CWÜV
§ 13Straftaten
Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
- 1.
- entgegen einem Verbot nach § 1 Nummer 1 Chemikalien der Liste 1 ein-, aus- oder durchführt oder als Deutscher entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt,
- 2.
- entgegen einem Verbot nach § 1 Nummer 2 im Inland oder als Deutscher im Ausland eine Einrichtung errichtet,
- 2a.
- entgegen § 1a Nummer 1 oder 2 eine Chemikalie einführt oder ausführt oder als Deutscher entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt.
- 3.
- ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erforderliche Genehmigung eine Einrichtung errichtet oder
- 4.
- entgegen einem Verbot nach § 1 Nummer 3 als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 produziert, verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt.
- 1.
- ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erforderliche Genehmigung eine Einrichtung betreibt oder
- 2.
- ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 produziert.
- 1.
- ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c erforderliche Genehmigung eine Einrichtung wesentlich ändert,
- 2.
- ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt, sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder sie ein-, aus- oder durchführt oder
- 3.
- ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 3 in einen Nichtvertragsstaat ausführt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2024 I Nr. 74
Sonst: Die §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 12 Nr. 3 und § 13 sind gem. § 15 dieser V und § 21 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG) iVm Abschn. I Bek. v. 4.11.1996 II 2618 mWv 29.4.1997 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR179400996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2832d82b014cedcdfe7b9d8dd30c949ebbf040f091f8d3c55f14206abc3ab30c