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BBiG§84AnO 10

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013280979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 492f12aeab92fde614fb6eb99c785e1d086a6bda9ab886e72e93eba297260f4a

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