EBKrG
§ 12
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
- 1.
- demjenigen Beteiligten zur Last, der die Änderung der Überführung verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen;
- 2.
- beiden Beteiligten hälftig zur Last, wenn beide eine Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen, die die Erneuerung der Überführung zur Folge hat;
- 3.
- beiden Beteiligten zur Last, wenn beide eine Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen und nur aus der Änderung eines Beteiligten die Erneuerung der Überführung folgt, und zwar in dem Verhältnis, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Änderung zueinander stehen würden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.3.1971 I 337,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 31.5.2021 I 1221
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006810963
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9afb7569f3a10da2001ed7ad7357595d4d0c03255cf0a7f31f78f3052ba974b