(1) Die Fahrbetriebsmittel der Eisenbahnen, welche Personen oder Güter im öffentlichen Verkehr befördern, sind von der ersten Einstellung in den Betrieb bis zur endgültigen Ausscheidung aus den Beständen der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Durch diese Bestimmung werden dieselben im Falle des Insolvenzverfahrens von der Insolvenzmasse nicht ausgeschlossen.
(3) *) Auf die Fahrbetriebsmittel ausländischer Eisenbahnen findet die Bestimmung des ersten Absatzes nur insoweit Anwendung, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
(4) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juni 1886 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 19 G v. 5.10.1994 I 2911
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