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CLNIG

Art 1

Gesetz zu dem Straßburger Übereinkommen vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI)

(1) Dem in Straßburg am 4. November 1988 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Die Zustimmung erfolgt mit der Maßgabe, daß die in dem Übereinkommen enthaltenen Vorschriften innerstaatlich nicht unmittelbar anzuwenden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 28 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR164320998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94959c11f33e1cb9d22922aaf6f705f6423f47f745ef42f4a760be8ea5b2ccd9

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