DADG
§ 16Zuständige Bußgeldbehörde nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung
Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR09D0B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c33d4b70f751044a7da73fc5d700e0db55ee3fb6a1591521e920bc9dff7c8d9