RBK
7f.Berichtigungen der Reichsmarkschlußbilanz
Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen
- a)
- Aktivposten zu Unrecht oder mit einem höheren Betrage als dem nach den vorstehenden Grundsätzen zulässigen Wert angesetzt sind,
- b)
- Passivposten, die nach den vorstehenden Grundsätzen in der Reichsmarkschlußbilanz auszuweisen sind, nicht oder nicht mit dem nach den vorstehenden Grundsätzen erforderlichen Betrage angesetzt sind.
- a)
- am 20. Juni 1948 vorhanden gewesene Vermögenswerte nicht oder mit einem geringeren Betrag als dem nach den vorstehenden Grundsätzen zulässigen Wert angesetzt sind,
- b)
- Passivposten ausgewiesen sind, die nach den vorstehenden Grundsätzen nicht oder nur mit einem geringeren Betrag angesetzt zu werden brauchten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR500400950
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16e27d6106838f37d0ac023860a21aa2271bf4d47e0eb0420d13a60084baa3eb