(1) Die Festsetzung von Entschädigungen für Leistungen zugunsten der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Streitkräfte erfolgt im Benehmen mit den Behörden der beteiligten Macht (Artikel 12 Abs. 3 des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952). In diesen Fällen steht die Bundesrepublik für die Erfüllung der Verpflichtung ein. Rechtsstreitigkeiten wegen der Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung werden von der Bundesrepublik im eigenen Namen geführt.
(2) Das Verfahren für die Festsetzung des Ersatzes von Schäden, für welche die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Streitkräfte nach den §§ 26 und 28 ersatzpflichtig sind, sowie die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche auf solche Ersatzleistungen werden durch Artikel 8 des Finanzvertrags vom 26. Mai 1952 bestimmt. Sind die Schäden nach dem Inkrafttreten des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut verursacht worden oder gelten sie als nach diesem Zeitpunkt verursacht, so treten an die Stelle des Artikels 8 des Finanzvertrags Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts, Artikel 41 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut nebst Unterzeichnungsprotokoll sowie Artikel 6 bis 15 des Gesetzes vom 18. August 1961 zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen (Bundesgesetzbl. II S. 1183). Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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