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ChemFachAusbV

§ 11Nichtanwenden von Vorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Chemiebetriebsjungwerker sind vorbehaltlich des § 12 nicht mehr anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR090600005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13b598c7e64fe81cb7470ce073770403cfb0f698b70e6f373d2b91fac7d39c89

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