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BEG§172DV 67

Siebenundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1670A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b42ee6deba2f8d7153c9f24ff80e52f1cdf058913acb3c6f1705fb551fdb6d43

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