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EbertStiftG

§ 11Gebühren

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte

Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 75 V v. 29.10.2001 I 2785

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025530986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd6ed5e1c810f36cd2398dc9054b20b930e063976cc69feea958d8cd5798f87d

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