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BBiG§84AnO 18

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030410993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54474f9d3cc03aa6a6e66f6c9da64fd1de32fa01cf83f242c05edb5955254061

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