1.1.   Die ursprünglichen Verträge (14) Die Tirrenia-Gruppe befand sich ehemals über das Unternehmen Fintecna (7) im Besitz Italiens und umfasste ursprünglich sechs Unternehmen: Tirrenia, Adriatica, Caremar, Saremar, Siremar und Toremar. Diese Unternehmen erbrachten Seeverkehrsdienstleistungen im Rahmen separater Verträge für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, die sie 1991 mit Italien abgeschlossen hatten und die von Januar 1989 bis Dezember 2008 insgesamt 20 Jahre in Kraft waren (im Folgenden „ursprüngliche Verträge“). Fintecna hielt 100 % des Aktienkapitals von Tirrenia, das seinerseits alleiniger Eigentümer der regionalen Unternehmen Adriatica, Caremar, Saremar, Siremar und Toremar war. Adriatica, das zuvor eine Reihe von Routen zwischen Italien und Albanien, Kroatien, Griechenland und Montenegro bediente, fusionierte 2004 mit Tirrenia. (15) Zweck dieser ursprünglichen Verträge war es, die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit der Seetransportdienste sicherzustellen, von denen die meisten die Verbindung des italienischen Festlands mit Sizilien, Sardinien und anderen kleineren Inseln betrafen. Zu diesem Zweck gewährte Italien Unterstützung in Form von Subventionen, die direkt an die einzelnen Unternehmen der Tirrenia-Gruppe ausgezahlt wurden. (16) Am 1. Juni 2011 nahm Laziomar den Betrieb einer Reihe von Seekabotagerouten zwischen der Region Latium und den kleineren benachbarten Inseln auf (siehe Erwägungsgrund 33). Die betreffenden Routen sind in Erwägungsgrund 43 beschrieben. (17) Am 6. August 1999 beschloss die Kommission, wegen der auf der Grundlage der ursprünglichen Verträge gezahlten Beihilfen für die sechs Unternehmen der Tirrenia-Gruppe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten. (18) Während der Untersuchungsphase beantragte Italien die Aufteilung des Dossiers der Tirrenia-Gruppe, damit vorrangig eine abschließende Entscheidung in Bezug auf Tirrenia selbst getroffen werden konnte. Diesen Antrag begründete Italien mit seiner Absicht, die Unternehmensgruppe zu privatisieren, beginnend mit Tirrenia, und seinem Wunsch, das Verfahren hinsichtlich dieses Unternehmens zu beschleunigen. (19) Die Kommission gab dem Antrag der italienischen Behörden statt und schloss mit der Entscheidung 2001/851/EG (8) („Entscheidung von 2001“) das Verfahren in Bezug auf die Beihilfe zugunsten von Tirrenia ab. Die Beihilfe wurde vorbehaltlich bestimmter Verpflichtungen Italiens für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. (20) Mit der Entscheidung 2005/163/EG (9) (im Folgenden „Entscheidung von 2004“) erklärte die Kommission die Ausgleichszahlungen, die Italien den Unternehmen der Tirrenia-Gruppe, mit Ausnahme von Tirrenia selbst, gewährt hatte, teilweise für mit dem Binnenmarkt vereinbar, teilweise für mit dem Binnenmarkt vereinbar unter der Bedingung, dass bestimmte Verpflichtungen von den italienischen Behörden eingehalten werden, und teilweise für nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Diese Entscheidung stützte sich auf Daten der Buchführung aus den Jahren 1992 bis 2001 und enthielt bestimmte Bedingungen, die die Vereinbarkeit der Ausgleichsleistungen über die gesamte Laufzeit der ursprünglichen Verträge sicherstellen sollten. (21) Mit seinem Urteil vom 4. März 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-265/04, T-292/04 und T-504/04 (10) (im Folgenden „Urteil von 2009“) erklärte das Gericht die Entscheidung von 2004 für nichtig. (22) Mit dem Beschluss (EU) 2018/261 (11) (im Folgenden „Beschluss von 2014“) schloss die Kommission das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich verschiedener Maßnahmen ab, die von der Region Sardinien zugunsten von Saremar getroffen worden waren. Die von Saremar und der Region Sardinien gegen diesen Beschluss eingelegte Klage wurde 2017 vom Gericht zurückgewiesen. (12) (23) Mit dem Beschluss (EU) 2020/1411 (13) (im Folgenden „Beschluss zur Tirrenia-Gruppe von 2020“) schloss die Kommission die Prüfung in Bezug auf die übrigen Unternehmen der Tirrenia-Gruppe für den Zeitraum 1992-2008 ab. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es sich bei den für die Erbringung von Seeverkehrsdiensten im Seekabotagesektor gewährten Beihilfen um bestehende Beihilfen handelte und dass die meisten der für die Erbringung internationaler Seeverkehrsdienste gewährten Beihilfen mit dem Rahmen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (14) (im Folgenden „DAWI“) von 2011 (im Folgenden „DAWI-Rahmen von 2011“) vereinbar waren. (24) Mit dem Beschluss (EU) 2020/1412 (15) (im Folgenden „Tirrenia/CIN-Beschluss von 2020“) schloss die Kommission das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Maßnahmen, die Tirrenia und seinem Erwerber CIN für den Zeitraum 2009-2020 gewährt wurden, ab. (25) Mit dem Beschluss (EU) 2021/4268 (16) und dem Beschluss (EU) 2021/4271 (17) schloss die Kommission das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Maßnahmen, die Siremar und Toremar sowie ihren jeweiligen Erwerbern ab 2009 gewährt wurden, ab. 2.1.2.   Verlängerung der ursprünglichen Verträge (26) Mit Artikel 26 des Gesetzesdekrets Nr. 207 vom 30. Dezember 2008, umgewandelt in Gesetz Nr. 14 vom 27. Februar 2009, wurden die ursprünglichen Verträge (einschließlich des Vertrags mit Laziomar), die ursprünglich am 31. Dezember 2008 auslaufen sollten, um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. (27) Artikel 19-ter des Gesetzesdekrets Nr. 135 vom 25. September 2009, umgewandelt in Gesetz Nr. 166 vom 20. November 2009 (im Folgenden „Gesetz von 2009“) sah hinsichtlich der Privatisierung der Unternehmen der Tirrenia-Gruppe vor, dass die Anteile der Regionalgesellschaften (mit Ausnahme von Siremar) von der Muttergesellschaft Tirrenia ohne Gegenleistung wie folgt übertragen werden sollten: a) Caremar sollte zunächst auf die Region Kampanien übertragen werden. In der Folge würde die Region Kampanien den bis dahin von Caremar angebotenen Betrieb der Seeverbindungen mit den Pontinischen Inseln unter dem Namen Laziomar als eigenständiges Unternehmen auf die Region Latium übertragen. b) Saremar sollte auf die Region Sardinien übertragen werden. c) Toremar sollte auf die Region Toskana übertragen werden. (28) Das Gesetz von 2009 legte auch fest, dass bis zum 31. Dezember 2009 neue Verträge zwischen Italien und Tirrenia bzw. Siremar abgeschlossen würden. Entsprechend sollten die regionalen Dienste in Entwürfen für öffentliche Dienstleistungsverträge festgeschrieben werden, die zwischen den Regionen Sardinien und Toskana und Saremar bzw. Toremar bis zum 31. Dezember 2009 und zwischen den Regionen Kampanien und Latium und Caremar bzw. Laziomar bis zum 28. Februar 2010 abzuschließen waren. Die Entwürfe der neuen Verträge/öffentlichen Dienstleistungsverträge sollten gemeinsam mit den Unternehmen selbst ausgeschrieben und mit den jeweiligen Käufern nach Abschluss der Privatisierung der einzelnen Unternehmen unterzeichnet werden. (18) (29) Zu diesem Zweck wurden mit dem Gesetz von 2009 die ursprünglichen Verträge (einschließlich des mit Caremar geschlossenen Vertrags) vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 verlängert. (30) Das Gesetz von 2009 legte außerdem ab 2010 jährliche Ausgleichsobergrenzen für die Erbringung der Dienste (sowohl im Rahmen der verlängerten ursprünglichen Verträge als auch im Rahmen der neuen Verträge und der öffentlichen Dienstleistungsverträge) in einer Höhe von insgesamt 184 942 251 EUR wie folgt fest: Tabelle 1 Obergrenzen für Ausgleichszahlungen ab 2010 Unternehmen Jährlicher Ausgleichshöchstbetrag (in EUR) Tirrenia 72 685 642 Siremar 55 694 895 Saremar 13 686 441 Toremar 13 005 441 Caremar 29 869 832  (19) (31) Mit Artikel 1 des Gesetzes Nr. 163 vom 1. Oktober 2010 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 125 vom 5. August 2010 (im Folgenden „Gesetz von 2010“) wurden die ursprünglichen Verträge weiter verlängert, und zwar vom 1. Oktober 2010 bis zum Abschluss der Verfahren zur Privatisierung von Tirrenia und Siremar; im Fall von Tirrenia war das der 19. Juli 2012 und im Fall von Siremar der 31. Juli 2012. (32) Angesichts der Bestimmungen von Artikel 19-ter des Gesetzes von 2009 gründete die Region Latium am 1. Dezember 2010 durch das Regionalgesetz Nr. 2/2010 unter der Bezeichnung Laziomar eine Aktiengesellschaft für den Betrieb der regionalen Seekabotagerouten, die den die Pontinischen Inseln betreffenden Geschäftsbereich von Caremar kaufen und im Anschluss privatisiert werden sollte. (33) Am 7. März 2011 verkaufte Caremar seinen die Pontinischen Inseln betreffenden Geschäftsbereich an Laziomar. Laziomar nahm am 1. Juni 2011 den Betrieb der Seeverbindungen auf. (34) Mit dem Dekret Nr. 508 vom 28. Oktober 2011 der Region Latium (im Folgenden „das Latium-Dekret“) wurden Leitlinien bereitgestellt, die das Verfahren zur Privatisierung von Laziomar und den damit verbundenen Abschluss eines neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags für den Betrieb der Seeverkehrsverbindungen im Archipel der Pontinischen Inseln betrafen. (35) Des Weiteren betraute die Region Latium auf der Grundlage eines „Brückenvertrags“ und im Einklang mit dem Gesetz Nr. 228 vom 24. Dezember 2012 Laziomar mit der Verpflichtung, bis zu seiner Privatisierung die territoriale Anbindung der Pontinischen Inseln zu denselben Bedingungen zu gewährleisten. Der Vertrag wurde am 12. Februar 2013 unterzeichnet und blieb bis zur Privatisierung von Laziomar gültig. 2.1.3.   Die Privatisierung von Laziomar und der Abschluss des neuen Dienstleistungsvertrags (36) Im Februar 2012 wurde ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet (siehe Abschnitt 2.3.2), um einen Käufer für Laziomar zu finden. In der Ausschreibung wurde der Kauf des Unternehmens mit dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag für die Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen über einen Zeitraum von zehn Jahren gegen eine Ausgleichszahlung gebündelt. (37) Das Unternehmen Compagnia Laziale die Navigazione S.r.l. (im Folgenden „CLN“) erhielt bei der Ausschreibung den Zuschlag und wurde der neue Eigentümer von Laziomar. Der Kaufvertrag zwischen der Region Latium und CLN wurde am 30. Dezember 2013 unterzeichnet. Am 15. Januar 2014 unterzeichneten die Region Latium und Laziomar den neuen Dienstleistungsvertrag für die Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen im Archipel der Pontinischen Inseln. 2.2.   Maßnahmen im Rahmen der Beschlüsse von 2011 und 2012 (38) Folgende Maßnahmen wurden im Rahmen des durch die Beschlüsse von 2011 und 2012 eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens bewertet: a) die im Rahmen der Verlängerung der ursprünglichen Verträge gezahlten Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („DAWI“) (Maßnahme 1), b) die potenziell missbräuchliche Verwendung von Rettungsbeihilfen durch Tirrenia und Siremar (Maßnahme 2), c) die Privatisierung der Unternehmen de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.