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BBiG§84AnO 8

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006610978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 771c9634cc629d8c2d330fb909f312d6079806ff1e05de25e83621b57cb9ad8c

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