Zum Gesetzesinhalt

DeckRV

§ 5aÜbergangsregelung

Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen

§ 5 Absatz 3 und 4 in der ab dem 23. Oktober 2018 geltenden Fassung ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 begonnen hat. Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben, ist § 5 Absatz 3 und 4 in der bis zum 22. Oktober 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.7.2024 I Nr. 250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR076700016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c86bec7968fca450b623ee7877a82ffb400af6fb37f4ba3374c6d2a4a5c6b38

XML-Quelle beim Herausgeber