BKGG
§ 2Kinder
- 1.
- vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
- 2.
- Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
- 3.
- vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
- 1.
- noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
- 2.
- noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
- a)
- für einen Beruf ausgebildet wird oder
- b)
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
- c)
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- d)
- einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
- aa)
- ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
- bb)
- ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
- cc)
- einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
- dd)
- eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
- ee)
- einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
- ff)
- einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
- gg)
- einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
- hh)
- einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
- 1.
- den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
- 2.
- sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
- 3.
- eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 2 Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 5a F. 2009-07-16 +++)
(+++ § 2 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 F. 2006-07-19 u. § 20 Abs. 9 F. 2013-06-26 +++)
(+++ § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 5 Satz 5 F. 2014-07-25 +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.1.2009 I 142, 3177;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR137800995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20e5e76375188b74e385a3b2596156afb82d5e631296548b29708b7f0b32063a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 SGB 7Versicherung kraft Gesetzes
„… it und Entwicklung vom 1. Januar 2016, gg) einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder hh) einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Sen …“