EGBusDV
§ 8Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 1 ein Fahrtenblatt nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Dokument mitgeführt wird oder
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 3 ein erforderliches Dokument nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.
- 1.
- ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen durchführt,
- 2.
- ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 Linienverkehr betreibt oder
- 3.
- ohne Berechtigung nach Artikel 14 Kabotage betreibt.
- 1.
- als Unternehmer
- a)
- entgegen Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 nicht dafür sorgt, dass in den zusätzlich eingesetzten Fahrzeugen ein dort genanntes Dokument mitgeführt wird,
- b)
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine Maßnahme zur Sicherstellung der Verkehrsbedienung nicht trifft oder
- c)
- ohne Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 Werkverkehr betreibt
- 2.
- als Fahrzeugführer entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 6 oder Artikel 17 Absatz 4 eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, ein Fahrtenblatt, eine Genehmigung oder ein Kontrollpapier nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.
- 1.
- als Unternehmer entgegen Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 ein Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder
- 2.
- als Fahrzeugführer
- a)
- entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder
- b)
- entgegen Artikel 9 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.
- 1.
- ohne Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft oder eine schweizerische Lizenz für schweizerische Verkehrsunternehmer nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreibt oder
- 2.
- ohne Genehmigung nach Artikel 18 Absatz 4 Linienverkehr betreibt.
- 1.
- ohne Bescheinigung nach Artikel 18 Absatz 6 Werkverkehr betreibt,
- 2.
- entgegen Anhang 7 Artikel 2 Absatz 6 Unterabsatz 2 nicht dafür sorgt, dass in einem zusätzlich eingesetzten Fahrzeug ein dort genanntes Dokument mitgeführt wird,
- 3.
- entgegen Anhang 7 Artikel 7 Absatz 1 eine Maßnahme zur Sicherstellung der Verkehrsbedienung nicht trifft oder
- 4.
- entgegen Anhang 7 Artikel 8 Absatz 2 ein Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt.
- 1.
- als Unternehmer
- a)
- ohne Genehmigung nach Artikel 7 Absatz 1 Gelegenheitsverkehr betreibt,
- b)
- entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 ein Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder
- c)
- entgegen Anhang 2 Artikel 1, 2 oder 3 einen Omnibus einsetzt, der den dort genannten Anforderungen nicht entspricht, oder
- 2.
- als Fahrzeugführerentgegen Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 20 Unterabsatz 1 oder Anhang 2 Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Stand: Geändert durch Art. 25 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR103800012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c935ce845d068797886ca15e4e78e338402c490d618d0335693272c4646a2634