CWÜV
§ 1Verbote für Chemikalien der Liste 1
Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
- 1.
- Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 1
- a)
- aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,
- b)
- in einen Nichtvertragsstaat auszuführen,
- c)
- in einen dritten Vertragsstaat auszuführen, wenn sie bereits aus einem anderen Vertragsstaat eingeführt worden sind,
- d)
- sie durchzuführen, wenn das Ursprungs-, Herkunfts-, Bestimmungs- oder ein weiteres Durchfuhrland ein Nichtvertragsstaat ist, oder
- e)
- entsprechende Handlungen nach den Buchstaben a bis d als Deutscher im Ausland vorzunehmen,
- 2.
- im Inland oder als Deutscher im Ausland Einrichtungen zu errichten, die zur Produktion von Chemikalien der Liste 1 bestimmt sind und deren Produktionskapazität für diese Chemikalien mindestens eine Tonne im Jahr beträgt,
- 3.
- als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 zu produzieren, zu verarbeiten, mit ihnen Handel zu treiben, sie zu veräußern, zu verbrauchen, zu erwerben, einem anderen zu überlassen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2024 I Nr. 74
Sonst: Die §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 12 Nr. 3 und § 13 sind gem. § 15 dieser V und § 21 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG) iVm Abschn. I Bek. v. 4.11.1996 II 2618 mWv 29.4.1997 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR179400996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2832d82b014cedcdfe7b9d8dd30c949ebbf040f091f8d3c55f14206abc3ab30c