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DADG

§ 16Zuständige Bußgeldbehörde nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung

Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung

Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten die für die Verhängung von Geldbußen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. § 43 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR09D0B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c33d4b70f751044a7da73fc5d700e0db55ee3fb6a1591521e920bc9dff7c8d9

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