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DBAZAbkBELG

Art 2

Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 5. November 2002 zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern

Den in Artikel 3 des Zusatzabkommens festgelegten Ausgleichsbetrag von 18 Millionen Euro entrichtet der Bund am 30. Juni des jeweiligen Jahres aus dem Aufkommen der Lohnsteuer. Der auf diesen Betrag entsprechend der Beteiligung am Aufkommen der Lohnsteuer entfallende Gesamtanteil der Länder und Gemeinden wird von dem Land Nordrhein-Westfalen in Höhe eines Anteils von 95 Prozent und von dem Land Rheinland-Pfalz in Höhe eines Anteils von fünf Prozent getragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR161520003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac54d5b4bce8ddf472066b0bb679b9f3b95a5760e339c2f34bfe327231bb21b4

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