Zum Gesetzesinhalt

ContrPrV

§ 1Ziel der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Controller/zur Geprüften Controllerin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
1.
Instrumente und Techniken des Controlling gezielt zur strategischen und operativen Planung, Steuerung, Koordination und Kontrolle des betrieblichen Leistungsprozesses sowie einzelner Projekte entwickeln und einsetzen,
2.
die Unternehmensplanung unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte und volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen organisieren und steuern, die Planungsziele kontrollieren und die wichtigsten Prozess- und Steuerungsgrößen überprüfen,
3.
ein Berichtswesen aufbauen, die Berichterstattung ständig durchführen und das Informationsmanagement koordinieren, einschließlich der Einführung und Anwendung von Informationssystemen,
4.
Problemlösungen entwickeln und vorausschauende Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlentwicklungen einleiten,
5.
Führungs- und Organisationsaufgaben übernehmen sowie die Leitungsebenen laufend beraten.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin".
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 35 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157900006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98692ba7eb321382dc4e51e3328cf1cde8e204f9a89be249a98790591c4b7f1f

XML-Quelle beim Herausgeber