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BSIG

§ 9Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes

Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

(1) Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sind, Protokollierungsdaten, die durch den Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, verarbeiten, soweit dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen, Fehlern oder Sicherheitsvorfällen in der Kommunikationstechnik des Bundes oder von Angriffen auf die Informationstechnik des Bundes erforderlich ist und Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen der betroffenen Stellen nicht entgegenstehen.
(2) Die Einrichtungen der Bundesverwaltung sind verpflichtet, das Bundesamt bei Maßnahmen nach Absatz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des Bundesamtes zu einrichtungsinternen Protokollierungsdaten nach Absatz 1 sicherzustellen. Hierzu dürfen sie dem Bundesamt die entsprechenden Protokollierungsdaten übermitteln. § 8 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 bis 5, 9 und 10 gilt entsprechend. § 7 Absatz 7 gilt für die Verpflichtung nach Satz 1 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 11.3.2026 I Nr. 66

Hinweis: Änderung durch Art. 9 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 ist berücksichtigt

Sonst: Ersetzt G 206-2 v. 14.8.2009 I 2821 (BSIG 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR12D0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3226d95d711f0f66c7bd7fcfc6d64f1bb8b2134242f2eac724caff11832a7491

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BMIBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… .8 Anerkennung von Zertifikaten anderer Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 7 BSIG nach Zeitaufwand 1.9 Anerkennung von sachverständigen Stellen gemäß Verfahrensbeschreibung des BSI nach § 3 Absatz 1 Sa …“