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RBK

7f.Berichtigungen der Reichsmarkschlußbilanz

Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen

(1) Entspricht ein bereits festgestellter Abschluß auf den 20. Juni 1948 nicht den vorstehenden Grundsätzen, so muß er diesen für die Zwecke der Umstellungsrechnung im Wege einer Berichtigung angepaßt werden, soweit in dem festgestellten Abschluß
a)
Aktivposten zu Unrecht oder mit einem höheren Betrage als dem nach den vorstehenden Grundsätzen zulässigen Wert angesetzt sind,
b)
Passivposten, die nach den vorstehenden Grundsätzen in der Reichsmarkschlußbilanz auszuweisen sind, nicht oder nicht mit dem nach den vorstehenden Grundsätzen erforderlichen Betrage angesetzt sind.
(2) Entspricht ein bereits festgestellter Abschluß auf den 20. Juni 1948 nicht den vorstehenden Grundsätzen, so darf er diesen für die Zwecke der Umstellungsrechnung im Wege einer Berichtigung angepaßt werden, soweit in dem festgestellten Abschluß
a)
am 20. Juni 1948 vorhanden gewesene Vermögenswerte nicht oder mit einem geringeren Betrag als dem nach den vorstehenden Grundsätzen zulässigen Wert angesetzt sind,
b)
Passivposten ausgewiesen sind, die nach den vorstehenden Grundsätzen nicht oder nur mit einem geringeren Betrag angesetzt zu werden brauchten.
(3) Berichtigungen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind lediglich in den Reichsmarkspalten des "Überleitungsbogens zur Reichsmarkschlußbilanz" oder in einem "Berichtigungsbogen zum Überleitungsbogen" auszuweisen; sie sind gemeinsam mit dem ersten vorläufigen Abschluß der Umstellungsrechnung oder jeweils in Verbindung mit einer Berichtigung dieses Abschlusses zu prüfen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR500400950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16e27d6106838f37d0ac023860a21aa2271bf4d47e0eb0420d13a60084baa3eb

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