Zum Gesetzesinhalt

BerHG

§ 3Gewährung von Beratungshilfe

Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen

(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. Im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung wird sie auch gewährt durch
1.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
2.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie
3.
Rentenberater.
Sie kann durch die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen (Beratungspersonen) auch in Beratungsstellen gewährt werden, die auf Grund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet sind.
(2) Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsgericht gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2024 I Nr. 237

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006890980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f35342529f31a0bf15389c580f3b554bf01a58cfe06a67c0bae576d8c2d273df

XML-Quelle beim Herausgeber