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28. BImSchV

§ 4Marktüberwachungsbehörden

Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Marktüberwachungsbehörden im Sinne des Artikels 3 Nummer 58 der Verordnung (EU) 2016/1628 sind vorbehaltlich des Satzes 2 die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die Marktüberwachung von Verbrennungsmotoren für Schienenfahrzeuge wird nach § 2 Absatz 1 Nummer 5a des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes durch das Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2129-8-28-1 v. 20.4.2004 I 614, 1423 (BImSchV 28 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR312500021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 408b8f472e29ab261b95dbbc2bd8532345fc3dabc306f396db8e47b6f6431d02

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