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BBiG§84AnO 14

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014890986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 79da30c4eef5902914473bef4dd5e3afdb0f3d5083c1656a2be2bdfa430393b0

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