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EssigV

§ 2

Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz

Essig, der in 100 Millilitern mehr als 11 Gramm Säure, berechnet als wasserfreie Essigsäure, enthält, und Essigessenz dürfen nur in verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und aus Werkstoffen hergestellt sind, die von Essigessenz nicht angegriffen werden und mit ihr nicht in gefährlicher Weise reagieren. Die Behältnisse müssen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift mit dem Hinweis „Vorsicht! Nicht unverdünnt genießen!“ versehen sein.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.01.2023 I Nr. 31;

Stand: geändert durch Art. 3 V v. 16.10.2024 I Nr. 315

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007320972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 562442941618783ebce25f8483870685fe4b621771fdc95e1b211b078f57aa08

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