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CSCGKostOÄndV

§ 3

Verordnung zum Container-Sicherheits-Zulassungsschild und zur Änderung der Kostenordnung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022210985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62980e301818e0b31a8e9b3363bdc7020654c9f2bf3b1fb38bebcecf38a2206d

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