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CWÜV

§ 9Ausnahmen für geringe Konzentrationen

Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen

(1) Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom Hundert einer Mischung bilden.
(2) § 1a findet keine Anwendung, wenn Chemikalien
1.
der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder
2.
der Liste 2 Nummer 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom Hundert oder weniger
einer Mischung bilden.
(3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien
1.
der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder
2.
der Liste 2 Nummer 4 bis 14 oder der Liste 3 einen Anteil von 30 vom Hundert oder weniger
einer Mischung bilden.
(4) Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter bestimmten Waren enthalten sind, die
1.
zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder
2.
zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2024 I Nr. 74

Sonst: Die §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 12 Nr. 3 und § 13 sind gem. § 15 dieser V und § 21 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG) iVm Abschn. I Bek. v. 4.11.1996 II 2618 mWv 29.4.1997 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR179400996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2832d82b014cedcdfe7b9d8dd30c949ebbf040f091f8d3c55f14206abc3ab30c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 20a CWÜAGÜbergangsvorschrift

    „… Verordnung vom 6. Juli 2020 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, genannten Schwellen anzuwenden. § 9 der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen gilt entsprechend.“